326 Aktiengesellschaft. Z 307-309.
Anm.is. Zusatz: Uebcrgangsfragc. Die Vorschriften finden ans bestehende Gesellschaften Anwendung.
Insbesondere können daher auch bestehende Gesellschaften, wenn ihr Konkurs durch Zwangs-vergleich oder auf ihren Antrag beendet wird, sich wieder durch einfachen Generalversammlungs-beschluß fortsetzen, auch dann, wenn ihr Konkurs schon vor dem 1. Januar 1300 eröffnet wurde.
^st die Hirma einer Aktiengesellschaft durch den Uebergang ihres Ver-mögens aus eine andere Gesellschaft oder juristische jDerson ohne vorgängigeLiquidation erloschen, so ist eine Anfechtung des den Uebergang betreffendenBeschlusses der Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der aufge-lösten Gesellschaft zu richten.
Änm. r. 1. Die Vorschrift ist neu und zweckmäßig. Sie bezieht sich auf die Fälle des § 301 undZ 30g (Veräußerung des ganzen Vermögens an eine öffentliche Korporation und Fusionmit sofortiger Verschmelzung). Da in diesen Fällen die übertragende Gesellschaft unter-gehen kann, ehe die Anfechtungsklage zugestellt werden kann, so fehlt es an einem zu ver-klagenden Gegner. Hier kann nicht anders geholfen werden, als dadurch, daß der Ueber-nehmer des Vermögens als Gegenpartei auftritt.
Anm. s. 2. Führt die Anfechtungsklage in solchem Falle zur Ungiltigkeitserklärung des Beschlusses, sogilt der Beschluß als nicht gefaßt, die Auflösung gilt als nicht erfolgt; eines Fortsetzungs-beschlusses nach ß 307 bedarf es nicht. Insofern liegt die Sache juristisch sehr einfach.Gleichwohl erzeugt eine solche latente und nachträglich in die Erscheinung tretende Un-giltigkeit derartige Komplikationen, daß sie in den meisten Fällen kaum noch entwirrtwerden können. Wie sollen z. B. die für die Ueberlassung der Vermögens gewährtenAktien wieder zurückgezogen und der übernehmenden Gesellschaft zurückgewährt werden,wenn sie inzwischen in den Verkehr gebracht und in alle Winde zerstreut sind und in denHänden redlicher Dritter sich befinden? Können aber die Aktien nicht zurückgewährtwerden, so braucht auch das übernommene Vermögen nicht zurückgegeben zu werden undes kann die Rückgängigmachung gar nicht erfolgen.
Anm. s. 3. Anzureihen ist daher, daß in solchem Falle mit der schleunigst anzustellenden Anfechtungs-klage eine einstweilige Verfügung verbunden und dadurch die Eintragung des Fusions-beschlusses aufgehalten wird (vergl. ß 16 Anm. 3 und Z 273 Anm. 22).
K AVV.
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach § s32 Abs. 2 wesentlichenBestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell-schafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im ZVegeder Alage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vor-schriften der ßß 272, 272 finden entsprechende Anwendung.
Vorbemerkung. Die W 309—311 wollen eine Lücke des bisherigen Rechts ausfüllen. DieFrage der Nichtigkeit, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen waren früher Gegenstand er-heblicher Zweifel (vergl. unsere 5. Aufl. §Z 3—5 zu Art. 211). Dieselben sollen beseitigt unddie Nichtigkeitserklärung auf feste Grundlagen gestellt werden. Leider ist in Folge der Schwierig-keit der Materie trotz ihrer gesetzlichen Regelung eine große Reihe von Zweifeln übrig geblieben.Das ist um so mehr zu bedauern, als die Möglichkeit der Nichtigkeitserklärung an sich schon einewiges Damoklesschwert über dem Haupte der Aktiengesellschaften ist, eine gefährliche Waffein der Hand böswilliger Aktionäre.
Anm. r. 1. Vorweg ist zu bemerken, daß es sich lediglich um die Nichtigkeit einer bereits eingetragene»Aktiengesellschaft handelt. Solange die Gesellschaft noch nicht eingetragen ist, bewirkt ein