<Z12 Aktiengesellschaft. § 305.
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktiender übernehmenden Gesellschaft überträgt. Es liegt ein besonderer Fall derim § 303 behandelten Gesammtverwerthnng vor. Die Besonderheit liegt darin, daßdie Veräußerung an eine andere Aktiengesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft aufAktien erfolgt (dieses allein würde noch keine Besonderheit sein und die Anwendbarkeitdes Z 303 nicht ausschließen), und zwar nicht gegen baares Geld oder sonstige Aequivalente,sondern gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft. — Werden sowohlAktien als auch andere Gegenleistungen gewährt, so liegt ebenfalls der Fall vor; ebenso,wenn die Gegenleistung in der Weise stipulirt wird, daß die Aktionäre nach ihrer WahlGeld oder Aktien verlangen können (über das letztere vergl. die Judikatur und Litteraturzum früheren Art. 247; R.O.H. 14 S. 361; R.G. 9 S. 19; Ring Anm. 1 zu Art. 247;Behrcnd Z 14; Anm. 2). In den früheren Auflagen haben wir uns für die Fusion nachfrüherem Rechte, die stets eine Fusion mit sofortiger Verschmelzung war, dafür entschieden,daß im Falle eines solchen Wahlrechts eine Fusion nicht vorliegt; für die Fusion ohnesofortige Verschmelzung müssen wir uns anders entscheiden (dagegen Pinner S. 310).Die Gegenleistung kann hier, wie im Z 303 (vergl. die Einleitung dazu), entweder in derWeise stipulirt werden, daß die übertragende Gesellschaft, oder in der Weise, daß dieAktionäre direkt das Recht auf die Gegenleistung haben sollen. Im letzteren Fall liegtein Bertrag zu Gunsten Dritter vor und es kann in diesem Falle jeder Aktionär den aufihn entfallenden Antheil an Aktien von der übernehmenden Gesellschaft klagend fordern,aber es kann auch die übertragende Gesellschaft die Ansantwortung der Aktien an ihreAktionäre klagend fordern (HZ 328, 335 B.G.B.).
-Anm. s. Eine Veräußerung des gesammten Vermögens muß erfolgen. Ver-
einigen die zwei Gesellschaften nur ihre Betriebe, um den Reingewinn gemeinschaftlich zutheilen, so liegt der Fall nicht vor.
Änm. t. An eine andere Aktiengesellschaft oder an eine Kommandit-
gesellschaft auf Aktien muß die Uebertragung erfolgen. Erfolgt die Veräußerungan eine Gesellschaft anderer Art, z. B. an eine offene Handelsgesellschaft, so liegt der Fallnicht vor, sondern ein Fall des Z 303. Ebenso wenn die Uebertragung an eineGesellschaft mit beschränkter Haftung geschieht. In letzterem Falle sindauf Seiten der Aktiengesellschaft die Vorschriften des Z 303, auf Seiten der über-nehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschriften über Stammkapitals-erhöhungen zu beobachten. Die ZI 80 und 81 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung greifen hierauf nicht Platz, weil sich diese bloß auf den Fall be-ziehen, daß eine Aktiengesellschaft ohne Liquidation in eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung umgewandelt werden soll.
Anm. s. 3. Die hier in Rede stehende Transaktion stellt einerseits eine Anflösnng der übertragendenGesellschaft, andererseits eine Kapitalscrhöhnng auf Seiten der übernehmenden Gesellschaftdar. In ersterer Hinsicht liegt jene besondere Art der Auflösung vor, von welcher Z 303handelt. Die Kapitalserhöhung auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft bedingt einigedurch die Eigenart des Falles erforderlichen Sondervorschriften.
Anm. e. 4. Der Hergang der Fusion ohne sofortige Verschmelzung:
a) Zunächst wird der Veräußerungsvertrag geschlossen. Derselbe bedarfder gerichtlichen oder notariellen Form zu seiner Giltigkeit (vergl. Anm. 15 zu Z 303).Dieser Uebertragungs- und Uebernahmcvertrag enthält auf der einen Seife die Ver-pflichtung, das gesammte Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen,auf der anderen Seite die Verpflichtung der übernehmenden Gesellschaft, alsAcquivalent hierfür neu zu emittireude Aktien in dem vereinbarten Betrage zugewähren.
Anm. ?. Nach beiden Richtungen ist der Vertrag zunächst nicht wirksam. Vielmehr muß
ihn die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft genehmigen (Z 303 Abs. 1,Z 305 Abs. 2). Erst dadurch wird er für die übertragende Gesellschaft wirksam undbindend. Aber auch auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft muß die Sanktionirung