JZ2 Aktiengesellschaft. Z 31t) u. 311.
der Gesellschaft abhängig zu machen, lag dem Gesetzgeber fern. In diesem Falle wird regel-mäßig eine Haftung der Gründer nach Z 232 vorliegen und die fällige Einzahlung mutzdurch diese erfolgen. Liegt eine solche Haftung nicht vor, so wird sich die solchergestaltnicht gedeckte Aktie regelmäßig anderweit unterbringen lassen und nur für den ganzextremen Fall, daß sämmtliche Zeichnungen nichtig sind und sich anderweit nicht unter-bringen lassen, wäre es allerdings ein unbefriedigender Rechtszustand, daß eine Aktien-gesellschaft ohne Aktionäre existirt, also z. B. wenn fünf geisteskranke Personen eineAktiengesellschaft gegründet haben. Für diesen Fall verstehen wir uns allerdings dazu,ein nillil aotum anzunehmen. Aber in den anderen, nicht so extrem liegenden Fällen, indenen einzelne der Erklärungen also giltig sind, kann man doch wohl von einem nibikaatum nicht sprechen.
Anm. z. 2. Zur Heilung gehört ein Statutenänderungsbeschlnß, also die Beobachtung der Vorschriftendes Z 274 und die Eintragung des Beschlusses (Z 277 Abs. 3). Die Zulassung dieserHeilung ist eigentlich eine Abweichung von den Grundsätzen der Nichtigkeit. Denn eigent-lich kann eine nichtige Aktiengesellschaft nach innen nicht funktioniren. Hier aber ist eineAusnahme gemacht. Sie kann hiernach zwar keine anderen Funktionen ausüben, wohlaber diejenigen, welche erforderlich sind, um sich selbst gemäß § 313 zu rekonstrniren(vergl. Anm. 11 zu Z 333). Der Beschluß muß natürlich auch der Vorschrift des § 275entsprechen, die Mehrheit muß also 2/4 des Grundkapitals betragen für den Fall, daß dieStatuten keine geringere Mehrheit bestimmen. Es wird sich aber empfehlen, daß dieStatuten eine geringere Mehrheit zur Heilung von Nichtigkeiten festsetzen, um die Möglich-keit der Heilung zu erleichtern (Pinner S. 324). — Eine Frist, innerhalb deren die Heilungerfolgen kann, ist nicht bestimmt. Die Heilung ist auch nach Zustellung der Nichtigkeits-klage und nach Einleitung des offiziellen Verfahrens zulässig, sie ist zulässig bis zur Ein-tragung des Nichtigkeitsurtheils oder bis zur Löschung gemäß Z 144 F.G. Die in diesemletzteren Paragraphen vorgesehene Frist von drei Monaten bezweckt gerade, der GesellschaftGelegenheit zu geben, in der Zwischenzeit die Heilung zu beschließen. Nach § 34 derAllgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers vom 7. Nov. 1893 über die Führungdes Handelsregisters ist die Gesellschaft bei der Benachrichtigung gemäß Z 144 F.G. auf dieMöglichkeit der Heilung hinzuweisen. — Der Heilungsbeschluß muß natürlich, da er eineStatutenänderung enthält, eingetragen sein, um Wirksamkeit zu erlangen. Er wird auchpublizirt. Vergl. Z 277.
Anm. 4. 3. Die Berufung der Generalversammlung zum Zwecke des die Heilung bewirkenden Statuten-iinderungsbeschlnsses erfolgt gemäß den allgemeinen Vorschriften (durch den Vorstand, denAufsichtsrath, auch durch die Aktionäre gemäß § 254). Wenn der zu heilende Mangel dieBestimmungen über die Form der Berufung betrifft, so erfolgt die Berufung durch Ein-rückung in diejenigen Blätter, welche für handelsgerichtliche Publikationen bestimmt sind(Abs. 2 unseres Paragraphen).
Anm. s. 4. Die Heilung bewirkt, daß die Gesellschaft fortan giltig ist. Die Thatsache aber, daß siebisher nichtig war, bleibt bestehen. Die Zeichner werden daher frei, wenn die Zeit, fürwelche sie sich gebunden hatten (vergl. § 189 Abs. 3 Nr. 4), inzwischen abgelaufen ist,natürlich nicht diejenigen, die beim Heilungsbeschlusse mitstimmen; die bisherigen Beschlüsseder Gesellschaft sind unwirksam und müssen, um wirksam zu sein, von Neuem gefaßt werden.Denn sie sind von einer nicht zu Recht bestehenden Gesellschaft gefaßt worden (vergl. Anm. 12zu ß 339, insbesondere wegen der Frage, ob neue Gesellschaftsorgane zu wählen sind).
Demgemäß können wir dem Satze Pinner's S. 325 nicht zustimmen: Folge derHeilung ist Beseitigung der Nichtigkeit mit Wirkung in die Vergangenheit.
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen,so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall derAuflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.