g2g Aktiengesellschaft. Z 366.
a) Allgemeines über die Rechtslage der Gläubiger der übertragendenGesellschaft. Die Fusion mit sofortiger Verschmelzung hat für die Gläubiger dieRechtsfolge eines Schuldnerwechsels. Sonstige Veränderungen der materiellen Rechts-lage treten aber nicht ein, insbesondere werden die befristeten Forderungen durch dieFusion allein nicht fällig, nur durch besondere Umstände müßte dies begründet werden(R.G. 9 S. 18, 21). Auch können die Gläubiger die Fusion nicht hindern (vergl.Wiener in d.6. 27 S. 381). Nur das wäre denkbar, daß sie beim Vorliegen vonArrestgründen die Vermögensstücke der aufzulösenden Gesellschaft verstricken, ehe sie aufdie neue Gesellschaft übergehen.
Anm.iz, Weil aber die Folge der Fusion ein Schuldnerwechsel ist, deshalb müssen die
Gläubiger gegen die hierin liegende Gefahr geschützt werden. Denn sie können leichtanstatt eines solventen und soliden einen insolventen oder unsoliden erhalten. DiesenGefahren sollen die Schutzvorschriften des vorliegenden Paragraphen begegnen.
Anm.it. b) Das Vermögen der aufgelösten (richtiger untergegangenen) Gesellschaftist getrennt zu verwalten. Es sind also besondere Bücher anzulegen und, wennauch das Geschäft der übertragenden Gesellschaft in denselben Räumen geführt werdenkann, so ist doch dafür zu sorgen, daß eine Vermischung und Verwechselung nichtstattfindet.
Anm.is. o) Der bisherige Gerichtsstand der übertragenden Gesellschaft bleibt biszum Aufhören der getrennten Verwaltung bestehen. Das mußte festgesetztwerden, um eine Erschwerung der Rechtslage der Gläubiger zu verhindern, die durchden Untergang der alten Gesellschaft entsteht. Die Sache stellt sich hiernach so, daßdie Gläubiger der alten Gesellschaft zwar die aufnehmende Gesellschaft zu verklagenhaben, dies aber am Gerichtsstande der alten Gesellschaft thun dürfen (nicht etwa thunmüssen; der Gerichtsstand ist elektiv).
Anm .w. ck) Bis zu diesem Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaftzu der übernehmenden Gesellschaft und deren übrigen Gläubigern das übernommeneVermögen noch als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. Damit ist, obwohl diebeiden Vermögensmassen juristisch in einer Person vereinigt sind, es in gewisser Be-ziehung doch so anzusehen, als sei diese juristische Vereinigung noch nicht erfolgt. InFolge dieser Vorschrift gehen — das ist ihr Zweck —, insoweit es sich um die Be-friedigung ans dem getrennt verwalteten Vermögen handelt, die Gläubiger der auf-gelösten Gesellschaft den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft vor, mögen dieForderungen der letzteren vor oder nach der Vereinigung entstanden sein (DenkschriftS. 168, 169). Die Denkschrift (S. 168) läßt auch einen besonderen Konkurs über dasgetrennt verwaltete Vermögen zu und man wird diese Anschauung als Konsequenz ausAbs. 4 unseres Paragraphen billigen müssen. Es kommt in diesem Falle die über-nehmende Gesellschaft in Konkurs, doch so, daß nur das übernommene Vermögen indie Verwaltung des Konkursverwalters übergeht. Kommt die übernehmende Gesellschaftüberhaupt in Konkurs, so haben die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft und dieder übernehmenden Gesellschaft ein Absonderungsrecht; es werden in solchem Falle ambesten zwei Konkurse eröffnet. Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft dürfenauch außerhalb des Konkurses das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nichtpfänden (Denkschrift S. 168). Wenn sie es dennoch thun, so haben die Gläubiger derübertragenden Gesellschaft allerdings kein Rechtsmittel dagegen, wie ja auch sonst einemGläubiger kein Rechtsmittel zusteht, wenn ein anderer in das Vermögen seines Schuldnersunberechtigter Weise pfändet. Ein die Veräußerung hinderndes Jntcrventionsrecht nachZ 771 C.P.O. liegt hier nicht vor (anders Pinncr S. 315). Das einzige, was dieGläubiger der aufgelösten Gesellschaft in solchen Fällen thun können, ist, daß sie einenArrest oder eine sonstige Zwangsvollstreckung in das getrennt verwaltete Vermögender aufgelösten Gesellschaft ausbringen, und dann in geeigneter Weise gegendie Wirksamkeit oder den Borzug der vorangehenden Pfändung des Gläubigers derübernehmenden Gesellschaft ankämpfen. Andererseits dürfen auch die Gläubiger der