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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
953
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 320.

Der vorliegende Paragraph enthält die Begriffsmerkmale der Kommanditgcscllschast aufAktien (Abs. 1) und giebt an, welche Vorschriften prinzipiell für dieselbe gelten sollen (Abs. 2und 3).

I. (Abs. 1.) Die Begriffsmerkmale der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind folgende: Minde-A»m.stens ein Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftenderGesellschafter oder Komplementär); die Uebrigenbetheiligen sich mit Einlagen auf das inAktien zerlegte Grundkapital" (Kommanditisten). Das Gesetz ordnet nicht, wie bei derKommanditgesellschaft, eine Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigernan. Eine solche Haftung besteht hier nicht. Die sogenannten Kommanditisten sind in Folgedessen keine Kommanditisten, die Gesellschaft weder eine Kommanditgesellschaft, noch eine Ab-art derselben, weil eben dieses wichtige Kriterium (Haftung aller Gesellschafter gegenüber denGesellschaftsgläubigern) fehlt. Die Kommanditisten betheiligen sich vielmehr mitEinlagenauf das in Aktien zerlegte Grundkapital". Sie betheiligen sich also in derselben Weise, wiedie Aktionäre bei der Aktiengesellschaft. Aber dadurch wird die Aktienkommanditgesellschaftkeine Aktiengesellschaft, auch keine Abart derselben, obgleich wegen dieser Annäherung einegroße Reihe von Vorschriften über die Aktiengesellschaften auf sie Anwendung finden. DieAktienkommanditgesellschaft enthält Elemente beider Gesellschaften: von der Kommanditgesell-schaft die persönlich hastenden Gesellschafter, von der Aktiengesellschaft die Betheiligung deranderen Mitglieder in der Art von Aktionären^). Aber sie ist weder eine Kommanditgesell-schaft, noch eine Aktiengesellschaft, noch eine Abart einer dieser beiden Gesellschaften, sonderneine Gesellschaft sni Ksueris.

Sie fällt nach unscrcr Ansicht unter den Gattungsbegriff der juristischen Person. Wir Anm. s.haben diese Frage schon unter der Herrschaft des früheren Rechts in dieser Weise beantwortet,allerdings im Widerspruch mit der herrschenden Auslegung des früheren Rechts (R.O.H. 7S. 415; 24 S. 166; K.G. bei Johow und Küntzel 6 S. 62; Ring S. 25; Goldschmidt in6.2. 36 S. 314 und im System 4. Aufl. S. 140; Laband in 6.2. 30 S. 460 sfg.; 31S. I sfg.; Dernburg preuß. Privatrecht II Z 315; Gierke , Deutsches Privatrecht S. 671).

Unsere Argumente waren folgende:

Wenn ein Personenverein sich derart bildet, daß für die von ihm eingegangenen Ver-bindlichkeiten nicht alle Mitglieder des Vereins persönlich haften sollen, während dochder ganze Personen verein hasten soll, so ist das nur so möglich, daß die Personen-vereinigung als selbstständige Trägerin der Verbindlichkeiten, als Rechtssubjekt gedacht wird.Alsdann ist der Fall vorhanden, für welchen die Rechtssysteme das Rechtsgebilde der juristischenPerson fingirt haben.

Wenn Goldschmidt (System, 4. Aufl., S. 132) das Wesen der Korporation darinfindet, daß der Verein normaler Weise auf einen unbestimmt wechselnden Personenkreis an-gelegt ist, so würde dieses Kriterium, wenn es zutreffend wäre, auf die Aktien-Kommandit-Gesellschaft passen und sie zur juristischen Person machen. Denn bei Kommanditantheilenauf den Inhaber ist der Personeukreis ganz eminent ein unbestimmt wechselnder.

Laband andrerseits formulirt nicht richtig, wenn er sagt: eine juristische Person seivorhanden, wenn eine Personen-Vereinigung haften soll und doch keines der Vereinsmitgliederpersönlich. Von diesem Standpunkte aus ist ihm die Aktien-Kommanditgesellschaft keinejuristische Person, weil wenigstens eines der Mitglieder, der Komplementär, persönlich haftet.

Allein nicht bloß dann, wenn kein einziges Mitglied des Vereins persönlich haftet, sondernschon dann, wenn nicht alle Mitglieder persönlich haften und doch der ganzeVerein haften soll, liegt die Nothwendigkeit desjenigen Auskunstsmittels vor, welchesdas Recht in der juristischen Person darbietet.

') Sucht man nach einer Bezeichnung, welche die Verbindung dieser beiden Elemente zumAusdruck bringt, so könnte man zu der Bezeichnung Komplementaraktiengesellschaft oder Aktien-lomplementargesellschaft seine Zuflucht nehmen. Sie wäre jedenfalls richtiger als Aktienkommandit-gesellschaft. Äenn damit ist ein Element zum Ausdruck gebracht, welches die Gesellschaft nichtcnthälr sie hat keine Kommanditisten, sondern Aktionäre und umgekehrt ist ein Elementswelches sie enthält, nicht zum Ausdruck gebracht, nämlich die Komplementare.