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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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944
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344 Aktiengesellschaft. Z 317.

ihnen folgend Förtsch Anm. 5 zu Art. 249 s, dieses Erforderniß aufstellen, so wider-spricht dies dem Gesetze (zust. Ring Anm. 1 zu Art. 249 a: Jordan a. a. O. S. 3ffg.;Kleinfeller bei Stenglein 1. Aufl. S. 189). Ebenso ist es gleichgültig, ob der Bestochenesich der Abstimmung wirklich enthalten hat. Als Abrede über Stimmenthaltung istes natürlich aufzufassen, wenn die gänzliche Nichttheilnahme an der Generalversamm-lung seitens eines Stimmberechtigten zugesagt wird.

Anm. s. Z. Getroffen sind nicht bloß Aktionäre, sondern auch Bevollmächtigte undgesetzliche Vertreter. Das sagen die Motive z. Akt.Ges. v. 1884 (II 256) und dieAusleger wiederholen dies mit Recht, auch fügen die letzteren hinzu, daß auch solche Per-sonen, welche auf Grund einer Scheinübertragung in der Lage sind, eine Stimme abzu-geben, sogenannte Strohmänner, getroffen sind. (Daß man gerade in dem Augenblickeder Versprechung Aktionär ist, ist nicht nothwendig; auch wer erst im Hinblick daraufAktien erwerben will, fällt darunter (Ring Anm. 1 zu Art. 249 es.) In Bezug auf dieBevollmächtigten und Strohmänner aber muß zur Vermeidung von Irrthümern eine Er-läuterung hinzugefügt werden.

Was zunächst den Bevollmächtigten angeht, so bezieht sich das Strafverbot desvorliegenden Paragraphen nur insofern auf ihn, als er sich nicht von einem Drittendafür bezahlen lassen darf, daß er in einem gewissen Sinne stimme oder sich der Stimmeenthalte. Von seinem eigenen Mandanten kann er selbstverständlich dafür Belohnung an-nehmen, und der bezahlte Mandatar ist nicht minder, wie der unbezahlte, verpflichtet, dieInstruktionen seines Mandanten zu befolgen. Das geht nicht bloß aus den Grundsätzendes Mandats hervor (vergl. ZZ 665, 675 B.G.B.), sondern auch aus der ratio des vor-liegenden Paragraphen, die ja nur eine Fälschung des Mehrheitswillens verhindern will.Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Mandatar im Sinne seines Mandanten sichverhält, da es für den Mehrheitswillen gleichgültig ist, wer die Stimme in diesem Sinneabgiebt, wer sich der Abstimmung fernhält: Mandant oder Mandatar. (Zust. Ring Anm. 1zu Art. 249 s; ebenso Kleinfeller bei Stenglein 1. Aufl. S. 188.)

-Anm. ?. Was nun den Strohmann anlangt, so steht dieser hinsichtlich der vorliegenden

Frage dem Bevollmächtigten gleich. Gilt er auch der Gesellschaft gegenüber als der eigent-liche Aktionär, so ist er doch in Bezug auf das innere Verhältniß zu demjenigen, der ihmdie Aktien zum Zwecke der Theilnahme an der Versammlung übertragen hat, der Mandatar.Daß er sich für seine Theilnahme an der Generalversammlung und Abstimmung ungestraftbezahlen lassen darf, ist zweifellos (vergl. oben Anm. 6). Aber man muß weiter gehenund annehmen, daß der bezahlte Strohmann sich auch eine gebundene Marschroute auf-erlegen lassen darf. Er darf sich ungestraft verbindlich machen, in gewissem Sinne, nämlichim Sinne und Interesse seines Mandanten zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.Diesem gegenüber ist er ja sogar verpflichtet, nach seinen Instruktionen zu handeln (vergl.Anm. 6). Auch hier ist eine Verfälschung des Mehrheitswillens nicht zu befürchten, da es für dieMajorität gleichgültig ist, wer das Stimmrecht ausübt: Mandant oder Mandatar, wahrerEigenthümer oder Strohmann. In Berlin giebt es Personen, die gewerbsmäßig die Ver-tretung in Generalversammlungen übernehmen, selbstverständlich gegen Entgelt. Sie er-halten zu ihrer Legitimation Aktien, und werden von einem Hanptaktionür oder einerAktionärgruppe engagirt, um sie durch ihre Beredsamkeit in der Durchsetzung ihres Stand-punktes zu unterstützen, und dann selbstverständlich auch mit den Aktien in ihrem Sinnezu stimmen. In alle dem liegt nichts Unerlaubtes. So ist auch der Inhaber eines Jn-kassobureaus nach Z 243 K.O. nicht strafbar, wenn er sich einen Wechsel giriren läßt,lediglich zu dem Zwecke, um die Rechte des Gläubigers im Konkurse zu vertreten, dannnach den Anweisungen seines Mandanten für oder gegen den Zwaugsvergleich stimmt, und sichfür diese Thätigkeit von seinem Auftraggeber natürlich bezahlen läßt. Nur der starre Wort-laut des Gesetzes paßt auf solche Thatbestände, nicht Sinn und Geist desselben, und daherist zweifelsohne Straflosigkeit anzunehmen (zust. Ring Anm. 1 zu Art. 249 s; Jordana. a. O. S. 15; dagegen Kleinfeller bei Stenglein 1. Aufl. S. 188, auch Stenglein 2. Aufl.