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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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948
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Exkurs zu § 318.

Grkurs zu K »18.

Betrügerische Einwirkungen auf den Aurs und betrügerische Bekannt-machungen zum Zwecke der Verleitung zum Ankauf und Verkauf von

U)ertbpaxieren.

Amn, i. I. Diese Materie war früher im Art. 2494 H.G.B, geregelt. Derselbe ist jetzt gegenstandslosgeworden durch Z 75 des Börsengesetzes. Die Ziffer 1 des früheren Art. 249 4 hatte zwareinen Thatbestand aufgestellt, zu welchem die betrügerische Absicht nicht gehörte, währenddiese im Z 75 des Börsengesetzes in den Thatbestand des analogen Delikts aufgenommen ist.Allein man wird annehmen müssen, daß das alte H.G.B , in seiner Totalität durch das neue

H.G.B, aufgehoben ist, obgleich das nirgends ausgesprochen, im Gegentheil gesagt ist, daßdie bestehenden Reichsgesetze durch das H.G.B, nicht aufgehoben sind (Art. 2 Abs. 2 des E.G.zum H.G.B.); vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 3. Demgemäß gilt auch der Art. 249 4 inallen seinen Theilen als aufgehoben.

Anm. s. II. ^ 75 des Börscngesetzcs lautet:

Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, umauf den Börsen- oder Marktpreis von Waaren oder Wertpapieren einzuwirken, wirdmit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafeerkannt werden.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht wissentlichunrichtige Angaben in Prospekten (H Z8) oder in öffentlichen Kundgebungen macht,durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Werthpapieren herbei-geführt werden soll.

Anm. 3. III. Zwei Thatbestände sind es, welche der H 75 des Börsengesetzes unter Strafe stellt.

I. (Abs. 1). Betrügerische Einwirkungen auf den Kurs oder den Marktpreis von Waarenoder Werthpapieren.

a) Betrügerische Absicht. Die Absicht, Andere zu benachtheiligen (Motive z. Akt.Ges.v. 1884 II S. 254), reicht nicht aus. Vielmehr muß der Thäter die gleiche Absicht inallgemeiner Richtung haben, wie sie in specieller Richtung zum Betrugsversuche gehört:er muß täuschen wollen, muß einen rechtswidrigen Vermögensvortheil sich verschaffenwollen und muß wissen, daß er Andere schädigen werde oder wenigstens könne (äolnskventualis).

Anm.«. b) Auf Täuschung berechnete Mittel. Zur Täuschung geeignet brauchen sieallerdings nicht zu sein, weder überhaupt, noch auch in eonersto (vergl. Plenar-entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen 1 S. 439). Indessen wird man beiMitteln, die überhaupt nicht geeignet sind, wohl meist den Rückschluß ziehen müssen,daß alsdann auch der Thäter bei ihrer Anwendung nicht auf Täuschung gerechnet hat.Das wird insbesondere im Auge zu behalten sein bei fingirten Telegrammen oderfingirten Briefkastennotizen einer Zeitschrift. Bestand die Fiktion nur darin, daß sichdie Notizen als Antworten auf in Wahrheit nicht gestellte Fragen darstellen, so wird,wenn die Antwort sachlich richtig ist, ein auf Täuschung berechnetes Mittel schwerlichvorliegen.

Anm. s. Wirklich auf Täuschung berechnete Mittel sind Schcingeschäfte an der Börse,

durch welche man den Glauben erweckt, als sei der Kurs durch wirkliche Geschäfte er-zielt. (Motive z. Akt.Ges. v. 1884 II S. 254.) Und es ist schon bedenklich, wenn dieReichstagskommission (K.B. z. Akt.Ges. v. 1884 38)das bei Einführung neuer Papierevielfach an der Börse vorkommende und nach allgemeiner Ansicht zulässige Abschließenfingirter Käufe und Verkäufe, um nur überhaupt erst einen Kurs festzustellen, ohnehinzutretende betrügerische Absicht für nicht strafbar" erklärt.