Aktiengesellschaft. ZZ 317 u. 318.
945
S. 707, weil der Strohmann nicht Bevollmächtigter sei, aber er ist Mandatar, und dasentscheidet).
-4. Nicht getroffen sind ferner Verabredungen von Aktionären über die Aus -Anm. s.Übung des Stimmrechts und Kompromisse. Die Abstimmungen in den General-versammlungen sind ebenso wenig, wie in Parlamenten, Zufallsergebnisse oder die Früchteder gepflogenen Diskussionen. Schon vorher bilden sich meist Gruppen von Aktionären. Diezu einer Gruppe Gehörigen verabreden sich vorher, in welchem Sinne sie stimmen werden.Selbstverständlich setzt da Jeder voraus, daß alle zur Gruppe Gehörigen in demselbenSinne stimmen werden, und nur unter chieser Voraussetzung verspricht Jeder, selbst sozu stimmen. Die zu verschiedenen Gruppen Gehörigen aber schließen oft unmittelbar vorder Abstimmung Kompromisse. Es wird z. B. vereinbart, daß man von den gegenseitigaufgestellten Wahlkandidaten einzelne fallen läßt und dafür von jeder Gruppe einzelneKompromißkandidaten wählt. Auch hier verpflichtet man sich, in gewissem Sinne zustimmen auf Grund des Versprechens, daß auch die Andern so stimmen werden. Allediese Verabredungen sind durch den vorstehenden Paragraphen nicht verboten. Es liegt hiernicht das Kriterium der besonderen Vortheile vor. Besondere Vortheile dürfen eben nichtsolche sein, die sich aus der betreffenden Abstimmung ergeben, sondern die außerhalb der-selben liegen (zust. Ring Anm. 1. zu Art. 249 s u. Jordan a. a. O. S. 55; PinnerS. 335).
5. Abstimmungen in den Generalversammlungen sind gemeint, nicht Abstimmungen im Anm. o-Schooße des Vorstandes und Aufsichtsraths, natürlich auch nur Abstimmungenin Generalversammlungen deutscher Gesellschaften, das Ausland mag sein Aktienrecht selbstschützen. Auch die Benutzung der Aktien zu sonstigen Zwecken, wie sie besonders § 318hervorhebt, ist hier nicht getroffen. Meist werden solche Abmachungen gegen die gutenSitten verstoßen und deshalb ungültig sein. Indessen kann hier nur von Fall zu Fallentschieden werden.
L. Ueber Zuständigkeit, Versuch, Theilnahme vergl. Anm. 4 zu § 313, wegen Uebergangs-Anm.io.bestimmungen Vorbem. zu Z 312.
7. Civilrechtlich sind Abreden, die den Z 317 verletzen, nichtig (Z 134 B.G.B.). Anm.ii.
K S18.
Mer die Aktien eines Anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist,ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Ltimmrechts in der General-versammlung oder zur Ausübung eines der in den Hß 25 ls, 26H, 266, 26327 s, 295, 509 bezeichneten Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehnbis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, be-straft. Die gleiche 5 träfe trifft denjenigen, welcher Aktien eines Anderen gegenEntgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte ausübt, sowie den-jenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitwirkt.
Der Paragraph wendet sich gegen den Mistbrauch fremder Aktien zum Zwecke der Fälschungdes Mehrheitswillcns.
I. Es werden bestraft:
1. Wer die Aktien eines Andern, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Ein- Anm. 1.willignng zur Ausübung des Stimmrcchts benutzt. Die Vorschrift wendet sich vornehmlichgegen die frühere Praxis der Bankhäuser, die in ihrem Depot befindlichen Aktien ohne Zu-stimmung der Deponenten als ihre eigenen anzumelden und mit ihnen zu stimmen (K.B.zum Aktiengesctz von 1884 S. 39).
s.) Die Aktien eines Andern. Hier kommt nicht das Verhältniß zur Gesellschaft, Anm. s.nicht die Jnhaberschaft der Aktien oder die Eintragung in das Aktienbuch in Betracht,
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 80