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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
922
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-ZZZ Aktiengesellschaft. ZZ 306 u. 397.

Lleichgiltig. Ueberdies handelte es sich in jenem Falle in Wahrheit um einen Gesellschaftsvertrags-stempel, der nur den Kollektivnamen Kaufstempel führt, welchen alle Stempel für entgeltlicheVerträge nach jenem in Frage stehenden Landesgesetze führten. Uebrigens hat Heinitz sin derDeutschen Juristenzeitung Band 3 S. 264) seinen abweichenden Standpunkt aufgegeben. Vergl.auch R.G. 38 S. 31, wo gleichfalls betont ist, daß der Gesellschaftsvertrag, durch welchen Aktien-rechte kreirt werden, da er nach der neuen Fassung des Reichsstempelgesetzes für die Frage der Ver-steuerung als Anschaffungsgeschäft zu betrachten ist, nicht noch außerdem mit dem Landesstempelbelegt werden kann (vergl. auch R.G. 39 S. 129, wo gleichfalls betont ist, daß nach dem Reichs-stempelgesetze nicht die Aushändigung der Werthpapiere, sondern das Geschäft besteuert ist). Nurder besondere Akt der in Erfüllung des Geschäfts erfolgenden Eigenthumsübertragung kann nachR.G. 38 S. 31 mit einem besonderen Landesstempel belegt werden; indessen kann dieser Stempelhier nicht in Frage kommen, da hier eine Universalsuccession vorliegt, eine besondere Eigenthums-übertragung, insbesondere eine Auflassung der Grundstücke hier entbehrlich ist (vergl. obenAnm. 11). Was nun aber den Reichsstempel für Anschaffungsgeschäfte betrifft, so ist derselbevon dem Fusionsvertrage einmal und einheitlich zu erheben. Der Umtausch der einzelnen Aktiendurch die Aktionäre ist dann stempelfrei. Bei einer wirklichen Fusion mit sofortiger Ver-schmelzung kann von der Ausreichung der Aktien kein besonderer Anschaffungsstempel erhoben«erden, weil dieselbe lediglich die Erfüllung des Fusionsvertrages ist und es ist, worauf dasR.G. 41 S. 87 Werth legt, diese Erfüllung den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gegen-über übernommen, mag auch im Fusionsvertrage der Ausdruck gewählt sein, daß die aufnehmendeGesellschaft der übertragenden die Aktien gewähre. Dieser können die Aktien gar nichtgewährt werden, sondern nur ihren früheren Aktionären: denn die übertragende Gesellschaft selbstist in dem Zeitpunkte, wo die Aktienurkunden gewährt werden sollen und überhaupt erst dürfen,bereits untergegangen. (Anscheinend abweichend R.G. 41 S. 87.) Ob bei der Fusion ohnesofortige Verschmelzung die Sache anders liegt, darüber siehe Anm. 23 zu Z 395.

Ämn.si. Znsatz 2. Uebergangsfragc. Die Vorschrift greift Platz auf bestehende Gesellschaften(Anm. 4 sfg. zu § 178).

K HG?.

Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Vermögens

im Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft

aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird,

die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

Das Gleiche gilt in den: Falle, daß die Gesellschaft durch die Eröffnung

des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs

aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist.

Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstande zur Eintragung

in das Handelsregister anzumelden.

Der vorliegende Pnragraph ermöglicht die Fortsetzung einer aufgelösten Aktiengesellschaftdurch einen bloßen Beschluß der Gcneralvcrsainmlmig.

Anm. i. 1. Im Allgemeinen kann eine einmal aufgelöste Aktiengesellschaft die Folge der Auflösung nichtwieder durch bloße Fortsetzung des Betriebes oder durch bloßen Gcncralvcrsammlungs-bcschlnß rückgängig machen (vergl. Anm. 3 zu Z 292). Zwar hört die Gesellschaft durchden Akt der Auflösung nicht zu existiren auf. Sie verändert nur ihre Art (vergl. Anm. 1zu Z 292). Bei der o.H.G. haben wir aus diesem Grunde die Möglichkeit der Fortsetzungder Gesellschaft durch Wiederaufnahme des Handelsbetriebes gefolgert (Anm. 2 zu Z 131).Allein bei der Aktiengesellschaft muß Anderes gelten. In dem Auflösungsakte liegt deröffentliche Aussprucki, daß die Gesellschaft nicht länger im Verkehrsleben als Erwerbs-