Aktiengesellschaft. HZ ML u. 319.
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Prozesses wegen des Schwedens des Registerverfahrens kann nicht verlangt werden,weil dieses Verfahren kein Rechtsstreit und das Registergericht keine Verwaltungs-behörde ist (Z 148 C.P.O.? Liebmann a, a, O. S, 137). Umgekehrt aber kann dasRegistergericht sein Löschungsverfahren wegen des schwebenden Nichtigkeitsprozesses aus-setzen (Z 127 F.G.).
Zusatz 1. Ucbergangsfragc. Die Vorschrift bezieht sich auch auf bestehende Gesellschaften. Anm .is.Soweit die neuen Gründungsvorschriften weitere Bestimmungen für wesentlich erklären, als diefrüheren, was im Vergleich mit dem Rechte von 1884 möglicherweise der Fall ist, so kann einsolcher Mangel natürlich nicht die Nichtigkeit bewirken. Soweit aber früher eine Vorschriftwesentlich war, jetzt aber nicht wesentlich ist, so ist sie nunmehr unwesentlich.
Zusatz 2. Auf Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften findet die Vorschrift Anm.17.insofern entsprechende Anwendung, als, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die ausländischeAktiengesellschaft nach den Gesetzen ihres Ortes als nichtig zu betrachten ist, sie auch hier alsnichtig zu betrachten und demgemäß zu behandeln ist, insbesondere ihre Löschung von Amts-wegen herbeigeführt werden kann.
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Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz derGesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder Zusammen-setzung des Borstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft oder dieForm der Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch einen denBorschristen dieses Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertragsentsprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden. Die Be-rufung der Generalversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Bestimmungenüber die Form der Berufung betrifft, durch Einrückung in diejenigen Blätter,welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister desSitzes der Gesellschaft bestimmt sind.
Der vorliegende Paragraph eröffnet Mittel und Wege, nm die Nichtigkeit zu beseitigen.
1. Me Verstöße gegen H 182 Abs. 2 können geheilt werden, bis ans den Verstoß gegen H 182 Anm. i.Abs. 2 Nr. 3. Unheilbar sind also nur die Mängel, welche die Bestimmungen über die Höhedes Grundkapitals und den Betrag der einzelnen Aktien betreffen. Wenn also z. B. die Zifferdes Grundkapitals im Gesellschaftsvertrage fehlt, so kann dies nicht geheilt werden unddie Gesellschaft bleibt nichtig. Indessen kann selbstverständlich die Ziffer des Grundkapitalssich aus den sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit ergeben und dann istdem Erfordernisse genügt. So z. B., wenn gesagt wird, daß zur Ausgabe gelangenS99 Aktien ä 1999 Mark. Daß das Grundkapital in solchem Falle 599 999 Mark beträgt,ist klar, auch wenn dies nicht besonders gesagt ist. Wenn aber das Grundkapital auchnicht implioits angegeben, sondern die Gesellschaft so konstruirt ist, wie etwa eine Gewerk-schaft, so wäre die Aktiengesellschaft unheilbar nichtig. Ebenso wenn die Aktien auf199 Mark lauteten oder auf 899 Mark ohne Vinkulirung. Die Vinkulirung könnte nichtnachgeholt werden.
Der Verstoß gegen Z 182 Nr. 3 liegt dann noch nicht vor, wenn eine Zeichnung Anm. s.ungiltig ist und kein Gründer gemäß Z 292 für dieselbe haftet. (So allerdings PinnerS. 322.) Zwar entsteht hier in der That ein Vakuum, denn am Grundkapital fehlt einTheil. Allein nicht der Fall der civilrechtlichen Giltigkeit der Aktienübernahme ist gemeint,wenn im Z 399 gesagt ist, daß Nichtigkeit der Gesellschaft eintrete, wenn eine der imZ 182 Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen nichtig ist, sondern der Fall, daß die Bestimmungder Höhe des Grundkapitals in einer Weise erfolgt ist, die dem Gesetze überhaupt nichtentsprechen kann. Von der civilrechtlichen Giltigkeit der Aktienübernahmen den Bestand
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