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Aktiengesellschaft, ZZ 31S u. 316.
schuldigung werden nach Bewandtniß der Umstände Krankheit, Abwesenheit gelten, jeden-falls aber, daß die Gesellschaftsleiter das Ihrige gethan haben, um die Wahl des Aufsichts-raths herbeizuführen, Sie selbst können die Wahl nicht vornehmen. Sie können nur dieGeneralversammlung zu diesem Zwecke einberufen und ihr die Vorlage machen. Kommthierbei eine Wahl nicht zu Stande, oder nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so sinddie Leiter der Gesellschaft von ihrer Verantwortlichkeit frei. Ebenso wenn die Gesellschaftdie Mittel nicht besitzt, welche die Einberufung einer Generalversammlung erfordert.Rechtsirrthum schließt die Fahrlässigkeit dann nicht aus, wenn es sich um Unkenntniß desStrafgesetzes handelt, wohl aber dann, wenn der Leiter der Gesellschaft trotz vorsichtigerErkundigung über seine Pflichten im Irrthum geblieben ist (R.G. in Strafsachen 5 S. 161 ;vergl. auch Anm. 2 zu Z 241).
Anm. s. Subjekt des Deliktes ist jedes Vorstandsmitglied und jeder Liquidator, der
letztere deshalb, weil auch während der Liquidation der Konkursfall eintreten kann, undjedes Mitglied ohne Rücksicht darauf, ob es im Kollegium überstimmt ist, weil jedes denAntrag stellen kann (Z 208 K.O.). Daher ist auch Z 298 Abs. 2 citirt.
Anm. 6. 3. Strafe. Die kumulativ vorgesehene Geldstrafe kann bei der Umwandlung in Gefängniß-strafe mehr betragen, als die Gefängnißstrase. Die für den Fall der mildernden Umständeaber angeordnete Geldstrafe darf bei der Umwandlung jedenfalls nicht den Höchstbetragder Principal angeordneten Gefängnißstrafe betragen (R.G. in Strafsachen 11 S. 132).
Amn. ?. Znsatz. Das Ordnungsstrafrecht ist hier nicht gegeben. Der Berliner Registerrichter wachttrotzdem darüber, daß immer ein gehörig besetzter Aussichtsrath vorhanden ist (Anm. 5 zu Z 319).
Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interimsscheinen Beschei-nigungen, die zum Nachweise des Btimmrechts in einer Generalversammlungdienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder von einer solchenBescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung desBtimmrechts Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre undzugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Daneben kann ausVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bind mildernde Um-stände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Anm. i. Falsche Bescheinigungen nnd Benutznng falscher Bescheinigungen zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Die Vorschrift setzt ein Statut voraus, welches die Hinter-legung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts erfordert. Bescheinigungen übersolche Hinterlegungen dürfen nicht falsch ausgestellt werden, d. h. nicht von unlegitimirten Per-sonen, und von den Legitimirten nicht über einen falschen Inhalt. Sonst sind die Ausstellerstrafbar und außerdem der Benutzer. Die Strafbarkcit des letzteren setzt aber voraus, daß derselbewußte, daß die Bescheinigung falsch oder verfälscht war. Zum Gebrauchmachen genügt,daß die Bescheinigung dem zur Prüfung zuständigen Organ vorgezeigt wird zu dem Zwecke, umsich als Stimmberechtigter zu legitimiren. Als solches zuständiges Organ ist diejenige Person zubetrachten, welche im Namen der Gesellschaft die Stimmrechtslegitimation prüft. Unter Um-ständen ist dies auch ein Thürsteher, der zu kontrolliren hat, ob die in den Saal Tretenden dieBescheinigung oder die bei der Dcposition ausgestellte Stimmkarte besitzen. Dagegen genüg:nicht die Aushändigung der Bescheinigung an Jemanden, der von ihr vertretungsweise Gebrauchmachen soll; vielmehr muß jene Vorzeigung hinzukommen (R.G. in Strafsachen 1 S. 230). DieStimmabgabe muß hinzutreten. Sonst kann man nicht sagen, daß von der falschen Bescheinigung„zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch gemacht ist"; vielmehr ist es sonst bei der vor-bereitenden Handlung oder beim Versuch geblieben. Der letztere ist nicht strafbar (Anm. 2zu Z 312).