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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
937
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Aktiengesellschaft. HZ 312 u. 313. 937

für Beamtenwittwen, um Niederlegung eines Kranzes auf das Grab des Vorsitzendendes Aufsichtsraths, um Jlluminirung des Gesellschaftsgrundstückes zu des Landesherrn Geburtstagsfeier.

In allen diesen Fällen ist der Thatbestand des vorliegenden Paragraphen zu ver-neinen, nicht weil das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit mangelt sonst würden juristischgebildete Direktoren dem Strafgesetze verfallen, sondern weil der richtig aufgefaßte Be-griff der Benachtheiligungsabsicht fehlt (zust. Ring Anm. 1 zu Art. 249; Förtsch Anm. Szu Art. 249).

7. Strafe. Der geringste Betrag der Geldstrafe ist 3 Mark, die Gefängnißstrafe bewegt sich Anm.12:zwischen einem Tage und 5 Jahren (HZ 16 u. 27 Str.G.B.). Das neue H.G.B, hat dieAnnahme mildernder Umstände und bei ihrem Vorliegen die Geldstrafe eingeführt eine

sehr sachgemäße Neuerung.

8. Ueber Versuch und Theilnahme vergl. die Vorbemerkung. Anm.is.

H SIS.

Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Markwerden bestraft:

if. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, diezum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister inAnsehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals, des Be-trags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, oder der im Z H86vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen;

2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen wissent-lich falsche Angaben in einer im ß 203. bezeichneten Ankündigung vonAktien machen;

3. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum Zwecke derEintragung einer Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregisterin Ansehung der Einzahlung des bisherigen oder der Zeichnung oderEinzahlung des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des Betrags, zuwelchem die Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung der imH 279 bezeichneten Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen.

Zugleich kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-strafe ein.

Der Paragraph bestraft wissentlich falsche Angabe» bei der Gründling und bei der Ausgabe Ein-von Aktien und will dadurch verhindern, daß Gesellschaften eingetragen werden, ohne daß die ge-schlichen Voraussetzungen ihrer Entstehung thatsächlich und reell vorhanden sind, und daß Aktienemittirt und in den Verkehr gebracht werden, die nur Scheinwerthe sind. Bestraft wird auch hierdas betrügliche Manöver als solches, ohne Rücksicht darauf, ob Jemand getäuscht oder geschädigtwurde (vergl. die Vorbemerkung zu H 212).

1. Bestraft werden: Anm. 1

a.) Die bei derGründung betheiligten Personen wegen wissentlich falscherAngaben über die wesentlichen Boraussetzungen der Entstehung einerGesellschaft. Die Angaben müssen behufs Eintragung eines Gesellschaftsvertragesgemacht sein. Daraus folgt, daß auch die in Z 191 vorgesehene Erklärung darunterfällt (R.G. in Strafsachen 18 S. 111). Eine Gründungsvergütung muß als solcheangegeben und darf nicht in den Jllationspreis eingekleidet (R.G. in Strafsachen 18