Aktiengesellschaft. H 312. 935
Strafkain mcrgeh ören (ZZ73Ziffer 1; 27Ziffer 1; 27Ziffer2G.V.G.). Ncbcrgangsbcstimmungenfind für die strafrechtlichen Vorschriften nicht gegeben und auch nicht nöthig. Als Uebergangs-vorschrift gilt der Z 2 Str.G.B., wonach bei Verschiedenheit der Gesetze zur Zeit der That undzur Zeit der Aburtheilung das mildeste Gesetz zur Anwendung kommt, so daß, wenn das letztereGesetz den Thatbestand nicht bestraft, Straflosigkeit eintritt.
Der vorliegende Paragraph bestraft absichtliche Benachtheiligung der Gesellschaft durch ihre Anm. 4Leiter. Die Vorschrift ist nachgebildet dem Untreue-Paragraphen des Strafgesetzbuchs (Z 266)und es ist daher auch auf die zu diesem Paragraphen ergangene Judikatur zu verweisen. ZumThatbestande des Delikts gehören folgende Merkmale:
1. Vorstandsmitglieder, Liquidatoren oder Aufsichtsrathsmitglicdcr müssen es sein. (Wegender Komplementare einer A.K.G. siehe zu § 320). Auch auf ein Handeln vor Ein-tragung der Gesellschaft ist der Paragraph zu beziehen (Kleinfeller bei Stenglein, Straf-rechtliche Nebengesetze 1. Aufl. S. 169, 179; vergl. R.G. 5 S. 18). Ob er die Handlunggerade als Organ begangen hat, ist nicht entscheidend; auch wenn er als Gegenkontrahenthandelt, fällt die Handlung darunter, weil die Eigenschast als Organ ihm unablöslich an-haftet (R.G. in Strafsachen 26 S. 137). Auch sein Recht als Aktionär darf er nicht zumNachtheil der Gesellschaft ausüben (z. B. nicht stimmen für einen der Gesellschaft nach-theiligen Beschluß). Vergl. unten Anm. 6.
2. Handeln. Der Begriff ist nicht wörtlich zu nehmen: auch absichtliche und pflichtwidrige Anm. s.Unterlassungen gehören zum Thatbestande (R.G. in Strafsachen 11 S. 114). So ist z. B.
ein Mitglied des Aufsichtsraths oder des Vorstandes strafbar, wenn es absichtlich zumNachtheil der Gesellschaft unterlassen hat, dem Vorstand oder Aufsichtsrath Anzeige vonder Handlung eines anderen Vorstandsmitgliedes zu machen, durch welche die Gesellschaftgeschädigt wird (Petersen und Pechmann S. 603). Immerhin wird bei bloßen Unter-lassungen sorgfältig zu erwägen sein, ob mehr als Fahrlässigkeit vorliegt.
Z. Absichtlich. Stach der in den Berathungen geäußerten (K.B. zu Akt.-Ges. v. 1884) und in Anm. s.Wissenschaft und Praxis herrschenden Ansicht deckt sich dieser Begriff mit „vorsätzlich" oder„wissentlich", so daß nicht etwa eine besondere, auf Benachtheiligung hinzielende böse Ab-sicht vorzuliegen braucht, vielmehr das Bewußtsein, daß die Handlung den benach-theiligenden Erfolg habe, genügt (vergl. R.G. in Strafsachen 1 S. 329; 7 S. 282; 26S. 137). Der eventuelle Dolus genügt aber nach neueren Anschauungen bei den sog. Ab-sichtsdelikten nicht; derselbe liegt vor, wenn der Handelnde das Bewußtsein hatte, dieHandlung werde möglicher Weise den benachteiligenden Erfolg haben, und er sie auchfür diesen Fall wollte; bei den Absichtsdelikten dagegen muß der Thäter die Vorstellunghaben, daß sein Handeln nothwendig den rechtswidrigen Erfolg haben werde (R.G. inStrafsachen 27 S. 217 u. S. 241, früher anders R.G. in Strafsachen 7 S. 279). Geradebei dem vorliegenden Delikte wäre es ein Nonsens, sich mit dem Bewußtsein der mög-lichen Benachtheiligung zu begnügen, da im geschäftlichen Leben meist gehandelt wird indem Bewußtsein, daß das Geschäft auch unglücklich ausfallen, statt des erhofften Gewinnesauch Schaden bringen kann. Das liegt im geschäftlichen Risiko. Vergl. Weiteres zuAnm. 9. — Der äotus fehlt, wenn die Handlung sich als Ausführung eines Generalver-sammlungsbeschlusses oder der Anweisung des Aufsichtsraths, dem der Vorstand zu ge-horsamen verpflichtet ist, darstellt; denn man kann nicht Untreue begehen, indem mandem Willen des Machtgebers gemäß handelt. Indessen kann andererseits schon in derHerbeiführung der Abstimmung die Absicht der Benachtheiligung liegen; diese Herbeiführungkann darin liegen, daß die Aktionäre bewogen werden, in dem der Gesellschaft nachtheiligenSinne zu stimmen, oder auch dadurch, daß der Borstand oder der Aussichtsrath in diesemSinne stimmt (vergl. Anm. 4). Wer diese Jnteressenkollision vermeiden will, muß ebeneines ausgeben: entweder die Aktionäreigenschaft oder wenigstens die Ausübungdes Stimmrechts oder die Stellung als Gesellschaftsorgan. — Der Begriff absichtlich istdadurch allein nicht erfüllt, daß das Gesellschaftsorgan seine Befugnisse überschreitet, soz. B. wenn der Vorstand einem für ihn verbindlichen Aufsichtsrathsbeschlusse zuwider-handelt. Darin liegt eine civilrechtlich unberechtigte Handlungsweise, die ihn zum Schadens-