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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ZZ 314 u. 315.

Aktionär muß also darauf gefaßt sein, daß solche Minderbewerthungen versteckt in derBilanz enthalten sind, die Interessen der Gläubiger aber sind dadurch nur gewahrt.Eine Bilanz mit versteckten Reserven enthält daher, wenn sonstige Momente nicht hin-zutreten, keinen Verstoß gegen die vorliegende Strafvorschrift (vergl. auch Neukamp in6l.6. 48 S. 457). Aber es darf durch die Vorlagen nicht der fälschliche Schein erwecktwerden, als enthalte sie keine versteckten Reserven. Bemerkungen im Geschäftsberichtkönnen z. B. diesen Schein erwecken. Ebenso wenn, um einen gemachten Znfallsgewinnnicht zu vertheilen, eine Abschreibung auf einem Konto gemacht wird, das schlechter-dings nur mit dem Nennwerth beziffert werden kann z. B. auf dem Konto Kassabestandoder Guthaben bei - der Reichsbank. Alsdann wäre unser Paragraph verletzt. DasInteresse der Aktionäre an der Dividende, dem Ansprüche aus Z 213, an der Anfechtungs-möglichkeit nach Z 271 Abs.3 S.2 wäre dadurch dolos verletzt dies gegen Neukamp a.a.O. und auch der Markt würde dadurch in ungehöriger Weise beeinflußt werden.

Anm. t. o) Verschleierung ist diejenige Art der Darstellung, welche die wahre Thatsache undeutlichoder unkenntlich macht, und zwar dergestalt, daß dadurch eine unrichtige Beurtheilungder Sachlage veranlaßt wird (Renaud, Aktiengesellschaften S. 623). Das Verschweigeneiner erheblichen Thatsache kann darunter fallen (Kleinfeller bei Stenglein 1. Aufl. S. 179).

Anm. 5. ä) Der Stand der Verhältnisse ist ein weiterer Begriff als der Begriff Vermögens-

stand. Er umfaßt nicht bloß wie dieser, die Aktiva und die Schulden, sondern alleVerhältnisse: den Gang des Geschäfts, die Aussichten für die Zukunft u. s. w. (vergl.R.G. in Strafsachen 21 S. 172).

Anm. s. 2. (Ziffer 25). Unzulässige Ausgaben von Aktien.

s) Ueber die einzelnen hier vorkommenden Begriffe vergl. die Erläuterung zu den an-gezogenen Paragraphen.

Anm. ?. b) Die Delikte liegen auch dann vor, wenn der Generalversammlungsbeschluß auf Aus-gabe von Aktien ungiltig war. Es kommt nur daraus an, daß die Gesellschaftsorganebei der unzulässigen Aktienausgabe den Willen hatten, in Ausführung eines die Er-höhung anordnenden Beschlusses zu handeln (R.G. in Strafsachen 30 S. 355).

Anm. s. e) Ueberall ist bei den Ziffern 25 Wissentlichkeit vorausgesetzt. Früher war dies nurbei Ziffer 1 ausgesprochen, bei den übrigen Nummern streitig. Die Streitfrage ist ge-schlichtet im Sinne der milden Ansicht, die nunmehr auch den vor dem 1. Januar 1900geschehenen Thatbeständen zu Gute kommt (Z 2 Str.G.B.).

Anm. s. 3. Ueber Strafe, Versuch, Theilnahme, Konkurrenz, Verjährung u. s. w. vergl. Anm. 4zu § 313.

K »IS.

Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zufünftausend Mark werden bestraft:

h. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mit-glieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesell-schaft ohne Aussichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zurBeschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegenden Vorschriften des H 2^0 Abs. 2 und des H 2ß3 Abs. 2 der An-trag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-strafe ein.

Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Be-stellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohnesein Verschulden unterblieben ist.