Aktiengesellschaft. Z 306.
b) daß hierbei der Wegfall der Liquidation der übertragenden Gesellschaft vereinbart wird.Ueber das Erforderniß zu s. siehe Anm. 2—4 zu § 305, wo des Näheren aus-geführt ist, was unter Gesammtveräußerung des Vermögens zu verstehen ist, wie eseine Veräußerung an einen anderen Aktienverein sein muß und die Veräußerung aneine andere Gesellschaft nicht genügt, wie es eine Veräußerung gegen Gewährung vonAktien sein muß. Letzteres Erforderniß ist hier nicht erfüllt, wenn die Aktionäre derübertragenden Gesellschaft das Wahlrecht haben, ob sie Geld oder Aktien von der über-nehmenden Gesellschaft erhalten sollen. In diesem Falle kann nur eine Fusion ohnesofortige Verschmelzung vereinbart werden (vergl. Anm. 2 zu Z 305).
Das Erforderniß zu d bewirkt, daß nicht die Liquidationsvorschriften, wie imZ 305 angeordnet ist, anzuwenden sind, sondern daß eine sofortige Verschmelzung derbeiden Gesellschaften stattfindet, wobei aber, da der Ucbernehmer keine öffentliche Kor-poration ist, welche schon für sich den Gläubigern genügende Garantien bietet, dieBeobachtung der Glänbigerschutzvorschriften nicht zu entbehren ist, diese jedoch naturgemäßvon der übernehmenden Gesellschaft zu erfüllen sind, da die übertragende ja sofort untergeht.Anm. s. 3. Der Hergang der Fusion mit sofortiger Verschmelzung ist folgender:
a) Zunächst wird der Veräußerungsvertrag zwischen den beiden Ge-sellschaften geschlossen und hierbei der Wegfall der Liquidation der übertragendenGesellschaft vereinbart.
Ueber die Form und den nothwendigen und sachgemäßen Inhalt des Ver-äußerungsvertrages siehe Anm. 6 zu Z 305. Ferner Anm. 8 daselbst (das hiererwähnte Zwangsverfahren beim Umtausch der Aktien erfolgt hier naturgemäß nurdurch die übernehmende Gesellschaft, denn die übertragende geht ja unter; dabei werdenalle diejenigen Aktien, die zum Umtausch nicht ausreichen, für kraftlos erklärt und die Ersatz-stücke verkauft, auch diejenigen, die der Gesellschaft zur Verwerthung zur Verfügunggestellt werden; sie können doch nicht verwerthet werden, da sie durch die Fusion kraftloswerden, nur die Ersatzaktien der aufnehmenden Gesellschaft haben Werth).Anm. «. d) Nach Schließung des Veräußerungsvertrages müssen beide Gesell-schaften Beschlüsse fassen:
a) Die übertragende Gesellschaft muß den Veräußerungsvertrag undden Wegfall der Liquidation genehmigen. Der Beschluß bedarf der Er-fordernisse des Z 303 Abs. 1 (vergl. HZ 306 Abs. 1; 304 Abs. 2).Anm. ?. /?) Die übernehmende Gesellschaft muß den Kapitalserhöhungsbeschlnß
fassen in Gemäßheit des Veräußerungsvertrages, und läßt diesen Be-schluß, da er vorher nicht rechtswirksam ist, eintragen. ^) Ueber die Erfordernissedieses Beschlusses siehe Anm. 12 zu Z 305. Ueber die Erfordernisse der Anmeldungdesselben siehe Anm. 14 zu Z 305, über den Zwang zur Anmeldung Anm. 14 zu Z 305.Anm. s. Alsdann erfolgt die Anmeldung des Genehmigungsbeschlusses der
übertragenden Gesellschaft zur Eintragung. Ueber die Modalitätendieser Anmeldung, insbesondere darüber, ob die Anmeldung zum Hauptregister durchOrdnungsstrafen erzwungen werden kann und daß der Anmeldung der Veräußerungs-vertrag und der Zustimmungsbeschluß beigefügt werden muß, siehe Anm. 5 zu § 304.Anm. s. ö) Alsdann erfolgt die Anmeldung der durchgeführten Kapitals-
erhöhung auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft. Auch hier
i) Pinner S. 313 verlangt die gleichzeitige Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlussesder aufnehmenden und des Zustimmungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft; der eine Be-schluß bedinge den anderen, schon durch die Auflösung der übertragenden Gesellschaft werde derAktionär begrifflich Aktionär der aufnehmenden Gesellschaft. Dieses Erforderniß der gleichzeitigenEintragung, das oft, besonders wenn die beiden Eintragungen an verschiedenen Gerichten er-folgen müssen, gar nicht durchführbar ist, ist die Folge unrichtiger Prämisse. Die Fassung desZustimmungsbcschlusses ist nicht bedingt durch die vorherige Fassung des Erhöhungsbeschlusses;wird der letztere nicht gefaßt, so treten die Rechtsfolgen des ß 307 ein. Erst durch die Ein-tragung der durchgeführten Kapitalserhöhung werden die Aktionäre der übertragenden GesellschaftAktionäre der übernehmenden; Pinner dagegen sieht in dieser Eintragung nur eine Formalität.