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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 306. 921

übertragenden Gesellschaft sich zunächst nur an das Sondervermögen der übertragendenGesellschaft halten. Auch dies geht aus unserem Abs. 4 hervor (vergl. auch schon fürdas frühere Recht R.G. 9 S. 17; Ring Anm. 4 zum Art. 247; anders Pinner S. 31ö).

Erst nach dem Aufhören der getrennten Verwaltung stehen sich die sämmtlichen Gläu-biger gleich (vergl. zu s).e) Alle diese provisorischen Zustände, die getrennte Verwaltung undAnm.i?'ihre Konsequenzen dauern solange, wie die Gläubigerschutzvorschristen nach Z 301noch beobachtet werden und insbesondere das Sperrjahr noch läuft.

Alsdann erstdarf" die Vereinigung der beiden Vermögen erfolgen. Indessenwird man trotz dieses Wortlautes annehmen müssen, daß alsdann die Vereinigung derbeiden Vermögensmassen gesetzlich als erfolgt gilt. Es kann der übernehmenden Gesell-schaft nicht überlassen bleiben, es in iuüuiwm bei der getrennten Verwaltung zu be-lassen, die doch ein anormaler Zustand ist (anders Pinner S. 31ö).

Nach dem Aufhören der getrennten Verwaltung fällt der Unterschied zwischen Anm. ik.den beiden Gläubigerkategorien fort und die Gläubiger beider Arten können das ge-sammte Vermögen der übernehmenden Gesellschaft wegen ihrer Befriedigung in An-spruch nehmen, ein etwaiger Konkurs ergreift nunmehr das ganze Vermögen, mag ervon einem früheren oder von einem späteren Gläubiger beantragt werden. Freilichwird ein Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft wohl kaum noch vorkommen, da jadie Gläubigerschutzvorschriften, vie vor dem Aufhören der getrennten Verwaltung zubeobachten sind, wesentlich darin bestehen, daß die Gläubiger der aufgelösten Gesell-schaft befriedigt werden. Aber es können ja unbekannte Gläubiger geblieben odereinzelne Gläubiger nur sichergestellt sein. Solchen Gläubigern haftet die übernehmendeGesellschaft nunmehr mit ihrem ganzen Vermögen (ß§ 306, Z 304 Abs. ö). Eine ent-gegenstehende Vereinbarung wäre den Gläubigern gegenüber unverbindlich. Anm.i».k) Für die Erfüllung dieser Gläubigerschutzvorschriften haften die Gesell-schaftsorgane nach Maßgabe des Abs. 6. Es ist damit ein direkter Gläubigeranspruchkonstituirt, ähnlich dem in den M 241 und 249 gegebenen. Es ist ein Anspruch aufErsatz desjenigen Schadens, der den Gläubigern dadurch erwachsen ist, daß die ge-trennte Verwaltung nicht dem Gesetze gemäß durchgeführt ist. Im Separatkonkurseüber das getrennt verwaltete Vermögen steht der Anspruch dem Konkursverwalter zu,wie in analoger Anwendung der in den 241 und 249 angenommenen Grundsätzeauch hier anzunehmen ist (vergl. Anm. 16 zu Z 241).

Zusah. Stcmpclfrage. Der Vertrag betreffend die Fusion mit sofortiger Verschmelzung Anm.2»ist ein Gesellschaftsvertrag. Er hat zum Inhalte, daß die übertragende Gesellschaft bezw. ihreAktionäre Mitglieder der übernehmenden Gesellschaft werden sollen gegen das Aequivalent derUebertragung des Vermögens der alten Gesellschaft (R.G. 2 S. 303 Anm. 1). Er würde inPreußen denselben Stempel erfordern, den das preuß. Stempelgesetz auf solche Gesellschaftsver-träge legt, welche nicht in Geld bestehende Jllationen zum Gegenstande haben. Allein es istdieser Stempel deshalb nicht zu verwenden, weil nach dem Reichsstempelgesetz (Tarif Nr. 4) dieAusreichung der infolge der Fusion zu gewährenden Aktien einem Anschassungsgeschäfte gleich zuachten ist und als solches versteuert wird. Würde man danach noch den Fusionsvertrag ver-steuern, so würde eine Doppelversteuerung vorliegen; denn die Anschaffung der Aktien, wenn manüberhaupt eine solche als vorhanden annimmt, geschieht durch den Fusionsvertrag (vergl. R.G. 33S. 40). Es ist also (gegen Heinitz S. 247) der Fusionsvertrag nach Landesrecht nicht zu ver-stempeln, wohl aber die Ausreichung der neuen Aktien nach Reichsrecht (und ferner natürlich dieneuen Aktien selbst). Wenn Heinitz S. 247 zwar einen danach erforderten Kaufpreis st empel,nicht aber einen danach erforderten Gesellschaftsstempel ausschließt, so wird er dem Inhaltder Reichsgerichtsentscheidung in Bd. 33 S. 40 nicht gerecht. Dieselbe legt darauf den Ton,daß in der Fusion ein einheitliches untrennbares Geschäft liegt, durch welches die Gewährungder Aktien einerseits, die Ueberlassung des Vermögens andererseits stipulirt wird; dieses Geschäftsei als Aktienanschaffungsgeschäft mit dem Reichsstempel, nicht aber außerdem noch mit demLandesstempel des betreffenden Geschäfts zu belegen. Wie dieser Landesstempel heißt, ist dabei