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stehenden, wenn auch zu Unrecht bestehenden Organe für den beschränkten Zweckder Liquidation, als bestätigt gelten. Wenigstens ist nach dieser Hinsicht das Gesetz,so aufzufassen, und man würde den Gesetzgeber mißverstehen, wollte man an-nehmen, daß, wie alle sonstigen Generalversammlungsakte, auch die Bestellung derbisherigen Gesellschaftsorgane als einfach nicht geschehen zu betrachten und deshalbeine Neuwahl vorzunehmen sei.
Anm.13. ),) Die Rechtsfolgen der Heilung der Nichtigkeit. Eine Aenderung des-
latenten Nichtigkeitszustandes tritt in anderer Weise ein durch Beseitigung desNichtigkeitsgrundes gemäß Z 319. Sobald diese Beseitigung geschehen ist, hört dieNichtigkeit auf. Die Gesellschaft ist nach außen und nach innen reorganisirt undbesteht fortan nicht nur, sondern sie besteht fortan „zu Recht" (vergl. hierüberweiter Anm. 5 zu Z 319). Der Vorstand und Aussichtsrath brauchen nicht neugewählt oder bestätigt zu werden, obgleich die frühere Bestellung von einer General-versammlung ausging, die zu Unrecht funktionirt hat. Denn der Heilnngsbeschlußder Generalversammlung enthält imMoits die Bestätigung der Bestellung der Gesell-schastsorgane.
Anm.14. l>) Die Nichtigkeitsklage. Die Nichtigkeit giebt jedem Aktionär und jedem Mitgliededes Vorstandes und des Aufsichtsraths (nicht auch diesen Organen als solchen) dasRecht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Auf diese Klage finden die Vorschriftender ßZ 272 und 273 entsprechende Anwendung, ß 272 giebt an, wer zu verklagen ist,welches Gericht zuständig ist, giebt Vorschriften über die Sicherheitsleistung durch denKläger, Z 273 bestimmt die Präjudizialwirkung des Urtheils und die Eintragung desUrtheils in das Handelsregister, sowie die Haftung für böswillige Klageerhebung.(Ueber alles dieses siehe die Erl. zu HZ 272 und 273.) An der Erhebung derNichtigkeitsklage hat der Aktionär ein Interesse, um Klarheit in die Verhältnisse derGesellschaft zu bringen, und weil, so lange die Nichtigkeit latent ist, gemäß Z 311Abs. 2 neue Verbindlichkeiten entstehen können, zu deren Tilgung seine noch nicht volleingezahlte Einlage herangezogen werden kann (Z 311 Abs. 3). An eine Frist ist dieKlage nicht gebunden. Der im Z 399 citirte Z 272 citirt zwar den Z 271 Abs. 2.Doch bedeutet dies nicht, daß hiermit eine Frist für die Klageerhebung vorgeschriebensein sollte (Liebmann, Kommentar zum Gesetze betreffend die Gesellschaften m. b. H.1. Aufl. S. 181).
Anm.is. o) Die Löschung von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit nachH 399 vorliegen und nach Z 319 nicht Abhilfe geschaffen wird, so kann das Registergerichtoder auch das übergeordnete Landgericht die Aktiengesellschaft auch von Amtswegen löschen(ZZ 141,142,143 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit). Das Gericht giebt denBetheiligtcn, hier also dem Vorstande der Gesellschaft, Mittheilung von der beabsichtigtenLöschung und giebt ihm eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Wider-spruchs (ZZ 142, 144 Abs. 3 daselbst). Innerhalb dieser Zeit hat die Gesellschaft Zeitund Gelegenheit, sich gemäß Z 319 zu rekonstruiren. Ueber den etwa erhobenen Wider-spruch entscheidet das Gericht, über Beschwerde und weitere Beschwerde siehe Anm. 25zu H 2S4 und Anm. 9 ffg. zu Z 14. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn ein Wider-spruch nicht erhoben oder der erhobene Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. —Pinner S. 323 will auch für alle sonstigen Fälle der Nichtigkeit dem Registerrichter bezw.demübergeordneten Landgericht das Recht geben, die Aktiengesellschaft gemäß ßZ 142 und 143 F.G.zur Löschung zu bringen. Diese Ansicht ist zurückzuweisen. Es ist schon oben Anm. 2dargelegt worden, daß es sonstige Fälle der Nichtigkeit nicht giebt. Der Zusammenhangder ZH 142, 143, 144 läßt jedenfalls keinen Zweifel darüber, daß die den Gerichtennach ZH 142 u. 143 F.G. gegebene allgemeine Löschungsbefugniß für die Frage derLöschung der Aktiengesellschaft sich auf den Fall des Z 144 beschränkt (vergl. Liebmann,Kommentar zum Ges. betr. d. Ges. m. b. H. 4. Aufl. S. 186). — Das Verfahren ge-mäß § 144 kann von jedem Interessenten und auch von den Organen des Handels-standes (Z 126 F.G.) angeregt werden. Die Aussetzung eines angestellten Nichtigkeits-