Aktiengesellschaft. Z 314. gZg
3. in den Fällen des ß (30 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine aus-geben, in denen die im ß (80 Abs. H vorgeschriebenen Angaben nichtenthalten sind.
Im Falle der Nr. s kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehren-rechte erkannt werden.
Eind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-strafe ein.
Der vorliegende Paragraph bestraft Pflichtwidrigkciten der Gesellschaftsleitcr durch un-richtige Darstellungen und unzulässige Ausgabe von Aktien.
1. (Ziffer 1.) Unrichtige Darstellungen. Anm, i.
a.) Die Darstellungen müssen von den Leitern in ihrer dienstlichen Eigenschaft ausgehen.Hauptsächlich sind die Bilanzen und Geschäftsberichte gemeint, wobei zu bemerken ist,daß die Bilanz und der Geschäftsbericht jeder für sich die Wahrheit enthalten muß; esverstößt gegen das Gesetz, wenn die Bilanz Unrichtigkeiten enthält, welche der Geschäfts-bericht erläuternd berichtigt, z. B. unrichtige Bewerthungen, die der Geschäftsberichtzugiebt und entschuldigt. Private Erklärungen fallen unter die Strafvorschrift diesesParagraphen nicht, ebenso wenig Berichte, die, wie man sich ausdrückt, in die Presselancirt sind, wohl aber Bekanntmachungen, die ersichtlich von den Leitern ausgehen,wobei nicht entscheidend ist, daß sie von ihnen unterschrieben sind, und auch nicht, obsie zu der Bekanntmachung verpflichtet waren, wie z. B. bei Publikation einer Semestral-bilanz ohne Unterschrift des Vorstandes und Aufsichtsraths; auch Mittheilungen anPrivate genügen, wenn sie nur von den Gesellschaftsorganen in offizieller Eigenschaftabgegeben werden, so z. B. wenn sich ein Aktionär nach dem Geschäftsgange erkundigtund ihm hierüber vom Vorstände Auskunft ertheilt wird oder vom Aufsichtsraths-vorsitzenden in dieser Eigenschaft, nicht aber, wenn der Aufsichtsrathsvorsitzende zugleichBankier ist und in dieser Eigenschaft die Auskunft ertheilt. Die Vorträge brauchennicht gerade in der Generalversammlung gehalten zu sein, auch Berichte an den Auf-sichtsrath, selbst wenn sie nicht für die Aktionäre bestimmt waren, fallen darunter(R.G. in Strafsachen S S. 146). Einer unwahren falschen Darstellung macht sich auchder Aufsichtsrath schuldig, wenn er die falsche Darstellung des Vorstandes in seinemGeschäftsberichte bewußter Weise Passiren läßt, ohne in seinen Bemerkungen auf dieUnrichtigkeit hinzuweisen (R.G. in Strafsachen 14 S. 8V).
d) Unwahr ist die Darstellung nicht bloß dann, wenn falsche Thatsachen darin enthalten Anm- 2.sind, sondern auch, wenn sie bewußt unrichtige Schützungen enthält, z. B. wenn dieAußenstände erheblich über ihre wahrscheinlichen Werthe angegeben sind (R.G. inStrafsachen 14 S. 86), ebenso, wenn Grundstücke über ihren Werth angegeben sind,eingetretene Abnutzungen nicht abgeschrieben, Waarenvorräthe zu hoch abgeschätzt sindu. s. w. Freilich wird man bei Schätzungen stets sehr vorsichtig in der Anwendungder Strafbestimmung sein müssen. Nur auffällige, in die Augen springende Fehl-schätzungen werden hier geahndet werden können. Denn Differenzen kommen hierimmer vor, oft auch sehr erhebliche. Schätzungen sind eben Meinungssache und fallenimmer verschieden aus. Das Sprichwort „Taxen sind Faxen" enthält zwar eine Ueber-treibung, aber doch einen wahren Kern.
Die unwahre Darstellung braucht nicht gerade für die Gesellschaft günstig zu sein ,A»m. s.auch ungünstige Darstellungen fallen darunter. Denn durch solche unrichtige Dar-stellungen kann ungünstig auf den Kurs eingewirkt und dadurch der Markt unzulässigbeeinflußt werden. Der Umstand jedoch, daß die Bilanz Abschreibungen oder Minder-bewerthuugen enthält, durch die der Werth der Aktien geringer erscheint, als er inWahrheit ist, wird regelmäßig zum Gegenstand strafrechtlichen Vorwurfs nicht gemachtwerden, da ein solches Verfahren üblich und gesetzlich ist und den Grundsätzen derSolidität entspricht (vergl. Anm. 4 u. 6, auch Anm. 6 Note 1 zu Z 261). Der