Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
957
Einzelbild herunterladen
 

Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32t). 957

bis 334 des neuen H.G.B , wiederholt. Die Aenderungen betreffen vornehmlich die Bilanz-aufstellung.

Znsatz 2. Wie oben Anm. 4 gesagt, ist es nicht zu umgehen, eine zusammenhängende Am». «-systematische Darstellung der für die Aktienkommanditgesellschaft geltenden Grundsätze zu geben.

Dieselbe folgt hier:

Systematische Darstellung der Lehre von der Aktienkommanditgesellschaft.

I. Die begrifflichen Momente.

1. Die für die Aktienkommanditgesellschaft geltenden Gesetzesvorschriftcn. Zum Theil sind esdie für die Kommanditgesellschaft, zum Theil und hauptsächlich die für die Aktiengesell-schaft geltenden Vorschriften (vergl. Z 329 Abs. 2 u. 3 und oben Anm. 2), zum Theilsind endlich auch Sondervorschriften für die Aktienkommanditgesellschaft gegeben (HZ 321bis 334). Soweit die für die Kommanditgesellschaften geltenden Vorschriften hier an-wendbar sind, greifen dieselben theilweise wieder zurück auf die für die o. H.G. geltendenVorschriften. So entsteht ein buntes Gemisch von Vorschriften und zur besseren Ueber-ficht erscheint, wie gesagt, eine systematische Darstellung der für die Aktienkommanditgesell-schaft geltenden Rechtsgrundsätze dringend geboten.

Subsidiär kommen, soweit die Vorschriften über die Kommanditgesellschaften Platz Anm. ?.greifen, diejenigen Vorschriften zur Anwendung, welche subsidiär für die Kommandit-gesellschaft zur Anwendung kommen, also die Vorschriften über die bürgerliche Gesellschaft,und soweit die Vorschriften über die Aktiengesellschaft Platz greifen, diejenigen Vorschriften,welche für die Aktiengesellschaften subsidiär zur Anwendung kommen, also die Vorschriftenüber rechtsfähige Vereine (vergl. Anm. 9 zu H 178).

2. Der Begriff und rechtliche Charakter der Aktienkommanditgesellschaft. Der Begriff ist im Anm. 8.H 329 Abs. 1 dahin gegeben, daß mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigernunbeschränkt haftet, während die Uebrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zer-legte Grundkapital betheiligen. Was sich hierfür für die juristische Konstruktion der Aktien-kommanditgesellschaft ergiebt, ist oben Anm. 2ffg. dargelegt. Sie ist hiernach einejuristische Person eigener Art. Daraus ergeben sich alle diejenigen Konsequenzen,welche sich auch für die Aktiengesellschaft aus dieser rechtlichen Charakterisirung ergeben.

Diese Konsequenzen sind in Anm. 2 ffg. zu H 219 von uns dargestellt. Dieselben sind hierheranzuziehen, insbesondere also darüber, Trägerin welcher Rechte und Pflichten

sie sein kann (z. B. ob sie beleidigen und beleidigt werden kann, ob sie Legatarin seinkann zc.); darüber, ob sie Eigenthum an Grundstücken und andere dinglicheRechte auf ihren Namen erwerben kann; ob sie vor Gericht klagen undverklagt werden kann (Parteifähigkeit, nicht Prozeßfähigkeit) ^); über den Einflußder Auflösung der Gesellschaft auf den Prozeß; über die Wirkungen desgegen die Gesellschaft ergangenen Urtheils zc.

Zum rechtlichen Charakter der Aktienkommanditgesellschaft gehört ferner, daß sie Anm. s.stets eine Handelsgesellschaft ist. Das beruht auf H 329 Abs. 3 und H 219 Abs. 2. Dahier Z 219 Abs. 2 anwendbar ist, so gelten auch die in Anm. 12 ffg. zu H 219 gegebenenErläuterungen, insbesondere darüber, daß sich dies auch dadurch nicht ändert, daß dieGesellschaft kein Handelsgewerbe treibt, und ferner darüber, daß in Konsequenz dieserrechtlichen Eigenschaft die Rechtsgeschäfte der Gesellschaft so angesehen werden, als seiensie Rechtsgeschäfte eines Vollkauftnanns.

3. Die einzelnen Gesellschafter und ihre vermögensrechtliche Betheiligung. Anm.io.a) Mindestens ein Gesellschafter muß unbeschränkt haften (H 329 Abs. 1). Das ist der

Komplementär. Da die Gesellschaft nach unserer Ansicht juristische Person ist, so wird

5) Der Kommanditist kann als Zeuge vernommen werden; denn er ist, wie der Aktionär,Mitglied einer juristischen Person; kann auch der Komplementär als Zeuge vernommen werden?Derjenige, der die Vertretungsbefugniß hat, sicherlich nicht, wohl aber derjenige, der die Gesell-schaft nrcht zu vertreten hat.