Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
933
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. Z 311. 9ZZ

Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorge-nommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Die Gesellschafter haben die versprochenen Ginzahlungen zu leisten, soweites zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Die Folgen der Eintragung der Nichtigkeit.

1. Die Nichtigkeit wird eingetragen entweder durch Eintragung des Nichtigkeitslirtheils (gemäß A»m. i.88 3M, 273), oder im Offizialverfahrcn gemäß iz 144, des Gesetzes betr. die freiwilligeGerichtsbarkeit (vergl. Anm. 15 zu § 399). Auch im ersteren Falle erfolgt die Ein-tragung von Amtswegen. Das rechtskräftige Nichtigkeitsurtheil muß zu diesem Zwecke

vom Vorstande eingereicht werden, und es ist derselbe hierzu durch Ordnungsstrafen anzu-halten (88 273, 14 H.G.B.).

Für beide Fälle, sowohl für die Nichtigkeit durch Nichtigkeitsurtheil, als auch Anm. s.für die durch die Nichtigkeit als Folge des offiziellen Löfchungsverfahrens bestimmt unserParagraph die Rechtsfolgen in gleicher Weise.

2. Die Folgen der Eintragung der Nichtigkeit. Anm. a.s.) Die Gesellschaft wird eine Lignidationsgcscllschaft. Die Reorganisation ist nicht mehr

möglich. Also muß die Gesellschaft, die besteht, aber nicht zu Recht, untergehen (vergl.Anm. 11 u. 12 zu Z 309), ihre Verhältnisse müssen abgewickelt werden. Die Liquidations-vorschriften finden entsprechende Anwendung. Auch die Rechts- und Geschäftsfähigkeitder Gesellschaft besteht für die Zwecke der Liquidation (Denkschrift S. 172). Es sindLiquidatoren einzutragen, dieselben funktioniren nach außen beschränkt, wie das dieLiquidation mit sich bringt, nach innen funktioniren sie jetzt zu Recht (vergl. Anm. 12zu 8 309, insbesondere darüber, ob neue Gesellschaftsorgane zu wählen sind),b) Besonders wird bestimmt, daß die bis znr Eintragung der Nichtigkeit im Namen der Am». 4.Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte durch die Nichtigkeit nicht berührtwerden. Die Liquidatoren können sich nicht auf den Standpunkt stellen, die Gesellschafthabe, da sie nichtig war, im Rechtsverkehr überhaupt nicht auftreten können. DenRechtsverkehr geht vielmehr die Nichtigkeit nichts an, solange sie nicht offenkundig ist,für den Rechtsverkehr ist die Gesellschaft giltig, so lange sie eingetragen ist (vergl.Anm. 11 zu Z 399). Auch die in der Zwischenzeit zwischen der Nichtigkeitserklärungund der Eintragung der Nichtigkeit vorgenommenen Rechtsgeschäfte machen hiervonkeine Ausnahme. Dies ergiebt sich deutlich aus § 311 Abs. 2, besonders im Zu-sammenhange mit Z 311 Abs. 1. Es kann nicht etwa ß 15 herangezogen und be-hauptet werden, daß der Dritte, der von dem rechtskräftigen Nichtigkeitsurtheil Kennt-niß hatte, die Nichtigkeit gegen sich gelten lassen müsse. Denn sonst müßte man nochweiter gehen und annehmen, daß jeder, der die Nichtigkeit überhaupt kannte, sie aufGrund des ß 15 gegen sich gelten lassen müsse. Denn das Urtheil stellt die Nichtig-keit nur fest, die einzutragende Thatsache ist, wie § 311 Abs. 1 ergiebt, nicht dasNichtigkeitsurtheil, sondern die Nichtigkeit. Wer daher den ß 15 für anwendbar hält,muß die Folgerung ziehen, daß, wer diese Thatsache kennt, sie gegen sich gelten lassenmuß, noch ehe sie eingetragen ist. Das aber führt zu den größten Härten und Jn-konvenienzen und steht mit § 311 in Widerspruch (anders Liebmann, Kommentar zumGesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 4. Aufl. Anm. 3 zu § 77 desgedachten Gesetzes).

o) Die Gesellschafter haben die versprochenen Zahlungen zu leisten, soweit dies zur Er-A»m. -.füllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Dies ist auch sonst bei derLiquidation der Fall (vergl. Anm. 2 zu § 298). So lange die Nichtigkeit nicht ein-getragen ist, können sie die Einzahlung überhaupt verweigern (vergl. Anm. 11 zuß 399). Nun aber, da die Nichtigkeit eingetragen, ein geordnetes Abwickelungsstadiumdaher eingetreten ist, lebt die Einzahlungspflicht wieder auf, soweit die Zwecke derAbwickelung reichen. Vorausgesetzt ist hierbei, daß die Verpflichtung zur Leistung nachsonstigen Grundsätzen nicht unverbindlich ist. Hierbei kommen besonders in Betracht