Exkurs zu Z 318.
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Andere Täuschungsmittel sind: Falsche Berechnungen ans Grund der von der Anm, s.Verwaltung veröffentlichten Berichte; falsche Gruppirungen der betreffenden Zahlen;falsche Schlußfolgerungen, immer aber den äolus vorausgesetzt. Auch wird man beimbloßen Aussprechen von Meinungen, Hoffnungen, Urtheilen das Strafgesetz nur vor-sichtig anwenden dürfen. Ob Meinungen und Urtheile zutreffend sind oder nicht, undwenn unzutreffend, ob sie absichtlich falsch ausgesprochen sind oder der Ueberzeugungdes Schreibers entsprochen haben, läßt sich schwer feststellen. Man bewegt sich da aufeinem sehr unsicheren Boden. Ob es berechtigt war, eine Hoffnung auszusprechen, diesich nachträglich als trügerisch erwiesen hat, darüber ist man ex post, wenn man dieEntwicklung der Ereignisse gesehen hat, geneigt, strenger zu urtheilen. Jedenfalls aberbraucht nicht, wie beim Betrüge, Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung vonThatsachen vorzuliegen (R.G. in Strafsachen 23 S. 139 n. 449).
o) Die Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von Waaren oder Werth-Anm. ?.papieren (zu welchen letzteren auch die Aktien gehören) einzuwirken. Aufden Erfolg kommt es nicht an; auch nicht auf die Art, in welcher man einwirkenwollte: ob die Preise steigen oder fallen, oder das Steigen oder Fallen gehindert, derKurs „gehalten" werden soll. Auch das ist gleichgültig, ob der Thäter bestimmte Werth-papiere oder Waaren im Auge hatte; auch dann, wenn er auf den ganzen Börsen-markt belebend oder ermattend einwirken will, liegt das Delikt vor. — Um Aktien aberbraucht es sich jetzt nicht mehr zu handeln, sondern nur um Waaren oder Werthpapiere.
Ueber diese Begriffe siehe Anm. 36 ffg. zu Z 1. Daß die Wechsel dazu gehören, hebt Z 89des Börsengesetzes besonders hervor; sie würden sonst nur dann dazu gehören, wennsie an Order gestellt sind (Anm. 33 zu § 1), kommen aber auch nur in dieser Eigen-schaft in Betracht. Zu den Werthpapieren rechnet Z 89 des Börsengesetzes auch aus-ländische Geldsorten. Aktien gehören in jeder Form dazu, auch wenn sie zunächstnur durch Juterimsscheine verbrieft sind, nicht aber, wenn sie überhaupt nicht verbrieftsind, weil sie dann nicht zu den Werthpapieren gerechnet werden können. Nach derfrüheren Nr. 2 des Art. 249 ä gehörte auch der Kurs unverbriefter Aktien dazu. DieStrafvorschrift konnte jetzt eingeengt werden, weil der Handel „per Erscheinen" d. h.in noch nicht verbrieften Aktienrechten durch Z 49 des Börsengesetzes untersagt wurde.
Unter Kurs ist jede in die Oeffentlichkeit tretende Feststellung des Durchschnittspreiseseiner Aktie, nicht bloß der amtlich notirte Durchschnittspreis zu verstehen. Die Absichtunmittelbarer Einwirkung ist nicht vorausgesetzt, weshalb z. B. der Thatbestanderschöpft ist, wenn Jemand einer Zeitungsredaktion einen falschep Bericht sendet, damitdiese ihn publizire und auf diese Weise auf den Kurs gewirkt werde. (R.G. in Straf-sachen 23 S. 141.)
2. (Abs. 3.) Betrügerische Publikationen zum Zwecke des An- und Verkaufs von Werth- A»m. s.
Papiere». I
s.) Betrügerische Absicht ist gefordert. Darüber siehe oben Anm. 3. Ein schaden-briugender Erfolg braucht nicht eingetreten zu sein.
b) Die Publikation muß ein Prospekt nach § 38 des Börsengesetzes oder eine sonstige Anm. s.öffentliche Kundgebung sein. Dieselbe braucht nicht gerade in einer periodischen Druck-schrift oder in einer Broschüre zu erfolgen, auch Börsenanschläge oder Circulare ge-nügen. Es muß ein Leserkreis sein, der nicht bestimmt begrenzt ist, an welchen sichdie Bekanntmachung richtet. Als Publikant gilt derjenige, der sich mittels ihrer andas Publikum wendet. Auf die Unterschrift kommt es dabei nicht an (vergl. Anm. 1zu § 293).
o) Wissentlich unrichtige Angaben müssen es sein. Die Entstellung wahrer That-Anm. io.sachen ist nicht Hervorgehoben. Meist wird darin eine unrichtige Angabe liegen. Denndie entstellte Wahrheit ist eben eine Unwahrheit. Das Verschweigen wahrer Thatsachenist ebenfalls nicht hervorgehoben. Unter Umständen wird darin eine unrichtige An-gabe liegen, jedoch natürlich nicht immer.