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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 394.

unseres Paragraphen). In diesem Falle hat er aber noch weittragendere Folgen (da-rüber unten Anm. 7. u. 8).

Anm. s. b) (Abs. 3.) Nicht bloß die Auflösung, sondern auch der Zustimmungs-beschluß der Generalversammlung sind zurEint ragung in das Handels-»register anzumelden. Eintragungspflichtig ist der Vorstand, nicht sämmtliche Bor-standsmitglieder. Der Zwang nach Z 14 fehlt, soweit es sich um die Eintragung indas Hauptregister handelt, wogegen der einmal in das Hauptregister eingetragene Be-schluß zur Vermeidung von Ordnungsstrafen auch zu den Zweigregistern angemeldetwerden muß (§ 319 Abs. 2). Der Anmeldung beizufügen ist der Veräußerungsvertragin Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift. Die Eintragung kann nur er-folgen, wenn der Vertrag und der Beschluß den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.Der Vertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen sein (vergl. oben Anm. 1).Der Beschluß muß die gesetzlichen Erfordernisse haben. Soweit verzichtbare Erfordernissefehlen, greifen allgemeine Bestimmungen Platz (Anm. 14 zu Z 273). Eingetragenwird hier nicht bloß, daß die Gesellschaft aufgelöst ist, sondern auch, daß sie durchVeräußerung des Vermögens an eine der hier vorgesehenen öffentlichen Korporationenaufgelöst ist.

Anm. s. ch (Abs. 4 und 5.) Die Wirkung der Eintragung ist, daß der Zustimmungsbeschluß wirk-sam geworden ist. Damit wird auch der Beräußerungsvertrag wirksam und giltig.Deshalb treten mit der Eintragung des Beschlusses auch die Wirkungen des Ver-trages ein.

Anm. ?. Die Wirkungen des Vertrages aber bestehen darin, daß das Vermögen der

Gesellschaft einschließlich der Schulden ans den Uebernehmer übergeht, und zwar ohneWeiteres, ohne besonderen Ucbertragungsakt, durch Universalsuccession. DieAktiengesellschaft ist hiermit nicht bloß aufgelöst, sondern untergegangen, ihr ver-mögensrcchtliches Substrat ist erloschen. Ihre Firma ist, wie Abs. S hervorhebt, er-loschen, einer besonderen Löschung der Firma bedarf es nicht, in derEintragung der Verstaatlichung liegt bereits die Eintragung des Unterganges derGesellschaft mit Vermögen und Firma. (Ob auch vereinbart werden kann, daß dieFirma ans die übernehmende Korporation übergehen soll und ob diese von ihr fortgeführtwerden kann, richtet sich nach der Verfassung der übernehmenden Korporation; vergl.Anm. S zu § 36.)

A »m. s. Die Gläubiger der Gesellschaft können sich nunmehr direkt an den

Uebernehmer halten, allerdings auch nicht früher. Zwar können nach Z 419 B.G.B,bei einer Uebertragung des ganzen Vermögens die Gläubiger sich sofort nach Abschlußdes Vertrages an den Uebernehmer halten, und im Falle des Z 393 haben wir diesauch angewendet (Anm. 16 zu Z 393). Allein hier wird ja der Beräußerungsvertragerst giltig und wirksam mit der Eintragung des Zustimmungsbeschlusses. In diesemAugenblicke aber geht das Vermögen über. Der Uebernehmer haftet hier übrigensnicht bloß mit den Kräften des übernommenen Vermögens, sondern mit seinem ganzenVermögen für die Schulden der übertragenden Gesellschaft. Eine entgegenstehende Ver-einbarung ist unzulässig und unwirksam, obwohl dies nicht ausdrücklich hervorgehobenist. Aber es liegt dies in der Natur der Sache. Denn die übertragende Gesellschaftgeht ja unter, an die Stelle des einen Schuldners tritt der andere (so auch PinnerS. 393).

Anm.». Prozesse, die für und gegen die Aktiengesellschaft schweben,

werden unterbrochen und wieder aufgenommen nach Maßabe der hier analog an-wendbaren ZZ 239 ffg. C.P.O., die Aktiengesellschaft wird behandelt, wie eine ver-storbene und beerbte Partei; vollstreckbare Schuldtitel, welche gegen die veräußerndeAktiengesellschaft schon bestehen, sind gegen den Uebernehmer umzuschreiben nach Maß-gabe des Z 727 C.P.O.

s-nm.io. Die Grundstücke brauchen nicht aufgelassen werden, (vergl.

Johow 11 S. 129), die Forderungen nicht ccdirt, Orderpapiere nicht indossirt.