O54 Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32t).
Daß aber nicht alle Mitglieder der Gesellschaft persönlich haften, unterliegt bei derAktien-Kommanditgesellschaft keinem Zweifel. Die Kommanditisten haften hier den Gläubigernin keiner Weise persönlich (R.O.H. 22 S. 344). Auch der Anspruch der Gläubiger ausArt. 193 (jetzt Z 217; 32V Abs. 2) ändert hieran nichts. Denn der Grund einer solchenKlage ist nicht die Betheiligung an der Gesellschaft, sondern die Rechtswidrigkeit der Zahlnngs-empfangnahme. Nicht weil er sich als Kommanditist betheiligt hat, haftet er in solchem Falle,sondern weil er sich nicht in den Grenzen seiner Kommanditistenbetheilignng gehalten; nichtauf Grund des Kommanditistenverhältnisses, sondern weil er dieses verletzt hat. Deshalb hatja diese Haftung auch auf die juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft keinen Einfluß.
Hiernach ist die Aktien-Kommanditgesellschaft eine juristische Person. Ihre Eigen-thümlichkeit, ihr Unterschied von der Aktiengesellschaft ist, daß sie zweierlei Arten von Mit-gliedern hat. Während die Aktiengesellschaft nur solche Mitglieder hat, welche sich mit einerEinlage betheiligen, ohne irgendwie den Gläubigern persönlich haften zu wollen, hat dieAktien-Kommanditgesellschaft solche Mitglieder und außerdem noch persönlich haftende Mit-glieder. Der Charakterisirung der Gesellschaft als juristischer Person steht dies nicht entgegen.Es ist nicht abzusehen, warum die juristische Person dann keinen Bestand mehr haben könnte,wenn eines der Mitglieder öffentlich erklärt hat, neben der Gesellschaft, der es angehört,persönlich haften zu wollen.
Zu diesen Gründen treten auf Grund des neuen H.G.B, nunmehr noch folgende hinzu:
Wenn man bisher sich gesträubt hat, die Aktien-Kommanditgesellschaft als juristischePerson anzuerkennen, so war dieser Widerstand zum guten Theile dadurch veranlaßt, daßdas alte H.G.B , die Aktien-Kommanditgesellschaft als Abart der Kommanditgesellschaft sichgedacht hatte. Indem wir gleichwohl die juristische Persönlichkeit der Aktien-Kommandit-gesellschaft behaupteten, begegneten wir dem Vorwurf, der geschichtlichen Entwickelung und derFassung des Gesetzes nicht gerecht geworden zu sein (Ring S. 25). Dieser Vorwurf fälltjetzt weg. Mit der geschichtlichen Entwickelung hat das neue H.G.B, hier gebrochen und seinedementsprechende Gruppirung der Vorschriften verlassen. Das neue H.G.B, lehnt vielmehrdie Aktien-Kommanditgesellschaft an die Aktiengesellschaft an, nicht bloß äußerlich, sondernindem es im Abs. 3 unseres Paragraphen bestimmt, daß prinzipiell die Vorschriften überdie Aktiengesellschaft auf die Aktien-Kommanditgesellschaft Anwendung finden sollen. Aus-drücklich sagt die Denkschrift S. 175, 176: „Während das frühere H.G.B, die Kommandit-gesellschaft auf Aktien als eine Unterart der Kommanditgesellschaft behandelt, ... erklärt derEntwurf nur in bestimmten Beziehungen die in Betreff der Kommanditgesellschaft geltendenVorschriften für maßgebend". Der enge Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft unddie Konstruktion als Abart okier Unterart der Kommanditgesellschaft ist damit aufgegeben unddieses Bedenken steht daher unserer Konstruktion nicht mehr entgegen.
Im Gegentheil tritt jetzt als neues, nach unserem Dafürhalten für sich allein durch-schlagendes Argument für unsere Konstruktion folgendes hinzu:
Die Sondervorschriften über die Aktien-Kommanditgesellschaft regeln die Frage nicht,ob diese Gesellschaft selbstständig im Rechtsverkehr auftreten kann, und enthalten demgemäßnichts über die Art und das Maaß der juristischen Selbstständigkeit, womit diese Gesell-schaft im Rechtsleben auftreten, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthumund andere dingliche Rechte erwerben, klagen und verklagt werden kann. Hierfür ist dahernach Z 32V Abs. 2 die betreffende Vorschrift über die Aktiengesellschaft maßgebend. Das istder § 21V. Dieser aber bestimmt, daß die Aktiengesellschaft „als solche selbstständig ihre Rechteund Pflichten hat zc." Auf Grund dieser Vorschrift wird sowohl bei der Aktiengesellschaftals auch sonst, wo sie in dieser Form gegeben ist (z. B. bei der Gesellschaft mit beschränkterHaftung) allgemein die juristische Persönlichkeit der betreffenden Gesellschaft angenommen.Da nun diese Vorschrift auf die Aktien-Kommanditgesellschaft anzuwenden ist, so folgt daraus,daß auch die Aktien-Kommanditgesellschaft juristische Person ist. Die Anwendbarkeit desH 21V auf die Aktien-Kommanditgesellschaft aber kann keinem Zweifel unterliegen. Er istdiejenige Vorschrift, auf deren Anwendbarkeit die juristische Selbstständigkeit der Aktien-Kommanditgesellschaft überhaupt nur beruht. Von den SpezialVorschriften über die Aktien-