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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
916
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glg Aktiengesellschaft. Z 305.

bigerschutzvorschriften erfolgt die Übertragung des Vermögens an die übernehmendeGesellschaft; eine Universalsuccession liegt nicht vor. Die Mobilien müssen übergeben,die Forderungen cedirt, die Grundstücke aufgelassen werden (vergl. Anm. 10 zu § 303).Zweckmäßiger Weise erfolgt nunmehr auch erst die Eintragung der durchgeführtenKapitalserhöhung auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft (vergl. oben Anm. 19)und die Uebergabe der Aktien an die übertragende Gesellschaft. An die Aktionäreder übertragenden Gesellschaft können die Aktien der übernehmenden Gesellschaft jeden-falls erst jetzt ausgehändigt werden, mag die Aushändigung durch die übertragendeGesellschaft oder direkt durch die übernehmende Gesellschaft erfolgen; das folgt ausZ 287. Nunmehr kann auch das Zwangsverfahren eingeleitet werden, welches er-forderlich ist, wenn nicht auf jeden Aktionär eine Aktie der anderen Gesellschaft ent-fällt (vergl. oben Anm. 8).

5. Nach Übertragung des Vermögens und Aushändigung der Aktien an die Aktionäre ist dieVerschmelzung der beiden Gesellschaften eingetreten. Die übertragende Gesellschaft hat ihrvermögensrechtliches Substrat verloren, denn sie hat das Vermögen übertragen; und siehat ihr persönlichrechtliches Substrat verloren, denn ihre Aktionäre sind, soweit sie nichtanderweit abgefunden sind, Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft geworden. Solangedie Aushändigung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der über-tragenden Gesellschaft nicht erfolgt ist, ist dieser Rechtserfolg noch nicht eingetreten, so-lange besteht die übertragende Gesellschaft noch. Aber mit dieser Aushändigung hört ihreExistenz auf. Die Aktiva der Gesellschaft gehören nunmehr sämmtlich der übernehmendenGesellschaft, für die etwa noch vorhandenen Passiva haftet sie, wenn nicht ein Grund fürVollhaftung vorliegt (Fortführung der Firma, Anzeige der Haftung an die Gläubiger),jedenfalls in Höhe des Bestandes des übernommenen Vermögens; in dieser Höhe kann dieHaftung auch nicht durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden (§ 419B.G.B.). Die Frage der Haftung wird allerdings selten praktisch werden. Immerhinkann sie hervortreten bei unbekannt gebliebenen Forderungen und solchen, die nicht ge-tilgt, sondern nur sichergestellt wurden (Näheres über diese Haftung unten Anm. 23).Nunmehr ist auch das Erlöschen der Firma der übertragenden Gesellschaft einzutragen(s 302).

Zusatz 1. 1. Ueber die Form des Veräußernngsvcrtrages siehe oben Anm. 6.

Zusatz 2. Der Veräußerungsvertrag bewirkt nicht ohne Weiteres den Uebergang derAktiva, wohl aber (vorausgesetzt, daß er durch die beiderseitigen Gencralversammlungsbeschlüssegiltig und wirksam geworden ist) ohne Weiteres den Uebergang der Passiva auf die übernehmendeGesellschaft, und es kann diese Haftung auch durch den Veräußerungsvertrag nicht beseitigt oder ein-geschränkt werden (ß 419 B.G.B. ). Allein diese Haftung erstreckt sich andererseits nur auf denBestand des übernommenen Vermögens und auf die sich aus dem Vertrage ergebenden Ansprüche.Die übernehmende Gesellschaft haftet also zunächst lediglich mit ihrem Ansprüche auf Herausgabedes Vermögens. Dieser Herausgabeanspruch aber kann erst nach Erledigung der Gläubigerschutz-vorschriften und nach Ablauf des Sperrjahres befriedigt werden. Ueber die Haftung nach erfolgterUebergabe des Vermögens siehe oben Anm. 21Anm. st. Zusatz 3. Stempelfrage. Geht der Veräußerungsvertrag dahin, daß nur Aktien als Gegen-leistung gewährt werden sollen, so liegt die Jnferirung von Sacheinlagen gegen Aktien vor, alsoein Anschasfungsgeschäft von Aktien (vergl. über die hierbei in Frage kommende StempelfrageAnm. 9 zu Z 281). Die Ausreichung der Aktien soll nach R.G. 41 S. 85 ein selbstständigesstempelpflichtiges Anschasfungsgeschäft sein. Dies ist jedoch nicht zuzugeben. Werden die Aktienden Aktionären direkt gewährt, so liegt darin die Erfüllung des Fusionsvertrages (Anm. 20 zuZ 306), werden sie der übertragenden Gesellschaft gewährt, so ist diese Ausreichung nicht stempel-pflichtig, weil sie ebenfalls nur die Erfüllung des Fusionsvertrages ist, die Ausreichung derAktien Seitens der übertragenden Gesellschaft an ihre Aktionäre aber ist nicht stempelpflichtig,weil diese nicht die ersten Erwerber der Aktien sind, ein Anschasfungsgeschäft aber nicht vorliegt,indem diese Ausreichung nur die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihreAktionäre darstellt. Mithin liegen die Voraussetzungen des Tarif Nr. 4 a des Reichsstempcl-

Anm.si.

Anm.SZ.Anm.LZ,