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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z§ 311 u. 312.

die Folgen der mangelnden Form der Aktienübernahme nach Z 182 Abs. 1 und dieFrage der Heilung dieser Form (vergl. Anm. 23 zu Z182; vergl. auch Anm. Ilffg. zus IM).

Nicht gebilligt werden kann die Annahme Pinner's S. 326 und Rudorff's S. 237,wonach die Aktionäre nur xro rata haften sollen. Der Gesellschaft haftet jeder Aktionärfür den vollen Betrag, soweit die Einzahlung nöthig ist zum Zwecke der Abwickelung.Der Regreß unter den Aktionären regelt sich nach den allgemeinen Grundsätzen,ä) Zu erwähnen ist weiter, daß die Liquidation nach ß 392 Abs. 4 auch

wieder erneuert werden kann, wenn sich neues Vermögen findet,e) Auch der Konkurs kann über die für nichtig erklärte Gesellschaft ausbrechen (DenkschriftS. 172), und zwar sowohl vor der Eintragung der Nichtigkeit, als auch nach der Ein-tragung derselben.

k) Die Umgründung in eine neue Gesellschaft kann nur auf Umwegen erfolgen,nicht etwa im Wege eines einfachen Fortsetzungsbeschlusses (vergl. über denselben Anm. 13zu § 397). Auch für den Fall des Zwangsvergleichs gilt dies.

Sechster Titel.

Strafvorschriftsn.

tz ZIZ.

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatorenwerden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Ge-fängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden,chind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf dieGeldstrafe erkannt werden.

Anm. i. Vorbemerkung. Allgemeines über die Strafbestimmungen des Aktienrechts. Die Straf-bestimmungen des Aktiengesetzes v. 1884 verdanken ihre Entstehung der Erfahrung,daß die allgemeinen Strafbestimmungen nicht ausreichen, um den auf dem Gebiete des Aktien-wesens zu Tage getretenen Mißständen zu begegnen. Deshalb hatte schon die Novelle von 1879Sonderbestimmungen eingeführt, mehr noch das Aktiengesetz v. 1884. Die Vorschriften des letzterenhaben insbesondere die Tendenz, nicht bloß den vollendeten Betrug, sondern schon das betrüg-liche, auf Täuschung und Schädigung Anderer abzielende Gebahren, das betrügerische Manöverohne Rücksicht auf den täuschenden oder schädigenden Erfolg zu bestrafen, insbesondere bei derGründung, bei Wahrnehmung der Rechte in der Generalversammlung und bei Ausübung derPflichten gegenüber der Gesellschaft. Die Vorschriften des Aktiengesetzes von 1884 sind im Großenund Ganzen unverändert in das neue H.G.B, übergegangen. Der Art. 2494 Nr. 1 u. 2, welchergegen den sich mit betrügerischen Manipulationen vollziehenden Aktienhandel gerichtet war, istzwar gestrichen, aber nur deshalb, weil er durch Z 7S des Börsengesetzes überflüssig geworden war(vergl. unten den Exkurs zu Z 318).

Anm. s. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs finden selbstverständlichauch auf diese Vorschriften Anwendung: wegen der Theilnahme insbesondere die ZZ 4759Str.G.B.,wegen der Verjährung Z 67, ebenso wegen des Versuches ZZ 4346. Daraus folgt, daßder Versuch bei allen hier in Rede stehenden Delikten nicht strafbar ist, da essich überall um Vergehen handelt und der Versuch hier nicht ausdrücklich für strafbar erklärt ist(Z 43 Str.G.B.).

Anm. s. Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs-gesetzes finden Anwendung auf diese Delikte. Daraus folgt, daß sie alle zur Zuständigkeit der

Anm. S.

Anm. ?.Anm. 8

Anm. S.