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Aktiengesellschaft, M 313 u, 314.
S. 105), noch auch sonst verschleiert werden. Die Angaben müssen unwahr sein. Vergl.hierzu Näheres Anm. 6 ffg. zu Z 202 u. Aum. 12 ffg. zu Z 195. Mehrere falsche An-gaben, auch in verschiedenen Schriftstücken, durch dieselbe Person behufs Eintragungdesselben Gesellschaftsvertrages sind eine strafbare Handlung (R.G. in Strafsachen 18. S. 115). Daß unter den Gründern sich Strohmänner befinden, also Personen, die ineigenem Namen, aber für fremde Rechnung Aktien übernehmen, macht die Erklärungennicht zu unwahren; denn die Strohmänner sind wahre Gründer (vergl. R.G. 28 S. 77;R.G. in Strafsachen 30 S. 312; siehe auch Anm. 24 zu Z 189). Zu bemerken istferner, daß nur falsche Angaben über Zeichnung und Einzahlung, nicht auch über dengegenwärtigen Besitz des Geldes hier erwähnt sind. Nach R.G. in Strafsachen 24 S. 291(vergl. R.G. in Strafsachen 30 S. 319) sollen sie gleichwohl mitgetroffen sein, weil derBesitz nur eine Modalität der Einzahlung sei. Die Entscheidung ist bedenklich. Dergedachte Grund ist nicht zutreffend: der fortdauernde Besitz ist keine Modalität der Ein-zahlung, die Einzahlung kann mit allen denkbaren Modalitäten rite erfolgt sein, ohnedaß der Besitz zur Zeit der Anmeldung vorhanden ist. Auch erwähnt der Z 195 Abs. 3die Einzahlung nnd den Besitz als zwei gesonderte Begriffe, die vorliegende Strafvor-schrift aber nur den ersten, und nulls, xosna sins IsKv.
Anm. s. b) Die Emissionshäuser wegen wissentlich falscher Ankündigung. Ueberden Begriff der Ankündigung und über ähnliche Fragen vergl. Z 203. Insbesonderewird hierunter eine vom Börsenvorstand erlassene Ankündigung nicht fallen, auch wennsie im Auftrage des Emissionshauses erlassen ist (anders R.G. in Strafsachen 3 S. 95).
Anm. s. <z) Die bei der Kapitalserhöhnng betheiligten Personen für wissentlichfalsche Angaben über die wesentlichen Voraussetzungen der Kapitals-erhöhung. Ueber die hier in Frage kommenden Begriffe vergl. die ßZ 278 ffg.
Anm. 4. 2. Ueber die Strafe vergl. die Anm. 12 zu Z 312.
3. Der Versuch ist auch hier nicht strafbar.
4. Wegen Theilnahme vergl. die Vorbemerkung zu § 312.
5. Konkurrenz mit anderen Delikten, insbesondere mit Betrug und Fälschung ist nicht ausgeschloffen.
6. Wege» der Zuständigkeit vergl. die Vorbemerkung zu Z 312.
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Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatorenwerden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe biszu zwanzigtauscnd Mark bestraft, wenn sie wissentlich
s. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstandder Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenenVorträgen den ötand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellenoder verschleiern;
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im ß s7ß Abs. H vorge-geschriebene Angabe nichl enthalten ist, oder auf den Inhaber lautendeAktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls der Aus-gabeprcis höher ist, dieser Betrag voll geleistet ist;
2. Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder imFalle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung in dasHandelsregister eingetragen ist;ls. außer den Fällen des Z s80 Abs. 2, S Aktien oder Interimsscheineausgeben, die aus einen geringeren Betrag als eintausend Mark ge-stellt sind;