950 Exkurs zu ß 313.
Anm.ii. (I) Die Kundgebung muß den Zweck huben, die Zeichnung oder den An- und Verkauf vonWerthpnpieren herbeizuführen. Jeder Erwerb und jede Veräußerung fällt darunter.Auf den Erfolg kommt es dabei nicht an. Auch eine förmliche Aufforderung ist nichterforderlich. Das Werthpapier kann ein ausländisches oder ein inländisches fein. Eskann an der Börse gehandelt werden oder nicht. Dagegen genügt es nicht, daß aufden Handel mit sonstigen Waaren in dieser Weise eingewirkt wird. Zum Beständedieses Delikts (anders als beim Delikte des Abs. 1) reicht das nicht aus (darin kannjedoch unter Umständen ein Verstoß gegen die ZZ 1 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbes liegen).
Amn.12. IV. Beide Vergehen können auch durch die Presse begangen werden.
1. Ist dies der Fall, so greift zunächst Z 29 Abs. 1 des Preßgesetzes Platz. Derselbe lautet:„Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch denInhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den be-stehenden gesetzlichen Bestimmungen." Es ist daher zunächst derjenige zu bestrafen,auf welchen die Thatbestandsmerkmale eines Delikts zutreffen, derjenige, von welchem fest-gestellt wird: bei Abs. 3, daß er die Publikation erlassen und dabei wissentlich unrichtigeAngaben in betrügerischer Absicht gemacht hat, bei Abs. 1, daß er in dieser Absicht diesesMittel angewendet hat, um auf den Kurs von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken.Bei Abs. 3 wird, wenn die übrigen Merkmale zutreffen, der Redakteur, der Inserent, derMitarbeiter, der den Artikel gezeichnet hat, darunter zu verstehen sein, nicht auch der Ver-leger. Denn man kann nicht sagen, daß der Verleger die Publikation erläßt, daß diesevon ihm ausgeht. Er sorgt nur für ihre Verbreitung. Wohl aber kann der Verlegerals Anstifter oder als Gehilfe bestraft werden. Bei Abs. 1 dagegen kann der Verlegeroder Herausgeber sehr wohl derselbe sein, der sich dieses Mittels bedient. Bei einem zurUnterstützung eines Bankgeschäfts geschriebenen Börsenblatte wird die Sache wohl meistso gehandhabt, daß das Bankgeschäft das Blatt in Verlag nimmt und Redakteure enga-girt, die auf Anweisung des Bankiers bald diese, bald jene Papiere empfehlen oder vonihrer Anschaffung abrathen. Wird hierbei im Auftrage des Verlegers getäuscht, in derAbsicht, auf den Kurs zu wirken, so ist der Verleger der Thäter. Hier wird der Redakteurals Theilnehmer zu bestrafen sein (übrigens fällt die Unterhaltung eines solchen Börsen-blattes unter die Strafvorschrift des Z 78, wenn dadurch andere unter Ausbeutung ihrerUnerfahrenheit und ihres Leichtsinns zu Börsenspeknlationsgeschäften, die nicht zu ihremGewerbebetriebe gehören, verleitet werden).
Anm.13. Z. Das Preßgesetz hat aber darüber hinaus eine gegen den Redakteur einer periodischen Zeit-schrift gerichtete besondere Verantwortlichkeit statuirt. Z 2V Abs. 2 lautet: „Ist die Druck-schrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als Thäter zu bestrafen, wennnicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird."Diese Vorschrift enthält eine Beweiserleichterung, doch eine solche von folgenschwerer Art:zur Bestrafung gehört zwar der Vorsatz, doch wird derselbe präsnmirt; die Präsumtionkann entkräftet werden durch den Nachweis besonderer Umstände; dies sind jedoch nichtbesonders geartete, außergewöhnliche, sondern die besonderen Umstände des Falles, auswelchen hervorgeht, daß dem verantwortlichen Redakteur der Vorsatz fehlte (R.G. in Straf-sachen 22 S. 65, auch S. 223).
Anm.ii. z. Wenn endlich nach Abs. 1 und 2 des H 29 des Preßgesetzes die Strafbarkeit nicht be-gründet ist, so bleibt immer noch die im Z 21 des Preßgesetzes vorgesehene Verantwort-lichkeit für Fahrlässigkeit übrig.
Anm.is. V. Ueber Strafe, Versuch, Theilnahme, Konknrrciiz siehe Anm. 4 zu Z 313. Wenn die Ge-schädigten ermittelt werden, so konknrrirt hier überall Betrug. Verjährung tritt bei Preß-delikten in sechs Monaten ein (Z 22 des Preßgesetzes). Wegen Uebergangsbestimmnngensiehe Anm. 3 Z 312.