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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
913
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Aktiengesellschaft. Z 305. 913

der Generalversammlung hinzutreten. Diese muß den dem Vertrage entsprechendenKapitalserhöhungsbeschluß fassen, alsdann erst ist er auch für sie wirksam und bindend.

Denn in dem Uebernahmevertrage liegt ja die Zusicherung der Ausgabe neuer Aktien,eine solche Zusicherung aber ist gemäß Z 283 Abs. 2, der durch unseren Paragraphennicht außer Anwendung gesetzt ist, an sich nngiltig, weil sie vor dem Kapitalserhöhungs-beschlusse gemacht ist. Unrichtig ist es daher, wenn Pinner S. 311 den Beräußerungs-vertrag schon mit dem Abschlüsse desselben für perfekt hält. Auf Seiten der über-nehmenden Gesellschaft muß außerdem die erfolgte Erhöhung eingetragen werden, erstdadurch gilt die Kapitalserhöhung als durchgeführt. Die Anmeldung und Eintragungder durchgeführten Kapitalserhöhung setzt aber nach Abs. 2 unseres Paragraphenvoraus, daß, die übertragende Gesellschaft den Beschluß bereits genehmigt hat. Da nunhiernach die übertragende Gesellschaft sich definitiv binden muß, ehe die Aktien derübernehmenden Gesellschaft kreirt sind, diese Kreirung aber nicht allzulange in derSchwebe bleiben darf, ohne daß die Interessen der übertragenden Gesellschaft gefährdetwerden, so ist es zwar nicht nothwendig, aber doch im Interesse der übertragendenGesellschaft und ihrer Aktionäre rathsam, ähnlich wie im Normalfalle bei der Zeichnungneu zu emittirender Aktien (Z 281 Nr. 4), in dem Veräußerungsvertrageeine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der Veräußerungsvertragunverbindlich wird, wenn bis dahin die erfolgte Kapitalserhöhuugnicht zur Eintragung gebracht ist. (Tritt dieser Fall der UnVerbindlichkeit ein,so greift § 307 Platz.)

Für den stipulirten Umtausch der Aktien kann zufolge § 305 Abs. 3 der Ver -Anm. s.äußerungsvertrag eine Vorschrift enthalten, die dem Zwangsverfahrenbei der Zusammenlegung von Aktien entspricht. Es findet § 230 analogeAnwendung. Die Vereinbarung der Aktiengewährung kann also in der Weise erfolgen,daß auf mehrere Aktien der übertragenden Gesellschaft eine der übernehmenden Gesell-schaft entfällt, sodaß derjenige Aktionär der übertragenden Gesellschaft, der nur eineAktie derselben besitzt, sich einem gewissen Zwange gegenübersieht: Er muß entwedernoch andere weitere Aktien anschaffen oder aber sich in Geld abfinden lassen. Eskann eine Kraftloserklärung der zum Tausch nicht ausreichenden Aktien erfolgen, undan die Stelle der für kraftlos erklärten Aktien tritt die entsprechende Anzahl vonAktien der übernehmenden Gesellschaft. Diese sind für Rechnung der Betheiligten zuverkaufen. Diese Androhung, Kraftloserklärung und der Zwangsverkauf erfolgennormaler Weise durch die übertragende Gesellschaft, sie können aber, wie überhauptdie Abfindung der Aktionäre, der übernehmenden Gesellschaft übertragen werden, unddie Denkschrift S. 168 hebt sogar hervor, daß die übernehmende Gesellschaft dieseBefugnisse haben müsse, um die Transaktion gehörig durchführen zu können. Aehnlichwie bei der Zusammenlegung ist übrigens auch hier zu erwähnen, daß dieses Zwangs-verfahren ohne Weiteres vom Gesetze gestattet ist und daher auch dann durchgeführtwerden kann, wenn der Uebertragungsvertrag und die hier in Rede stehenden General-versammlungsbeschlüffe es nicht besonders vorsehen,b) Nach Schließung des Veräußerungsvertrages müssen die beiden Ge -Anm. s.sellschaftsbeschlllsse gefaßt werden.

«) Die übertragende Gesellschaft muß den Veräußerungsvertrag ge-nehmigen, wenn derselbe für sie wirksam und bindend sein soll. Der Beschlußbedarf der Erfordernisse des Z 303 Abs. 1.

Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, wenn dieselbe Am».10.nicht schon erfolgt ist (Z 303 Abs. 2). In Folge dessen tritt die Gesellschaft, wennsie sich nicht schon im Stadium der Liquidation befindet, jetzt in Liquidation.(Hierüber näheres unten Anm. 20).

Eine andere, nicht zutreffende Auffassung entwickelt Pinner S. 310. Er Anm. n.meint, die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft müsse einen Auf-lösungsbeschluß fassen und außerdem einen Beschluß, durch welchen sie den Ver-staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 58