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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 319.

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Die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sind zur Befolgungder im ß 2^0 Abs. s, im Z 2q>6 Abs. s, iin ß 260 Abs. 2, im H 263 Abs. s,im ß 267 Abs. s, 2, in: ß 272 Abs. H, im ß 299 und iin Z 302 Abs. 2enthaltenen Vorschriften von dem im H (95 bezeichneten Gerichte durch Ord-nungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach H (HSatz 2.

In Betreff der im H (95 Abs. (, im ß 277 Abs. (, im ß 280 Abs. (,im A 23^ Abs. (, iin ß 30q> Abs. 3 sowie im ß 303 Abs. 2 vorgesehenen An-meldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldungen zumHandelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ord-nungsstrafen nach ß (H nicht statt.

Der vorliegende Paragraph giebt Ergiinziuigen zum OrdimugSstrafrccht im Aktienwcsen. Ein-Das Ordnungsstrafrecht ist wohl zu unterscheiden von der Thätigkeit des Handelsgerichts beiEintragungen von Beschlüssen und Vereinbarungen und Erlaß von Anordnungen, wie z. B. imH 254 und Z 266. Diese letzteren Thätigkeiten tragen einen jndiziellen, wenn auch nicht geradeprozeßrichterlichen Charakter. Vermittels der Ordnungsstrafe dagegen übt der Registerrichter eineArt Disziplinargewalt über die Gesellschaftsorgane aus.

1. Das Recht des Registergerichts zum Eingreifen, das Ordnuugsstrafrcrht, nntcrfällt zunächst Anm. 1.der allgemeinen Vorschrift des Z 14. Dort ist die allgemeine Vorschrift gegeben, daß, wer

eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstückenzum Handelsregister vorzunehmen hat, hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafenanzuhalten ist. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf die zahlreichen Anmeldungs-, Zeich-nungs- und Einreichungsvorschriften im Aktienrecht.

2. Der vorliegende Paragraph fügt in Abs. 1 eine Reihe von anderen Verpflichtungen der Anm. s.Akticngesellschaftsorgane hinzu, welche dem Ordnnngsstrafrecht unterliegen. Zur Verhängungdieser Ordnungsstrafen ist das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (das

ist das im Z 195 bezeichnete Gericht) zuständig. Im Uebrigen ist dieser Zwang durchOrdnungsstrafen von uns an den betreffenden Stellen erwähnt.

3. Andererseits sind mehrere Anmclduugsvorschrifte» dem OrdnmlgSstrnfzwang entrückt: näm -Anm. z.lich die Anmeldung der Gründung, jeder Kapitalserhöhung und jeder Statutenänderung.

Hier ist der Rechtserfolg unbedingt von der Eintragung abhängig. Das öffentliche Rechtist aber an dem Eintritt dieses Rechtserfolges nicht interessirt. Ist aber die Anmeldungund Eintragung am Sitze des Gerichts erfolgt, so ist die Eintragung am Sitze der Zweig-niederlassung zu erzwingen (AZ 291, 286).

4. Damit ist aber die Disziplinargewalt des Ncgistcrgcrichts über die Akticngesellschaftsorgane Anm. t.erschöpfend geregelt. Das Registergericht hat nicht etwa eine allgemeine Disziplinargewalt

über die Organe der Aktienvereine (K.G. bei Johow und Küntzel 1 S. 11). Insbesonderedarf es keine Ordnungsstrafe verhängen über Mitglieder des Aufsichtsraths (O.L.G. Dresden in 0.2. 35 S. 249), kann auch die Vorstände nicht anhalten zur Erfüllung bloß statuta-rischer Verpflichtungen (dasselbe Gericht ebenda S. 259) oder zur Erfüllung anderer gesetz-licher Verpflichtungen als sie der Z 14 oder unser Paragraph im Auge hat, z. B. zurVeranlassung der Wahl von Anfsichtsrathsmitgliedern (L.G. Altenburg in 0.2. 49 S. 475);kann auch nicht die Giltigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen prüfen, die der Ein-tragung nicht bedürfen (Johow 12 S. 35) oder Korrekturen der Bilanz verlangen, wennihre Ansätze den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, z. B. die erforderlichen Ab-schreibungen nicht gemacht sind (zust. O.L.G. Hamburg bei Holdheim 7 S. 193). Dem-gemäß hat der Registerrichter auch keine Befugniß, die alten Gesellschaften zur Umbildung