Aktiengesellschast. Z 309. 927
Mangel der Gründung, mag er wesentliche oder unwesentliche Gründungserfordernisse be-treffen, daß die Eintragung abgelehnt werden muß. Nur für den Fall, daß die Ein-tragung trotz eines Mangels in einem wesentlichen Erfordernisse erfolgt ist, disponirendie 309—311.
2. Voraussetzung der Nichtigkeit ist, daß eine der im Z 182 Abs. 2 vorgesehenenAnm. s.wesentlichen Bestimmungen fehlt oder nichtig ist.
s.) Die hier nicht erwähnten Gründungsmängel bewirken hiernach dieNichtigkeit nicht. Deshalb ist Nichtigkeit nicht vorhanden, wenn das Statutmateriell ungiltige Bestimmungen enthält (z. B. Theilbarkeit der Aktien, oder einenAufsichtsrath mit zwei Mitgliedern, oder Ausschluß der Anfechtungsklage gegen Be-schlüsse der Generalversammlung). In solchen Fällen sind die betreffenden Statuten-bestimmungen ungiltig, die Gesellschaft aber giltig. Nichtigkeit ist serner nicht vor-handen, wenn die Gründungsvorgänge in anderen, als den hier bezeichneten Punktennicht dem Gesetze entsprechen, z. B. wenn einzelne Aktienzeichnungen oder Aktien»übernahmen civilrechtlich ungiltig waren oder gefälscht sind, wenn der Grllnderberichtfehlt, die Gründungsprüfung nicht erfolgt ist, der Anmeldung die Duplikate der Zeich-nungsscheine nicht beilagen, die erforderliche Staatsgenehmigung nicht beigebracht ist(Cosack S. 615). Selbst dann haben formelle Gründungsfehler die Nichtigkeit nichkzur Folge, wenn sie an sich als sehr erheblicher Mangel zu betrachten und die ganzeGründung in Frage zu stellen sonst geeignet wären, so z. B. wenn die Anmeldungzum Handelsregister nur von einem Theil der Gründer oder allein von dem Vorstände-oder gar von einem völlig Unbefugten ausgegangen ist. Mit Unrecht will Cosack(S. 615) in diesem Falle Nichtigkeit annehmen; auch Pinner S. 320 will in sonstigenFällen Nichtigkeit eintreten lassen, wenn materiell oder formell wesentliche Bestimmungenverletzt sind. Mit Unrecht leugnen dieselben, daß die Verstöße gegen Z 182 Abs. 2die alleinigen Nichtigkeitsgründe sind. Gerade darin liegt der Kern und der wesentlicheFortschritt der gesetzlichen Regelung dieser Materie, daß die frühere Unsicherheit inBetreff der Voraussetzungen der Nichtigkeit abgeschafft werden sollte (Denkschrift S. 170),und es hat diese Absicht des Gesetzes durch die Fassung unseres Paragraphen einengenügend deutlichen Ausdruck gefunden. Eine nicht gehörig angemeldete, aber gleich-wohl eingetragene Gesellschaft ist daher eine Aktiengesellschaft. Diejenigen, welche die-betreffenden Rechtsakte gethätigt, den Gründungswillen aber aufgegeben hatten, mögensich an diejenigen halten, welche die Anmeldung gegen ihren schließlichen Willen be-wirkt haben, oder aber die Aktionäre mögen die Auflösung der Gesellschaft beschließen.Ueberdies ergiebt der Zusammenhang der Z§ 142 und 144 des Gesetzes betr. die frei-willige Gerichtsbarkeit, daß im vorliegenden Falle auch zur Löschung der Gesellschaftvon Amtswegen nicht die allgemeine Voraussetzung genügt, daß die Erfordernisse derEintragung nicht vorhanden waren, sondern es müssen hier eben die besonderen MängelVorhanden sein, von denen Z 309 handelt. Daß andere Mängel keine Nichtigkeit be-wirken sollen, hat auch die Reichstagskommission „im Einklänge mit der Denkschrift"und wie hinzugefügt werden kann, mit den verbündeten Regierungen als ihre Auf-fassung festgestellt (K.B. S. 97; Mugdan, Materialien z. H.G.B. S. 615, 616).d) Auch die im 8 182 Abs. 1 erwähnten Mängel sind nicht geeignet, dieAnm. 3-.Nichtigkeit herbeizuführen, wie dies Cosack S. 615 und Pinner S. 321 an-nehmen. Obgleich diese Erfordernisse an sich wesentlich sind, so gilt ihre Verletzungdoch nicht als so erheblich und wichtig, daß deshalb allein die einmal eingetragene Ge-sellschaft für nichtig erklärt werden kann. Daraus, daß unser Paragraph lediglich dieErfordernisse des Z 182 Abs. 2 hervorhebt, geht dies genügend hervor. War daherder Gesellschaftsvertrag nicht von fünf Personen geschlossen, oder war eine der Per-sonen nicht geschäftsfähig, oder war die gerichtliche oder notarielle Form nicht beobachtetworden, oder haben nicht alle Personen, welche den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben,
Aktien übernommen, so sind alle diese Mängel durch die Eintragung geheilt, wenigstensnach der Richtung, daß sie die Rechtsbeständigkeit der Gesellschaft nicht mehr in Frage