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Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 326.
einander und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten, sowie gegenüber Dritten,insbesondere die Befugniß zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nachden für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften (§ 320 Abs. 2). Das ihnen im§ 326 auferlegte Konkurrenzverbot entspricht sachlich dem bisherigen Art. 196 a. Die Ber-jährung der betreffenden Ansprüche ist im Anschluß an die für die offene Handelsgesell-schaft und für die Aktiengesellschaft gegebenen neuen Vorschriften geregelt.
4. Die Generalversammlung ist hier nicht das Organ der Gesellschaft als solcher,sondern nur eines Theiles der Gesellschafter, der Kommanditisten. Im Einklang mit demfrüheren Recht (Art. 130 Abs. 4) ist den persönlich haftenden Gesellschaftern das Stimm-recht in dieser Versammlung versagt, auch wenn sie Aktien besitzen (§ 327). Beschlüsseder Generalversammlung, für welche bei der Kommanditgesellschaft das EinVerständniß derpersönlich haftenden Gesellschafter erforderlich ist, bedürfen auch hier ihrer Zustimmung undsind erst nach ertheilter Zustimmung zum Handelsregister einzureichen; bei Beschlüssen,welche in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung der persönlich haftendenGesellschafter in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhangzu dem Protokolle zu beurkunden (§ 327). Das sind Neuerungen, doch nur in der Form,nicht sachlich.
5. Der Aufsichtsrath hat bei der A.K.G. in erster Linie die Interessen der Komman-ditisten zu vertreten. Er ist demzufolge das ausführende Organ derselben (Art. 186 Abs. 2des alten H.G.B., § 323 des neuen H.G.B.). Das gilt namentlich von Prozessen zwischender Kommanditistengesammtheit und den persönlich haftenden Gesellschaftern.
6. Für die Gewinnantheile der persönlich haftenden Gesellschafter giebt§ 329 des neuen H.G.B , eine SpezialVorschrift, welche eine Zweifelsfrage des bisherigenRechts beseitigen und die persönlich haftenden Gesellschafter zur Deckung von Unterbilanzenin einer ihrer Stellung angemessenen Weise heranziehen soll. (Näheres hierüber Denkschr.S. 179; auch unten Anm. 67).
7. Die Auflösung. Die Gründe der Auflösung sind, wie der § 330 des neuen H.G.B ,im Einklang mit Art. 200 des alten H.G.B, bestimmt, im Allgemeinen die gleichen, wiebei der Kommanditgesellschaft. Aber für die Folgen der Auslösung finden die Vorschriftenüber die Aktiengesellschaft Anwendung.
Die Entschließungen über die Kündigung und Auflösung werden durch qualifizirteGeneralversammlungsbeschlüsse gefaßt (§ 330).
Der eigenthümliche Art. 199 des alten H.G.B, ist durch § 330 Abs. 4 sachgemäßgeändert. Danach kann das Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern außer demFall der Ausschließung nur stattfinden, wenn es im Gesellschaftsvertrage für zulässig erklärtist. Wird es also sonst vereinbart, so hat eine solche Vereinbarung nicht, wie bisher, dieAuflösung der Gesellschaft, also eine nicht beabsichtigte Wirkung zur Folge, sondern sie istwirkungslos.
Daß sowohl die Ausschließung, als jedes sonstige Ausscheiden eines persönlich haftendenGesellschafters nur möglich ist, wenn mindestens noch ein anderer Gesellschafter dieser Artübrig bleibt, ist selbstverständlich und brauchte nicht besonders im Gesetz ausgesprochen zuwerden (Denkschr. S. 191).
8. Die Liquidation der aufgelösten A.K.G. vollzieht sich nach dem neuen H.G.B, in der-selben Weise, wie die Liquidation der Aktiengesellschaft (§ 331 des neuen H.G.B.). Daswar auch im früheren Recht so.
9. Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft. Die allgemeine Bezugnahme im§ 320 Abs. 3 umfaßt auch die Bestimmung über die Vereinigung mit einer anderen Aktien-gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
10. Die Vorschriften über die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft aufAktien in eine Aktiengesellschaft (Art. 306 a des alten H.G.B.) werden aber da-durch nicht überflüssig, weil es sich hierbei um einen hiervon verschiedenen Vorgang handelt.Diese Vorschriften sind daher mit mehreren untergeordneten Aenderungen in den §Z 322