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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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919
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Aktiengesellschaft. Z 306. 919

muß in Gemäßheit des Z 305 Abs. 2 der Veräußernngsvertrag und selbstverständlichauch der Zustimmungsbeschlnß der übertragenden beigefügt werden. Es muß aber außer-dem, wie sinngemäß auszulegen ist, die erfolgte Eintragung des Letzteren nachgewiesenwerden. Denn hier hat der Zustimmungsbeschlnß vor der Eintragung keine Wirksamkeit(§ 304 Abs. 4) und der Zweck der Ueberreichung des Veränßerungsvertrages ist doch der,dem Registerrichter der übernehmenden Gesellschaft den Nachweis zu führen, daß ein rechts-wirksamer und auf der anderen Seite bindender Veräußernngsvertrag geschlossen ist.

Im klebrigen vergl. über die Erfordernisse dieser Anmeldung und darüber, daß Anm,io.ein Zwangsverfahren durch Ordnungsstrafen nicht zulässig ist, Anm. 1517 zu § 305.

4. Nach Schließung des Veräußerungsvertrages und nach der Fassung und Eintragung derbeiden Gciicralvcrsaimnlnngsbcschliissc und nach Eintragung der durchgeführten Kapitais-erhöhnng ist die Verschmelzung der beiden Gesellschaften vollzogen.

a) Man kann nicht annehmen, daß dieser Uebergang schon vorher, mitder Eintragung des Genehmigungsbeschlusses der übertragenden Ge-sellschaft erfolgt ist. Denn ß 304 Abs. 5 findet nur entsprechende Anwendung.Die entsprechende Anwendung aber führt zu der Annahme, daß die Verschmelzung dervermögensrechtlichen und der persönlichen Substrate der beiden Gesellschaften sich indemselben Augenblicke vollziehen sollen. Nun kann die Verschmelzung der persönlichenSubstrate naturgemäß erst erfolgen mit der Eintragung der durchgeführten Kapitals-erhöhung. Erst dadurch werden die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft Aktionäreder übernehmenden Gesellschaft (vergl. R.G. 31 S. 21) und deshalb ist anzunehmen,daß erst in diesem Augenblicke die Verschmelzung der beiden Aktiengesellschaften erfolgtist und damit die übertragende Gesellschaft zu existiren aufhört. Auch Z 307 bestätigtdiese Auffassung (vergl. Anm. 4 zu § 307).d) Nunmehr aber ist die Verschmelzung erfolgt, der Untergang der über-Anm.u.tragenden Gesellschaft eingetreten. Es liegt eine Universalsuccessionvor. (R.G. 28 S. 363; Johow 11 S. 129; Behrend Z 141 Anm. 12 und 13.) DieAktiva und Schulden gehen über (Z 304 Abs. 5). Die Firma der übernehmendenGesellschaft ist erloschen, einer besonderen Löschung bedarf es nicht. Es kann aber auchsein, daß sie auf die übernehmende Gesellschaft vertragsmäßig übergeht. Die Gläubigerder übertragenden Gesellschaft können sich nunmehr direkt an die übernehmende Gesell-schaft halten (vergl. unten Anm. 12). Prozesse, die für und gegen die übertragendeGesellschaft geschwebt haben, werden unterbrochen, und wieder aufgenommen nach Maß-gabe der ZZ 239 ffg. C.P.O. Die übertragende Aktiengesellschaft wird hierbei be-handelt, wie eine verstorbene und beerbte Partei. Rechtskräftige Schuldtitel, welchegegen die veräußernde Gesellschaft schon bestehen, sind gegen die übernehmende Gesell-schaft umzuschreiben nach Maßgabe des Z 727 C.P.O. Die Grundstücke brauchennicht aufgelassen zu werden (Johow 11 S. 129), die Forderungen nicht cedirt,Orderpapiere nicht mdossirt, Mobilien nicht übergeben zu werden. Es geht vielmehralles ohne besonderen Uebertragungsakt auf die übernehmende Gesellschaft über. DieAktionäre der übertragenden Gesellschaft sind Aktionäre der übernehmendenGesellschaft geworden, haben von dieser die Aktienurkunden zu verlangen bezw. dendurch den Zwangsverkauf erzielten Ertrag. Denn auch hier ist das Zwangsverfahrengesetzlich gestattet, wenn nicht soviele Aktien eingereicht werden, als zum Umtausch er-forderlich sind (ß 305 Abs. 3 u. Anm. 3 zu Z 305). Der Umtausch und das Zwangs-verfahren wird hier von der übernehmenden Gesellschaft bewirkt, da die übertragendeja untergeht (vergl. oben Anm. 6). Die Aktionäre nehmen an dem Gewinn derübernehmenden Gesellschaft Theil und üben das Stimmrecht in derselben aus, allesdies auch vor Erledigung der von der übernehmenden Gesellschaft zu erledigendenGlänbigerschutzvorschriften (R.G. 9 S. 19).

5. Nach der juristischen Verschmelzung der beiden Gesellschaften hat die übernehmende Gesell- Anm. is.schaft eine Reihe von Gläubigerschnßvorschriften im Interesse der Gläubiger der über-tragende» Gesellschaft zu beachten.