Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 320.
das Gewerbe im Namen der Aktienkommanditgesellschaft als solcher betrieben. Nunhaftet ja allerdings auch der Komplementär für alle Schulden. Gleichwohl wird dasGeschäft nicht in seinem Namen betrieben. Im Namen einer Person wird ein Ge-werbe betrieben, wenn nicht bloß eine Haftung für alle Schulden eintritt, sondernwenn die Person Trägerin oder Mitträgerin aller Pflichten und Rechte wird (vergl.Anm. 6 zu Z 1). Das ist aber hier nicht der Fall; denn der Komplementär wirdnicht Träger der durch die Geschäfte der Gesellschaft entstehenden Rechte.
Anm .ii. Demzufolge ist der Komplementär der Aktienkommanditgesell-
schaft nicht Kaufmann. Die Fähigkeit, Komplementär zu sein, hängt daher nichtab von der Fähigkeit, Kaufmann zu sein, d.h. unter fremdem Handelsnamen ein Ge-werbe zu betreiben, wohl aber von der Fähigkeit, unter fremdem Handelsnamen ver-pflichtet zu werden. Denn diese Rechtsfolge tritt hier auf Schritt und Tritt nothwendigauf Seiten des Komplementars ein. Diese Fähigkeit deckt sich aber mit der Fähig-keit, unter fremdem Handelsnamen ein Gewerbe zu betreiben und deshalb kommenfür die Frage, ob eine offene Handelsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft :c. Komplementäreiner Aktienkommanditgesellschaft sein kann, dieselben Grundsätze zur Anwendung, wiefür die gleiche Frage bei der einfachen Kommanditgesellschaft (vergl. daher Anm. 5zu S 161).
Anm .i2 Die vermögensrechtliche Betheiligung des Komplementars be-
steht nothwendiger Weise nur in der persönlichen Haftung für dieVerbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Uebrigen braucht der Komplementärmit einer Vermögenseinlage nicht betheiligt zu sein, weder auf das Kommanditkapital,noch sonst. Er darf aber nach beiden Richtungen betheiligt sein. Die frühere Zwangs-vorschrift nach dieser Richtung (Art. 174 a, 180 Ii Abs. 3) ist jetzt jedoch aufgehoben.Die auf Grund dieser früheren Zwangsvorschriften geschehenen Einlagebetheiligungenkönnen durch Aenderung des Gesellschaftsvertrages nunmehr rückgängig gemacht werden.
Anm .is. l>) Die übrigen Gesellschafter betheiligen sich mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grund-kapital. Sie werden Kommanditisten genannt, ihre Rechtsstellung ist aber mit diesennicht zu vergleichen. Denn sie hasten nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft, auch nicht, ehe sie die versprochene Einlage machen. In diesem Falle hatzwar die Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung gegen sie, nicht aber die Gläubiger.Insbesondere ist zwar Z 217 analog anwendbar, greift aber auf den Fall der rück-ständigen Zahlung zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger nicht Platz (vergl. auch obenAnm. 1).
Anm.14. a) Da eine persönliche Haftung nicht stattfindet, so wird das Gewerbe nicht im Namen
der Kommanditisten betrieben, der Kommanditist einer A.K.G. als solcher istalso nicht Kaufmann und Kommanditist kann werden, wer Aktionäreiner Aktiengesellschaft sein kann, also auch Aktiengesellschaften, offeneHandelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften zc.
Anm.is. K Die Summe der versprochenen Einlagen der Kommanditisten ist
das Grundkapital der Gesellschaft. Sie ist diejenige Summe, welche denGläubigern als Kreditbasis der Gesellschaft zugesichert ist und deren möglichste Er-haltung und Aufsparung Pflicht der Gesellschaft und ihrer Organe ist und durcheine Reihe von gesetzlichen Vorschriften gesichert wird. Die persönlich haftendenGesellschafter können sich zwar mit Einlagen betheiligen, aber es ist dies nicht noth-wendig. Es wird die Erhaltung dieser Einlagen nicht den Gesellschaftsgläubigernals Kreditbasis zugesichert und es sind daher auch keine gesetzlichen Vorschriftengegeben, welche auf möglichste Erhaltung dieser Vermögenseinlage gerichtet sind.Vielmehr ist hier, bei den persönlich haftenden Gesellschaftern, die persönliche Haftungdasjenige, was neben dem Kommanditistenkapital die den Gesellschaftsgläubigernzugesicherte Kreditbasis darstellen soll.
Anm.is. 7) Die Kommanditeinlagen werden Aktien genannt. Sie werden aber nicht bloß
Aktien genannt, sondern es gelten auch die Vorschriften über die-