Z2Z Aktiengesellschaft. Z 309.
stellen können. (Ueber die durch die Eintragung eintretende Heilung hinsichtlich derRechtsgiltigkeit der Willenserklärungen siehe Anm. 23 zu Z 182). Man darf auch nichtauf eineni Umwege dem Z 182 Abs. 1 eine Bedeutung für die Nichtigkeit beilegen, in-dem man etwa sagt: daß nach unserem Paragraphen die Nichtigkeit nicht bloß vorliege,wenn eine der Bestimmungen des Z 182 Abs. 2 fehlt, sondern auch dann, wenn einedieser Bestimmungen nichtig ist; nichtig aber sei sie dann, wenn gegen die Be-stimmungen des Abs. 1 in irgend einer Weise verstoßen sei. Hätte der Gesetzgeberdies anordnen wollen, so hätte er an die Verletzung des Z 182 überhaupt die Nichtig-keit geknüpft. Denn darauf läuft diese Ansicht hinaus. Das hat er aber nicht ge-than. Er hat vielmehr lediglich an Verstöße gegen die Bestimmungen des Z 182 Abs. 2die Nichtigkeit geknüpft und deshalb muß man unter den gesetzlichen Worten: Wennim Gesellschaftsvertrage eine der Bestimmungen des Z 182 Abs. 2 „nichtig" ist, etwasanderes verstehen, als den Verstoß gegen Z 182 Abs. 1, nämlich die materielle Nichtig-keit aus den für die Einzelbestimmungen des § 182 Abs. 2 giltigen besonderen Vor-schriften. Anders Pinner S. 15. Weiteres siehe zu o.
Anm. 4. o) Lediglich dann, wenn eine der Bestimmungen des Z 182 Abs. 2 nicht ge-troffen oder nichtig ist, tritt die Nichtigkeit ein. Nichtig ist sie dann, wenn sieeinen wesentlichen Verstoß gegen die für diese Einzelbestimmungen geltenden besonderenVorschriften enthält (vergl. zu b). Die Nichtigkeit tritt also ein:a) Wenn die Firma oder der Sitz der Gesellschaft nicht bestimmt ist, oder wenn einenach den Vorschriften über die Firma unzulässige Firma oder eine unzulässigeSitzbestimmung (z. B. im Auslande) getroffen ist. (Wegen der Firma andersLehmann I S. 153, doch trifft dies für das heutige deutsche Aktienrecht nicht zn).
A»m. s. /?) Wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht oder nicht dem Gesetze entsprechend
bestimmt ist. Darüber siehe Anm. 11 zu Z 182.
Anm. s. 7) Wenn die Höhe des Grundkapitals oder der einzelnen Aktien nicht oder nicht in
der dem Gesetze entsprechenden Weise bestimmt ist. Wenn z. B. die Aktien auf100 Mk. gestellt sind. (Näheres über diesen Mangel und seine Heilbarkeit Anm. 1zu s 310).
Anm. 7. ö) Wenn die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes nicht oder
nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise bestimmt ist, z. B. wenn bestimmt ist, daßdie Staatsbehörde den Vorstand zu ernennen hat (vergl. Anm. 15 zu Z 182).
Anm. s. x) Wenn die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre ge-
schieht, nicht oder nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise bestimmt ist. Wennz. B. bestimmt ist, daß lediglich die Staatsbehörde die Generalversammlung zuberufen hat.
A»m. s. 5) Wenn die Form, in der die gesellschaftlichen Publikationen erfolgen, nicht oder nicht
in gesetzlich vorgeschriebener Weise bestimmt ist, wenn z. B. bestimmt ist, daß nichtder Deutsche Reichsanzeiger das Publikationsorgan sein soll.
Anm. 10. 3. Die Rechtsfolgen der Nichtigkeit.
») Die rechtliche Bedeutung der Nichtigkeit.
a) Die latente Nichtigkeit (die Nichtigkeit an sich vor der Eintragung der Nichtig-keit). Die Denkschrift (S- 171, 172) erklärt, das Nichtigkeitsurtheil habe nurdeklarative Bedeutung, und es „sei nicht etwa anzunehmen, daß die Gesellschaft biszur Eintragung des Urtheils zu Recht bestände"; das schließe aber nicht aus, daßder Gesellschaft insoweit, als „es sich um die Abwickelung ihrer Verhältnisse handle,dennoch eine gewisse Rechtsbeständigkeit" beigelegt werde. Es fragt sich, wie dieserRechtszustand juristisch zu konstruiren ist. Denn in dem Ausspruche der Denk-schrift, daß die Gesellschaft „nicht zu Recht besteht", ihr aber dennoch eine „gewisseRechtsbeständigkeit" einzuräumen sei, liegt keine juristische Konstruktion.
Anm .ru Wir konstruiren wie folgt:
Allerdings besteht die Gesellschaft, wenn ihr ein wesentlicher Mangel an-haftet, nicht „zu Recht". Soweit ist der Denkschrift zuzustimmen und die gegen-