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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
952
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5) Der Berliner Registerrichter beantwortet auch Anfragen darüber, ob und in welcherForm beabsichtigte Generalversammlungsbeschlüsse zur Eintragung geeignet sind (vergl, über solcheAnfragen und Auskünfte Anm. 4 zu Z 9). Diese Art des Geschäftsverkehrs hat für alle Be-theiligten große Erleichterungen im Gefolge und ist durch das Gesetz keineswegs ausgeschlossen.

352 Aktiengesellschaft. Z 319. Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 329.

ihrer Statuten in Gemäßheit der neuen Gesetzesvorschriften zu zwingen (O.L.G. Dresden -in 6.2. 35 S. 249). Dagegen wird man ihm wohl das Recht zugestehen müssen, in allenFällen, wo er befugt ist, die Erfüllung der Pflicht durch Ordnungsstrafen zu erzwingen^auf gleiche Weise auch den Nachweis der erfüllten Pflicht zu verlangen, und auch dasRecht auf Einsicht der Geschäftsbücher ist ihm zum Zwecke der Ausübung seines Aufsichts-rechts zu gewähren (L.G. Weimar in 6.2. 43 S. 332).

Anm. S. Der Berliner Handelsregisterrichter übt seine überwachende Thätigkeit aber in viel

weiterem Umfange aus. Obwohl er hierzu ein Zwangsmittel nicht hat, fordert er dieBorstände auf, für Bestellung des Aufsichtsraths zu sorgen, wenn derselbe nicht vollzählig,ist; verlangt er redaktionelle Aenderungen der Statuten, wo ihr Wortlaut zu ZweifelnAnlaß giebt; verlaugt er, wenn die Statuten mehrfach stückweise geändert sind, eine neueGesammtredaktion, ja sogar einen Neudruck der Statuten und Ueberreichung eines Druck-exemplars zu den Gerichtsakten; ja er verfolgt sogar die Anzeigen im Reichsanzeiger überbevorstehende Generalversammlungen, prüft, ob dieselben dem Gesetze und Statut ent-sprechen, und fordert zur Remedur auf, wenn sie gegen jene Vorschriften verstoßen, wennz. B., wogegen häufig gefehlt wird, den Statuten zuwider der Name der Vorstandsmit-glieder unter der Publikation fehlt. Er bewegt sich bei dieser ganzen Thätigkeit mehr inpatriarchalischen, als in streng gesetzlichen Formen. Immerhin widerstrebt seine Thätig-keit, da er in solchen Fällen keine Ordnungsstrafen androht, nicht dem Gesetze und ist eineaußerordentlich segensreiche und nachahmungswerthe.ß

Anm. s. 5. Alles Nähere über die Ordnungsstrafen (Höhe, Verfahren, u. s. w.) siehe Anm. 3ffg. zu § 14.

Hinzuzufügen ist jedoch, daß gegen die Eintragung von Generalversammlungs-beschlüssen dem Einzelaktionär und den Gesellschaftsorganen das Beschwerderecht versagtist (Anm. 14 zu Z 273).

Vierter Abschnitt.

Kommanditgesellschaft auf Aktien.

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Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftetden Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich hastender Gesellschafter),während die übrigen sich nur mit Ginlagen auf das in Aktien zerlegte Grund-kapital der Gesellschaft betheiligen (Kommanditisten).

Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter ein-ander und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie gegenüberDritten, insbesondere die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zurGeschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach denfür die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften.

Im klebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweitsich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vor-standes ein Anderes ergiebt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über dieAktiengesellschaft.