Aktiengesellschaft. ZZ 303 u. 304.
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Uebertragung des ganzen Vermögens, auch hier hat er die Auflösung zur Folge. Sollte in denStatuten einer früheren Gesellschaft diese Art der Verwerthung ausgeschlossen sein, so kann gleich-wohl der Beschluß gefaßt werden, jedoch dann nur mit Einstimmigkeit.
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Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von dem Reiche,einem Bundesstaat oder einem inländischen Rommunalverband übernommen,so kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll.
Die im A Z0I Abs. s vorgesehene Zustimmung der Generalversammlungist auch für eine solche Vereinbarung erforderlich.
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mitHer Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden; der Anmeldung ist der mit dem Uebernehmer abgeschlossene Vertragin Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Ge-richt, in dessen Bezirke sich der chitz der Gesellschaft befindet, stattgefunden hat.
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Uebergang des VermögensHer Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Gesell-schaft erlischt.
Der vorliegende Paragraph behandelt die Veräußerung des Vermögens im Ganzen aneine öffentliche Korporation, und zwar ohne Liquidation (sogenannte Verstaatlichung).
1. (Abs. 1.) Vorausgesetzt ist, daß die Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes an das A»m.Deutsche Reich, an einen Bundesstaat oder an einen inländischen Kommnnalverband ver-äußert. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form (Z 311 B.G.B.).Was unter einem Kommunalverband zu verstehen ist, darüber siehe Einleitung zu Z 36.
Vorausgesetzt ist ferner, daß hierbei vereinbart wird, daß die Liquidation unterbleiben Anm.soll. Wird diese Vereinbarung nicht getroffen, so liegt keine Besonderheit gegen Z 303vor. Es greifen dann vielmehr lediglich die Vorschriften des Z 303 Platz.
Uebrigens wird man unbedenklich annehmen können, daß die imAmn.vorliegendenParagraphen behandelte Transaktion auch imStadium derLiquidation beschlossen und durchgeführt werden kann. Es wird dann nichtvereinbart, daß die Liquidation unterbleibt, sondern daß die weitere Liquidation unter-bleibt, und die Folge ist, daß eben die weitere Liquidation, die Erledigung derGläubigerschutzvorschriften, das Abwarten des Sperrjahrcs zc. unterbleibt. Im Uebrigenfinden die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen auf diesen Fall entsprechende An-wendung: Die Generalversammlung muß zustimmen, der Zustimmungsbeschluß hat aller-dings nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, da sie ja schon aufgelöst ist, wohlaber hat die Eintragung des Beschlusses den sofortigen Uebergang des ganzen Vermögensauf den Uebernehmer zur Folge.
2. (Abs. 2—5.) Alsdauu liegt die sogenannte Verstaatlichung vor, deren Besonderheit fol-'umn.gende sind:
a) (Abs. 2.) Nicht bloß der Veräußerungsvertrag, sondern auch die Ver-einbarung, daß die Liquidation unterbleiben soll, bedarf der Zu-stimmung der Generalversammlung. Der betreffende Beschluß muß den im§ 303 Abs. 1 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. (Wegen der Erläuterung dieserErfordernisse siehe Anm. 5 fsg. zu Z 303.) Der Zustimmungsbeschluß hat die Auflösungzur Folge, jedoch in diesem Falle erst dann, wenn er eingetragen ist (Abs. 3 und 4