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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 315.

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Der Paragraph bestraft die Gesellschastslcitcr, wenn sie nicht für einen gehörigen Anfsichts-rath sorgen oder nicht den Konkurs beantragen, wo das Gesetz dies erfordert.

1. Objektiv ist vorausgesetzt: Anm. l.a.) bei Ziffer 1: Daß länger als 3 Monate kein Aufsichtsrath') oder kein

solcher mit beschlußfähiger Zahl vorhanden ist.

a) Es kommt hiernach nur auf das Vorhandensein der vorschrifts-mäßigen Zahl an. Ob die vorhandenen Mitglieder (etwa durch Krankheit) ver-hindert sind zu fungiren, darauf kommt es nicht an. Auch handelt es sich nurum die zur Beschlußfassung erforderliche Zahl. Ob im klebrigen die statutarischeZahl vorhanden ist, ist gleichgültig, so z. B. wenn das Statut beim Ausscheidenvon Mitgliedern sofortige Ergänzung anordnet, aber auch eine geringere Zahl fürbeschlußfähig erklärt (O.L.G. Dresden in Annalen Bd. 8 S. 592). Daß der Auf-sichtsrath sich besonders konstituirt, d. h. einen Borsitzenden u. s. w. wählt, istgesetzlich nicht vorgeschrieben; wo es statutarisch vorgesehen ist, fällt die Unterlassunggleichwohl nicht unter die vorliegende Strafbestimmung.

/Z) Die vorschriftsmäßige Zahl aber muß unbedingt vorhanden seiu .Amn. 2.Das Fehlen einer diesbezüglichen statutarischen Bestimmung ändert daran nichts(R.G. in Strafsachen 5 S. 162), ebensowenig eine statutarische Bestimmung, daß dieErneuerung des Aufsichtsraths nach längerer Zeit vorgesehen oder daß bestimmt ist,die Ergänzung oder Neuwahl finde nur in der ordentlichen Generalversammlungstatt. Solche Bestimmungen sind ungültig, soweit sie mit vorstehendem Paragraphenin Widerspruch treten (Ring Anm. 1 zu Art. 249 o). Ja selbst, daß der Gesell-schaftsvertrag und damit die Gesellschaft wegen wesentlichen Mangels in ihrenExistenzbedingungen als ungültig zu betrachten ist, ändert hieran nichts; entscheidendist vielmehr die äußere Erscheinung als Aktiengesellschaft in Folge der Eintragungin das Handelsregister (R.G- in Strafsachen 5 S. 162).

Wann Beschlußfähigkeit vorhanden ist, darüber vergl. Anm. 14 zu Z 246.

Ob ältere Gesellschaften, die keinen Aussichtsrath haben, einen solchen errichtenmüssen, darüber vergl. Anm. 5 zu Z 199.d) bei Ziffer 2, daß der Konkurs nicht beantragt wird, obwohl ein FallAnm. z.des § 249 Abs. 2 vorliegt. Wann ein Fall des Z 249 Abs. 2 vorliegt, darübervergl. die Erläuterung zu diesem Paragraphen. Nachträgliche Konkursbeantragungbeseitigt die Strafbarkeit nicht. Der Konkurs soll zum Schutze aller Interessenten so-fort beantragt werden, sobald die Voraussetzungen gegeben sind. Immerhin muß dieVorschrift, wenn sie nicht gegen die Absicht des Gesetzes destruktiv wirken soll, dochdahin ausgelegt werden, daß nicht sofort im Momente, wo sich der Vorstand von derZahlungsunfähigkeit oder von der Ueberschätzung überzeugt, Konkurs beantragt werdenmuß. Eine mäßige Spanne Zeit kann vorübergehen, wenn dieselbe dazu benutzt wird,um durch Geldbewilligung oder Stundung den Zustand zu beseitigen, und die schwebendenVerhandlungen nicht aussichtslos sind.

2. Subjektiv ist der Nachweis des Verschuldens erforderlich, das geht aus dem letzten Absatz Anm. 4.hervor. Der frühere Art. 249 a hatte die eigenthümliche Fassung, daß die Strafe gegen

den nicht eintrete, dernachweise, daß die Unterlassung ohne Verschulden unterblieben sei."Das wurde dahin ausgelegt, daß die objektiven Voraussetzungen genügen, der Angeklagtesich aber exkulpiren könne. Hiergegen wendet sich offensichtlich der Abs. 3 unseres Para-graphen, was Pinner S. 333 mit Unrecht bestreitet. Es ist in unserem Paragraphen nurbestimmt, daß, wenn festgestellt wird, die Unterlassung sei ohne Verschulden des Angeklagtenerfolgt, Straflosigkeit eintrete. Ueber die Beweislast ist nichts gesagt. Mithin greift derallgemeine Grundsatz des Strafrechts Platz, daß dem Angeklagten seine Schuld bewiesenwerden muß. Die Schuld kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit sein. Als genügende Ent-

') Der Aufsichtsrath wird nicht bestraft, wenn länger als 3 Monate kein Vorstand vor-handen ist.