Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
947
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. H 318. 947

Stimmrechts in solchen oder ähnlichen Verträgen ist zulässig, so lange solche Verträgenur nicht in der Hauptsache darauf abzielen, die Uebertragung des Stimmrechts zu be-wirken. Alsdann wäre es eine entgeltliche Leihe und würde gegen Satz 2 unseresParagraphen verstoßen. Auch Verträge, die dies umgehen wollen, die z. B. in dieForm eines Kaufvertrages gekleidet sind, aber offensichtlich lediglich oder hauptsächlichjenes Endziel verfolgen, verstoßen gegen Satz 2 (R.G. 38 S. 259).ä) ZurAusübung des Stimmrechts und zurAusübung von gewisseuMiu-Anm. 7.derheitsrechten (insbesondere Einberufung einer Generalversammlung, Anfechtungs-klage, Nichtigkeitsklage) muß die Benutzung erfolgen und zwar muß sie erfolgt sein,wenn das Vergehen vorliegen soll. Beim Stimmrecht z. B. muß wirklich auf Grundder Aktien abgestimmt sein, bloße Anmeldung zur Generalversammlung genügt nicht,auch nicht Anmeldung und sonstige Theilnahme an der Generalversammlung.

2. Wer die Aktien gegen Entgelt leiht. Das Verleihen liegt auch dann vor, wenn Jemand Anm s.gestattet, daß seine Aktien auf seinen Namen angemeldet und zum Stimmen benutztwerden, und er gegen Entgelt die Vollmacht ertheilt (Petersen und Pechmann S. 629).Der Haupttou aber liegt auf Entgelt. Das Leihen von Aktien kommt im Aktienverkehraußerordentlich häufig vor. Wer nicht genügend Stimmen hat, um seine Meinung durch-zusetzen, wendet sich an ihm bekannte Firmen, und erbittet sich Aktien zur Erlangung derMajorität. Solange hierfür nichts gezahlt wird, ist dagegen nichts einzuwenden und diein der unentgeltlichen Leihe liegende Erlaubniß zur Benutzung bei der Abstimmung kannauch nicht einmal zurückgezogen werden (siehe oben Anm. 5). Das Entgelt braucht nichtin einer baaren Entschädigung zu liegen, die Gewährung jeden Vortheils genügt zumVerstoß gegen unseren Paragraphen (R.G. 38 S. 259). lieber Umgehung durch Ein-kleidung in andere Verträge siehe oben Anm. 6.

H. Nicht getroffen und straflos ist das sogenannte Strohinnnnerthuin, wenn der Strohmann Anm. s.für die Ueberlassung der Aktien nicht Entschädigung zu leisten sich ver-pflichtet.

Bankhäuser erlassen in den Tageszeitungen Annoncen, in denen sie sich zu Vertretungin Generalversammlungen anbieten. Schon civilrechtlich ist eine solche Manipulation nachjeder Richtung gesetzlich, wie in Anm. 13 zu Z 222 und Anm. 3 im Exkurse zu Z 224 aus-einandergesetzt ist. Strafrechtlich gilt dies erst recht, und es muß für unzulässig erklärtwerden, wenn hin und wieder in Generalversammlungen die Strohmänner gewarnt werden,mit abzustimmen, weil sie sich dadurch angeblich strafbar machen (zust. Ring Anm. 2 zuArt. 249 k.).

Das Strohmännerthum ist auch dann straflos, wenn es sich dokumentirt als Ver-Am».io.theilung von Aktien zum Zwecke der Umgehung der Beschränkungen, welchen die Besitzereiner Mehrzahl von Aktien hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts für die mehrerenAktien statutenmäßig unterliegen. Ob ein so zu Stande gekommener Beschluß civilrechtlichanfechtbar ist, ist schon in Anm. 5 im Exkurse zu ß 224 auseinandergesetzt. Daß nichtsStrafbares darin liegt, ist von der Reichstagskommission (K.B. z. Akt.Ges. v. 1884, S. 39) aus-gesprochen worden.

Man muß aber weitergehen und auch eine Schiebung der Art, daß derjenige, der durch die Anm.ii.Abstimmung entlastet werden soll oder mit welchem ein Rechtsgeschäft geschlossen werden soll,seine Aktien einem Andern zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts übergiebt, für straf-los erklären (zust. Ring Anm. 2 zu Art. 249 k.; vergl. K.B. z. neuen H.G.B. S. 98). Obcivilrechtliche Anfechtbarkeit vorliegt, darüber vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 224.

III. Ueber Strafe, Versuch, Theilnahme, Konkurrenz, Zuständigkeit vergl. Anm. 4 zu Z 313; Anm. isdie angedrohte Geldstrafe ist trotz des Ausdrucks1939 Mk. für jede der Aktien" nicht

für jede Aktie, sondern für jede Strafthat zu verhängen (Petersen und Pechmann S. 629;Stenglein 2. Aufl. S. 799). Wegen Uebergangsbestimmungen siehe Vorbemerkung zu Z 312.

IV. Civilrechtlich sind die gegen Z 318 verstoßenden Abreden nichtig (H 134 B.G.B.), auch wenn Anm.is.sie sich in die Form eines anderen Rechtsgeschäfts einkleiden (R.G. 38 S. 269).