Aktiengesellschaft. Z 309. 929
theilige Annahme Cosack's (S. 615) ist nicht zu billigen. Aber wenn sie auch nicht„zu Recht" besteht, so besteht sie doch. Sie besteht, aber nicht zn Recht.
Sie ist als Aktiengesellschaft entstanden, aber zu Unrecht. Daß sie als Aktien-gesellschaft entstanden ist, hat zur Folge, daß sie sich nach außen als solche be-thätigen kann. Der Dritte, der sich mit der eingetragenen Gesellschaft einläßt, kanndie Gesellschaft als bestehend ansehen. Besteht sie auch nicht „zu Recht", so giltsie doch für den Rechtsverkehr als zu Recht bestehend und deshalb sind die inihrem Namen mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte giltig (ß 311 Abs. 2).
Auch ist dies nicht etwa ans den Rechtsverkehr mit gutgläubigen Dritten beschränkt.Das Prinzip des Z 15 greift hier nicht Platz. Es würde die Sicherheit des Rechts-verkehrs erschüttern, wollte man der latenten Thatsache der Nichtigkeit für denRechtsverkehr eine Bedeutung beilegen, sodaß der Dritte in eine Prüfung derschwierigen Frage eintreten müßte, ob das, was er über die Entstehung der Gesell-schaft weiß, als innerer Nichtigkeitsgrund aufzufassen ist (vergl. Anm. 4 zu Z 311).Daß sie als Aktiengesellschaft entstanden ist, also besteht, bewirkt ferner, daß sieOrgane hat. Sie hat einen Vorstand und sie hat einen Aussichtsrath, auch habendie Aktionäre die Möglichkeit, sich in Generalversammlungen zn vereinigen undBeschlüsse zu fassen. Diese Organe sind geschaffen und bestehen, sie können sich, wiegesagt, auch nach außen bethätigen. Aber sie bestehen zu Unrecht, und wenn auchder Dritte sich das nicht entgegenhalten zu lassen braucht, daß sie zu Unrecht be-stehen, so macht sich das doch nach innen geltend. Nach innen dürfen die Organe,obgleich sie bestehen, nicht funktioniren, und wenn sie es dennoch thun, so thun siees zu Unrecht und die Aktionäre können dies ignoriren. Der Zustand ist ver-gleichbar dem, bei welchem auch ein sonstiger Mechanismus besteht, aber nichtgehörig funktioniren kann, wie wenn eine Uhr nicht aufgezogen, eine Maschine nicht geöltist oder wie wenn der Mensch schläft. Die Aktionäre können, wenn die Organesich gleichwohl bethätigen, dies als uidil aotum betrachten, die Mitglieder könnensich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen, also auch die Leistung von Einlagen,auch von periodischen Naturalleistungen gemäß Z 212 verweigern und die Beschlüsseder Generalversammlung als unverbindlich behandeln, ohne sie besonders anfechtenzu müssen, selbstverständlich unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmungen des Z 310(Denkschrift S. 171).
/?) Die eingetragene Nichtigkeit. Nach beiden Richtungen, nach innen und nach Am».is.außen, ändert sich dieser Zustand durch die Eintragung der Nichtigkeit. DurchKlage und durch Vorgehen des Registergerichts (vergl. unten zu d und o) kanndiese Eintragung herbeigeführt werden. Die Herbeiführung der Offenkundigkeit derbisher latenten Nichtigkeit liegt im Interesse aller Betheiligten. Die Aktiengesell-schaft, die zwar besteht, aber nicht zu Recht, ist nichts Anderes werth, als daß siezu Grunde geht. Und dieses Zugrundegehen muß in geordneten Bahnen geschehen.So wird der Zustand der Rechtsunbeständigkeit der Aktiengesellschaft durch die Ein-tragung der Nichtigkeit in geordnete Bahnen gelenkt, indem durch die Eintragungder Nichtigkeit der Liquidationszustand eintritt. Die Aktiengesellschaft wird eineLiquidationsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten derselben, auch mit derhierzu nöthigen Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Denkschrift S. 179). Ihre Organewerden Liquidationsorgane. Dadurch wird die Vertretungsbefugniß der gesetzlichenVertreter nach außen auf den Liquidationszweck beschränkt, wie das stets die Folgeder Liquidation ist, nach innen aber tritt die Folge ein, daß die Organe nunmehrin Funktion treten können, aber nur, insoweit dies im Rahmen des Liquidations-zwecks liegt (vergl. auch noch zn Z 310). Es brauchen auch nicht neue Gesell-schaftsorgnne (Liquidatoren und Aufsichtsrath) gewählt zu werden. Freilich rührtdie Bestellung der bisherigen Gesellschaftsorgane von einer Generalversammlungher, die zu Unrecht fungirt hat. Durch die Eintragung des Nichtigkeitsurtheilswird aber mit einem Schlage die Gesellschaft dahin reorganisirt, daß alle ihre be-Stau b, Handelsaelehbuch, ?l. u. VH. Ausl. 59