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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 307.

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regelmäßigen Wege der Neugründung erfolgen (vergl. Anm. 1). Ein solcher Beschlußist uiiril aetum. Es wird Sache des Registerrichters sein, bei der Prüfung der An-meldung hierauf sein Augenmerk zu richten und auf diese Ungiltigkeit nachdrücklichhinzuweisen. Es kann Gareis Anm. 1 nicht zugegeben werden, daß die Generalver-sammlung darüber entscheide, ob der beabsichtigte Zweck erreicht wird oder nicht,e) Wenn der mit der Auflösung beabsichtigte Zweck nicht erreicht wirdAnm. s.und die Fortsetzung nicht beschlossen wird, so wird eben weiter liquidirt nachden gewöhnlichen Regeln der Liquidation. Die Vertretungs- und Geschäftsführungs-befugnisse der Liquidatoren wandeln sich dementsprechend von selbst um.

L. Besondere Betrachtung verdient der Fall des Konkurses der Aktiengesellschaft. Anm.ro,

a) Welche Rechtsfolgen der Konkurs der Aktiengesellschaft währendseiner Dauer hat, darüber ist bereits in Anm. 7u. 8 zu § 292 gehandelt worden.Insbesondere geht aus jener Darstellung hervor, daß die Gesellschaft ihre Organisationauch während des Konkurses behält, daß aber die Funktionen ihrer Organe so weitzurückgedrängt werden, als die Aufgabe des Konkursverwalters reicht. Insbesonderetritt die Gesellschaft durch den Konkurs nicht in Liquidation, sie erhält nicht Liquida-toren, sondern behält trotz der Auflösung ihren Vorstand bei. Ist der KonkurS-eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben, so gilt die Konkurseröffnung und damitdie Auflösung der Gesellschaft als nicht erfolgt,k) Wenn nun der Konkurs durch Ausschüttung der Masse endet, so ist damit, soweit sich Amn.rr.übersehen läßt, das vermögensrechtliche Substrat der Aktiengesellschaft untergegangenund damit die Aktiengesellschaft erloschen. Nach Z 32 wird dies im Handelsregistereingetragen und damit ist auch die Firma erloschen. Eine Fortsetzung der Gesellschaftnach Abs. 2 unseres Paragraphen ist in solchem Falle nicht möglich, vielmehr wird,wenn sich nachträglich Vermögen findet, nach Z 153 K.O. dasselbe zur nachträglichenVertheilung gebracht. Es wird aber auch nichts entgegenstehen, statt dieser nachträg-lichen Konkurswiederaufnahme die Liquidation nach Analogie des Z 392 Abs. 4 zueröffnen.

«) Wenn jedoch der Konkurs durch Zwangsvergleich beendet wird oderAnm.is.auf Antrag der Aktiengesellschaft gemäß Z 292 K.O. eingestellt wird,dann kann die Generalversammlung durch einfachen Beschluß die Fortsetzung be-schließen. Ueber diesen Beschluß gilt das oben Anm. 7 u. 8 Gesagte: Es ist zwar einequalifizirte Mehrheit, aber nicht die Eintragung zu seiner Giltigkeit erforderlich, wohlaber ist die Bedingung seiner Giltigkeit, daß der Konkurs in dieser Weise beendet ist.

Diese Giltigkeitsbedingung wird durch unterlassene Anfechtung des Beschlusses nicht er-setzt und ist vom Registerrichter bei Eintragung zu prüfen. Denn die Eintragungmuß nach Abs. 3 herbeigeführt werden, obgleich sie nicht Giltigkeitsbedingung ist.ck) Wie nun, wenn der Konkurs durch Zwangsvergleich oder auf AutragAnm.iz.der Gesellschaft endet und die Fortsetzung nicht beschlossen wird?

Dann tritt die Liquidation ein. Denn die Gesellschaft wird nach Z 232 durch denKonkurs aufgelöst. Die Auflösung hat die Liquidation zur Folge und nur so langeder Konkurs schwebt, ist die Liquidation entbehrlich. Nach Beendigung des Konkursesdurch Zwangsvergleich oder auf Antrag der Aktiengesellschaft gemäß Z 292 K.O. wirdder Registerrichter dahin zu wirken haben, daß die Aktiengesellschaft in mäßiger Zeitentweder ihre Fortsetzung beschließt oder ihre Liquidatoren gemäß Z 296 anmeldet.Daß die Gesellschaft in Liquidation tritt, ist nicht besonders anzumelden und einzu-tragen. Das geht aus der nach § 32 einzutragenden Aufhebung des Konkurses durchZwangsvergleich oder auf Antrag der Aktiengesellschaft ohne Weiteres hervor.

4. Die Wirkung des Fortsetzungsbeschlnsses ist, daß die Aktiengesellschaft wieder eine werbende A»m .l4.Gesellschaft wird. Der Beschluß wirkt ex nuno; was inzwischen geschehen ist, bleibt giltigund wirksam.