Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
946
Einzelbild herunterladen
 

Z46 Aktiengesellschaft. Z 318.

sondern das Verhältniß unter den Betheiligten. Durch Reportgeschäft erworbene sinddie eigenen Aktien des Erwerbers.

Anm. s. b) Zu dessen Vertretung er nicht befugt ist. Die Befuguiß zur Vertretung kannauf General- oder SpezialVollmacht, Prokura, Handlungsvollmacht, auch auf einem ge-setzlichen Vertretungsverhältniß, z.B. als Vormund, Konkursverwalter, Testamentsvollstreckeru. s. w., beruhen. Depositum, Pfandrecht und Pfändungspfandrecht gewähren an sich keinsolches Vertretungsrecht, das Depot und das Pfandrecht jedoch dann, wenn es irregulär ist,d. h. wenn der Pfandnehmer oder Depositar das Recht hat, andere Stücke statt derdeponirten oder verpfändeten wiederzugeben, und die Aktien bereits in das Eigenthumdes Depositars oder Gläubigers übergegangen sind. Pinner S. 337 will diesem dasVertretungsrecht schon früher geben. Beim Konsortialgeschäft hat jeder Konsorte dasRecht, mit seinen Aktien zu stimmen; aber auch der Konsortialleiter hat kein höheresRecht, also nicht die Befngniß, mit allen Aktien des Konsortiums zu stimmen (vergl.den Exkurs zu Z 342).

Anm. 4. c) OhnedessenEinwilligung. Wer nicht kraft seiner Rechtsstellung zum Eigenthümerder Aktien das Recht hat, diesen zu vertreten, muß, wenn er gleichwohl die Aktien zurAusübung der hier in Rede stehenden Aktionärrechte benutzen will, die Einwilligung desEigenthümers haben. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich, auch durch konkludenteHandlungen erklärt werden. So wird es sicher genügen, wenn das Bankhaus mit Beziehungauf die angekündigte Generalversammlung seinen Kunden mittheilt, daß es, wenn keineGegenordre eingeht, die im Depot befindlichen Aktien in der Generalversammlung vertretenwerde. Vorsichtige Bankhäuser bringen in ihre Geschäftsordnung einen Passus hinein,wonach sie berechtigt sein sollen, die deponirten Aktien in den Generalversammlungenzu vertreten. Das ist gültig. Dagegen vergeht sich gegen den vorliegenden Para-graphen, wer die Aktien ohne generelle oder spezielle Erlaubniß benutzt und dabeinur voraussetzt, daß der Aktionär, wenn er gefragt worden wäre, die Erlaubniß er-theilt haben würde. Denn immerhin liegt in solchem Falle die Einwilligung nicht vor.Auch genügt es nicht, wenn die Einwilligung nachträglich nach Ausübung des Stimm-rechts ertheilt wird. Das Delikt ist dann schon begangen.

Anm. s. Die Erlaubniß kann ertheilt werden durch Mandat (dasselbe ist aber widerruflich,

ein Verzicht auf den Widerruf ungültig; Planck Anm. 2 zu Z 671 B.G.B.). Sie kannaber auch ertheilt werden durch einen unentgeltlichen Leihvertrag. In diesemFalle kann die Erlaubniß nicht widerrufen, oder vielmehr der Widerruf kann vomEntleiher unbeachtet und trotz des Widerrufs die einmal gültig geliehene Aktie zumStimmen benutzt werden. Ganz fraglos ist dieser Standpunkt allerdings nicht. Mankönnte vielleicht sagen, die vorliegende Vorschrift bezwecke, den Mehrheitswillen vorFälschungen zu bewahren. Es soll möglichst der Wille der Aktionäre selbst zum Aus-druck kommen. Allein so richtig es ist, daß die vorliegende Vorschrift diesen Zweck hat,so muß doch andererseits erwogen werden, daß sie ihren Zweck durch ganz bestimmteThatbestände zu erreichen sucht, die, wie immer, wo das Gesetz bestimmte Thatbeständezur Erreichung eines Zweckes aufstellt, eine Erstreckung der Borschrift, zumal einerStrafvorschrift, auf analoge Fälle nicht gestatten. Nach unserem Paragraphen ist nunnur verboten, die Benutzung der Aktienohne Einwilligung". Es braucht also nureine rechtsgültige Einwilligung vorzuliegen. Daß die Einwilligung unter allen Um-ständen bis zur Generalversammlung fortdauern müsse, daß also ein Rechtsgeschäft,wonach Jemand seine Einwilligung bindend und unwiderruflich ertheilt, hier ungültigsein soll, dafür ergiebt das Gesetz nichts. Die den Widerruf ausschließende unentgelt-liche Leihe ist hiernach gestattet. Und es muß dies um so mehr angenommen werden,als der zweite Satz unseres Paragraphen nur die entgeltliche Leihe verbietet. Auchdieser Gegensatz bestätigt die hier entwickelte Auffassung.

Anm. s. Die Einwilligung kann endlich auch in sonstigen Verträgen ertheilt werden. So

kommt es häufig vor, daß bei Gelegenheit der Verpfändung von Aktien einem Dar-lehnsgeber und Pfandnehmer das Stimmrecht eingeräumt wird. Die Einräumung des