Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32t). 955
Kommanditgesellschaft aber steht keine entgegen, und auch der andere, im Z 32t) Abf. 3 ge-machte Vorbehalt für die Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Vorschriften ist hier gegen-standslos, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Fehlen des Vorstandes die Anwendung jenerVorschrift auszuschließen vermöchte. Der Vorstand fehlt hier, weil die gesetzliche Vertretunganders geordnet ist. Zum Wesen der juristischen Person gehört aber eine bestimmte Art derRegelung der gesetzlichen Vertretung nicht. — Schließlich liegt auch im H 6 Abs. 2 eine Be-stätigung unserer Ansicht. Diese Vorschrift bezieht sich unzweifelhaft (vergl. auch DenkschriftS. 17) auch auf die Aktien-Kommanditgesellschaft- Dieselbe wird hier, ebenso wie die Aktien-gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Vereinen beigezählt. Das neue
H.G.B, wollte damit doch sicherlich in der Sprache des B.G.B, sprechen, wonach ein Vereineine juristische Person ist (vergl. Z 21 B.G.B, und die Ueberschriften dazu). — Ueber-einstimmend Pinner S. 341; Gareis, Handelsrecht, 6. Aufl. Z 35.')
II. (Abs. 2 und 3.) Die für die Akticu-Kommanditgesellschast geltenden Rechtsregeln. Anm. s.
Hierüber bestimmt:
1. Abs. 2: Die Rechtsverhältnisse der Komplemcutare s.) untereinander, b) gegenüber derGesammtheit der Kommanditisten, o) gegenüber Dritten bestimmen sich nach den für dieKommanditgesellschaft geltenden Vorschriften.
2. Abs. 3: Im Uebrigen gelten die Vorschriften über die Aktiengesellschaft, soweit nicht in Anm. 4.unserem Abschnitt Abweichungen bestimmt sind oder soweit sich nicht Abweichungen darausergeben, daß ein Vorstand fehlt.
Eine zusammenhängende, systematisch geordnete Darstellung derfür die Aktienkommanditgesellschaft geltenden Rcchtsrcgeln wird sichangesichts dieser zerstückelten Art, wie das Gesetz die Rechtsverhältnisseder Aktienkommanditgesellschaft regelt, nicht vermeiden lassen. Siesoll am Schlüsse der Erläuterung unseres Paragraphen gegeben werden.
Zusatz 1. In Folgendem sollen der Uebersicht wegen die neuen Bestimmungen über die A»m. s.
Aktiengesellschaft mit den früheren im Znsammeuhauge verglichen werden.
I. Die Gründung der A.K.G. weicht vom früheren Recht ab und ist in Einklang gebrachtworden mit der Gründung der Aktiengesellschaft. Während es früher bei der A.K.G. nureine Successivgründung gab (vergl. unsere 5. Anst. Borbem. zu Art. 175), giebt esjetzt auch hier eine Simultan- und eine Successivgründung ((vergl. Zß 321 u. 323Abs. 3. Auch Gründer giebt es jetzt hier (Z 321 Abs. 2), zu ihnen gehören diepersönlich haftenden Gesellschafter eo ixso, auch wenn sie keine Aktien übernehmen (Z 321).
2. Der Gesellschaftsvertrag braucht nicht, wie nach früherem Recht (Art. 175 Nr. 1des alten H.G.B.), als wesentliches Erfordernis) die Höhe und Art der Einlage jedes per-sönlich hastenden Gesellschafters zu enthalten. Denn die Vorschriften über den gesetzlichenMindestbetrag ihrer Einlagen sind weggefallen. Aktien brauchen sie nicht zu übernehmen;soweit dies dennoch geschieht, findet die Uebernahme in der Verhandlung über die Fest-stellung des Statuts oder in der Nachtragsverhandlung statt (Z 321); nur soweit sieVcrmögenseinlagen machen, die nicht auf das Grundkapital erfolgen, müssen dieselben nachArt und Höhe im Gesellschastsvertrage festgesetzt werden (Z 322 Abs. 2). Aber sie brauchensolche Einlagen nicht zu machen, und dann braucht der Gesellschaftsvertrag nichts davonzu enthalten.
3. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in einer Reihe von Fällen dieBefugnisse des Vorstandes (Z 325), im Uebrigen bestimmt sich ihr Rechtsverhältniß unter-
es Cosack (S. 693) hält unsere Ansicht auch nach neuem Recht für sehr bedenklich. Alleindas kommt nur daher, daß er die Kommanditgesellschaft auf Aktien nach wie vor für eine Abartder Kommanditgesellschaft erklärt, obgleich der Gesetzgeber die Absicht hatte, diese Konstruktion zuverlassen und diese Absicht deutlich erklärt und im Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Daskommt ferner daher, daß er den § 216 Abs. 1 hier nicht analog anwendet, auch nicht begründet,warum er nicht analog anwendbar sei, sondern ihn einfach ignorirt, während er andererseits denZ 210 Abs. 2 anwendet (vergl. S. 633 Anm. 5) und überhaupt anerkennt, daß das neue H.G.B,als „Grundlage des Rechts der Kommanditgesellschaft auf Aktien das Recht der Aktiengesellschaftgewählt habe" (vergl. S. 693 II).