924 Aktiengesellschaft. Z 307.
löst und dieser Zweck nicht erreicht wird. Auflösung und Veräußerung fallen jazusammen. Im Falle des Z 305 (Veräußerung des Vermögens an einen anderenAktienverein gegen Gewährung von Aktien) kann es dagegen leicht kommen, daßdie übertragende Gesellschaft ihren Auflösungsbeschluß faßt, die übernehmende Gesell-schaft aber ihren Kapitalserhöhungsbeschluß nicht faßt oder die durchgeführteKapitalserhöhung nicht zur Eintragung anmeldet. In solchen Fällen ist die über-tragende Gesellschaft aufgelöst, die ihr zu gewährenden Aktien sind aber nicht kreirt,und bei fortgesetzter Weigerung der übernehmenden Gesellschaft, die zugesichertenAktien zu kreiren, wird von der übertragenden Gesellschaft der beabsichtigte Zweckihrer Auflösung nicht erreicht. Ueberdies kann ja auch hier ein civilrechtlicherRücktritt erfolgen. Im Falle des § 306 kann sich das Gleiche ereignen, wie ebenzu Z 305 erörtert. Endlich aber wird durch die vorliegende Borschrift eine Lückeausgefüllt, welche sich bezüglich der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eineGesellschaft mit beschränkter Haftung in den Bestimmungen der HZ 80, 81 (früherW 78, 79) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet(Denkschrift S. 169).
Anm. s. Ueberall ist hier zu bemerken, daß unser Paragraph nicht
Platz greift, wenn die betreffenden Veräußerungs- und Umwand-lungsbeschlüsse gefaßt werden im Stadium der Liquidation. Indiesem Falle wird die Liquidation fortgesetzt und die Rückbildung in eine werbendeAktiengesellschaft erfolgt nach Anm. 1.
Anm. e. /?) (Abs. 2.) Der zweite Fall ist die Aufhebung des Konkurfes über eine
Aktiengesellschaft durch Zwangsvergleich oder Einstellung aufAn-trag des Gemeinschnldners. Ueber diesen Fall wird unten Anm. 10ffg.gehandelt werden.
Anm. ?. d) In diesen Fällen kann ein einfacher Generalversammlungsbeschlußdie Fortsetzung der Gesellschaft bewirken. Zur Giltigkeit dieses Beschlussesgehört die Mehrheit des Z 292 Nr. 2. Zwar ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben,doch folgt dies, wie Rudorss S. 235 mit Recht bemerkt und von Pinner S. 318 mitUnrecht bestritten wird, aus der Natur der Sache: die Aufhebung eines Beschlusses kannnaturgemäß immer nur mit derselben Majorität beschlossen werden, mit welcher der auf-gehobene Beschluß zu fassen war (vergl. Anm. 17 zu Z 278). Dagegen bedarf der Be-schluß zur Wirksamkeit nicht der Eintragung, außer wenn darin eine Statutenände-rung liegt. Der Beschluß muß zwar vom Vorstande (nicht gerade von sämmtlichenVorstandsmitgliedern) nach Abs. 3 unseres Paragraphen zur Eintragung angemeldetwerden, auch kann der Vorstand hierzu nach § 14 gezwungen werden, und es hatandererseits die Eintragung nur Erfolg, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einersolchen Fortsetzung vorliegen. Allein die Giltigkeit des Beschlusses hängt von der Ein-tragung nicht ab, selbst in dem Falle nicht, wo der betreffende Auflösungsbeschluß nurdurch Eintragung giltig würde, so in dem Falle des Z 306 (Cosack S. 664 verlangtdie Eintragung zur Wirksamkeit, obwohl, wie er ausdrücklich zugiebt, dies im Gesetzenicht bestimmt ist; das erscheint uns aber willkürlich; gleich uns Pinner S. 318).
Anm. s. Wohl aber ist zur Giltigkeit des Beschlusses erforderlich, daß die oben angegebenen
Bedingungen seiner Giltigkeit vorliegen, also im Falle der Veräußerung des ganzenVermögens oder der Umwandlung, daß der Beschluß zu diesem Zwecke gefaßt warund daß der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird. Wenn einer dieser Fülle nichtvorliegt, wenn die Auflösung zu anderem Zwecke erfolgt war, oder wenn der beab-sichtigte Zweck erreicht „wird", d. h. noch erreicht werden kann, so hat die Generalver-sammlung nicht die Macht, durch einen Beschluß die Fortsetzung der Gesellschaft herbei-zuführen. Der gleichwohl gefaßte Beschluß auf Fortsetzung ist derartig ungiltig, daß ernicht durch einen in unterlassener Anfechtung liegenden Verzicht giltig werden kann, viel-mehr sind hier die Interessen Dritter und die öffentliche Wohlfahrt im Spiele (vergl.Anm. 1) und es kaun die Rückgängigmachung der Auflösung in solchem Falle nur im