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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
936
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IZg Aktiengesellschaft. § 312.

ersatz verpflichtet, wenn sie zum Schaden ausschlägt, und der Zuwiderhandelnde kann sichhiergegen nicht damit entschuldigen, daß er das Beste der Gesellschaft wollte und an-zunehmen nach Lage der Sache berechtigt war. Aber strafrechtlich ist er in diesemFalle entschuldigt. Er hat nicht absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft gehandelt.

Am». ?. 4. Nachtheil der Gesellschaft. Das Kriterium ist gleichbedeutend mit dem der Vermögens-schädigung beim Betrüge (R.G. in Strafsachen 27 S. 4V, vergl. daher R.G. in Strafsachen14 S. 404; 16 S. 79). Der Nachtheil muß eingetreten sein (R.G. in Strafsachen 27S. 39). Eine dauernde Benachtheiligung ist aber nicht erforderlich (Rechtsprechung desReichsgerichts 1 S. 275; 2 S. 154). Späterer Ersatz beseitigt das Delikt nicht (Reichs-gericht in Blums Annalen 7 S. 24). Entgangener Gewinn ist nur ausnahmsweise Nach-theil, nämlich wenn auf die Erlangung desselben ein rechtsbegründeter Anspruch bestandoder wenn die Erlangung ohne die schädigende Handlung gewiß war (R.G. in Strafsachen23 S. 57; 26 S. 241; 27 S. 43). Schon die Gefährdung der Gesellschaft kann eineSchädigung derselben bedeuten (R.G. in Strafsachen 9 S. 168). Aber es muß eine Ge-fährdung sein, die über das gewöhnliche geschäftliche Risiko hinausgeht; denn an sich wohntdie Verlustgefahr den meisten Geschäften inne (vergl. oben Anm. 6).

Anm. 8. 5. Nicht vorausgesetzt ist, daß in eouvreto die Absicht vorliegt, sich oder einem Anderneinen Vcrmögensvortheil zu verschaffen, obwohl der Gesetzgeber davon ausging, daß diesmeist der Fall sein wird, und aus diesem Grunde neben der Gefängnißstrafe gleichzeitigdie Geldstrafe normirt hat (Motive zum Aktiengesetz 2 S. 250).

Anm. s. 6. Die Anwendung des Paragraphen, insbesondere der Kriterien absichtlicher Benachtheiligung,darf nicht aus den Augen lassen, daß der Paragraph nur dolose Schädigungen treffen will.

Es muß nun bei Beurtheilung der Thätigkeit von Leitern der Aktienvereine in Be-tracht gezogen werden, daß ihre Stellung eine ganz andere ist, als die von Vormündern.Der Vormund hat ein vorhandenes Vermögen zu verwalten, es zusammenzuhalten undnutzbringend, aber sicher anzulegen. Die Aktiengesellschaft dagegen ist eine Erwerbsgesell-schaft. Die Leitung derselben bringt es nothwendig mit sich, daß nicht immer gefahrloseGeschäfte gemacht werden, sondern daß gewagt wird, daß Ausgaben gemacht werden,denen nicht auf der Stelle ein verwerthbares Aequivalent auf dem Fuße folgt, wie z. B.kostspielige Jnsertionen, Reisen, Ausstellungen, Experimente. Die Absicht der Benach-theiligung kann aber nur dann als vorliegend erachtet werden, wenn die Absicht vorliegt,für die Gesellschaft eine Vermögensminderung herbeizuführen, nicht um ihr gleichzeitignützen zu wollen, sondern um Zwecke zu verfolgen, die außerhalb der Gesellschafts-interessen liegen.

Anm.io. Deshalb fallen auch Freigebigkeiten unter den vorliegenden Paragraphen nicht,

wenn man der Gesellschaft dadurch nützen will, wie z. B. wenn eine Versicherungsgesell-schaft formell nicht zu Recht bestehende Ansprüche befriedigt, um ihr geschäftlichesRenommee zu heben.

Das der Gesellschaft Nützen darf dabei nicht zu eng gefaßt werden, nicht in derBedeutung von bloßen vermögensrechtlichen Vortheilen. Vielmehr darf nicht aus denAugen gelassen werden, daß die Aktiengesellschaft nicht bloß in juristischer Hinsicht einePerson ist und ihre Stellung mitten im Kreise der Rechtsgenosjen hat, sondern daß siedurch die Entfaltung ihrer Thätigkeit im wirthschaftlichen Leben auch in dieser Hinsichtgewissermaßen ein Mitglied der menschlichen Gesellschaft geworden ist. Die soziale Stellungder Aktiengesellschaft ehrenvoll zu gestalten, gehört ebenso zu den Aufgaben ihrer Leiter,wie die Erzielung von Gewinn.

Hieraus folgt, daß es durchaus in den Bereich der Aufgaben von Aktienvereinsleiterngehört, sich bei freiwilligen Gaben zur Erreichung von gemeinnützigen, milden oder auchpatriotischen Zwecken zu betheiligen oder sonst Ausgaben zu machen, die zwar den Charaktervon freiwilligen Zuwendungen haben, aber bei Ausübung der von der Aktiengesellschaftentwickelten gewerblichen Thätigkeit üblich sind, so z. B. wenn es sich um das üblicheRichtfest bei Erbauung eines neuen Fabrikgrundstücks handelt, um Gratifikationen an dasPersonal, um Unterstützungen bei Erkrankungen und Unglücksfällen, um Gnadengehälter