Aktiengesellschaft. 316 u. 317.
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Gar nicht unter den Thatbestand fällt eine Manipulation der Art, daß eine echte Be -Am». s.scheinigung von dem legitimirten Inhaber mitten in der Versammlung einer anderen Personübergeben wird, damit diese in seinem Namen stimmen solle, während der Berechtigte die Ver-sammlung verläßt. Handelt diese Person dem Auftrage gemäß, — und bei großen Versamm-lungen kann dies sehr leicht unbemerkt geschehen —, so liegt intellektuelle Urkundenfälschung vor,weil der Notar veranlaßt wird, zu beurkunden, daß der Auftraggeber mitgestimmt hat, was dochnicht der Fall ist.
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Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daßer bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Zinnestimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht Theilnehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß biszu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür ge-währt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der General-versammlung in einem gewissen Zinne stimme oder an der Abstimmung inder Generalversammlung nicht Theil nehme.
Der Paragraph wendet sich gegen den sogenannten Stimmenkauf. Er will die Fälschung Em-des Mehrheitswillens verhüten und durch seine Strasbestimmung verhindern, daß anders als aus 'freier Ueberzeugung gestimmt werde. Nachgebildet ist die Vorschrift dem Z 243 K.O.
Ueber die einzelnen Thatbestandsmerkmale ist Folgendes zu bemerken:
1. Bestraft wird derjenige, der sich die Vortheile versprechen oder gewähren läßt, und auch Anm. i.derjenige, der sie gewährt. Letzteres ist neu, früher war dies streitig (vergl. unsere S. Aufl.
§ 7 zu Art. 249 s). Ob derjenige, dem die Vortheile gewährt oder versprochen wurden, sichzum Stimmen oder zur Stimmenthaltung erboten hat, oder ob er nur dem Drängendes andern Theils gefolgt ist, ist gleichgültig. In beiden Fällen sind Beide strafbar.
2. Besondere Vortheile für das Stimme» in einem gewissen Sinne oder für die Stimment -Anm. s..Haltung. Der Aktionär muß sich also die Freiheit seiner Entschließung durch besondereVortheile, d. h. durch Vortheile, welche sich nicht in Folge der Abstimmung selbst ergeben,haben abkaufen lassen.
a) Unter besonderen Vortheilen sind nicht bloß materielle zu verstehen, sondernAnm. 3.auch ideelle oder sinnliche (zugesagte Protektion, Fetirung). Vgl. R.G. in Strafsachen 4S. 48; 9 S. 166; Katz, Strafrechtliche Bestimmungen S. 169; Jordan a. a. O. S. ö6;
Ring Anm. 1 zu Art. 249 s. Doch dies ist streitig. Anders Hergenhahn Anm. 4.d) Das Stimmen in gewissem Sinne oder die Stimmenthaltung (die Hinzu- Anm.fügung der Stimmenthaltung fehlte im früheren Art. 249 s; nach Jordan a. a. O. S. 46war sie ihm angeblich inhärent) muß zugesagt sein. Wer sich dafür, daß er über-haupt der Generalversammlung beiwohnen oder stimmen werde, bezahlen läßt, ist nichtstrafbar, weil er die Freiheit seiner Entschließung nicht verkauft hat, desgleichen, wersich dafür bezahlen läßt, daß er im bestimmten Sinne plädirt. Die Zusage desStimmens in gewissem Sinne liegt aber schon dann vor, wenn man sich verbindlichgemacht hat, im Interesse einer bestimmten Person oder mit einer bestimmten Personzu stimmen, mit ihr durch Dick und Dünn zu gehen (zust. Jordan a. a. O. S. 41).
Der Zweck braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden; die Erkennbarkeit Anm. 5..des Zwecks genügt (R.G. in Strafsachen 11 S. 222). Daß unter dem Einfluß ge-stimmt wurde, ist nicht erforderlich; wenn Gareis-Fnchsberger (S. 437 Note 234) und
') Literatur: Heinrich Jordan, Die Strasbarkeit des Strohmanns im Aktienrecht.Vrcslau 1897.