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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 320.

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selben, so insbesondere ZZ 179, 299 und 183'), (die Aktien sind untheilbar, siekönnen auf den Inhaber und auf den Namen lauten, Ausnahmen hiervon), ZZ 139und 299, (sie müssen regelmäßig auf mindestens 1999 Mark lauten, in Ausnahme-fällen ans weniger bis herunter auf 299 Mark), Z 184 (sie dürfen unter pari nichtausgegeben werden), Z 185 (es können Aktiengattungcn mit verschiedener Berechtigungausgegeben werden), Z 299 Abs. 2 (sie dürfen nicht vor der Eintragung in dasHandelsregister ausgegeben werden). Vergl. das Nähere über diese Vorschriftenin den Anm. zu den ßH 179'), 189, 184, 185 und 299.

II. Die Gründung der Gesellschaft.

1. Die Gründling erfolgt nach den aktienrechtlichen Regeln. Eine Aktienkommanditgesellschaft Anm.r?wird nicht, wie eine gewöhnliche Kommanditgesellschaft, durch einfachen Vertrag begründet,sondern mit demselben großen Apparate und unter Beobachtung derselben Kantelarvor-schriften, wie eine Aktiengesellschaft. Denn auch hier ist ein Theil und zwar der vomGesetze als der wesentlichere betrachtete Grundstock des Gesellschaftsvermögens in Aktienzerlegt. Es sind jedoch in den ZZ 321323 einige Abweichungen vorgeschrieben, andereergeben sich von selbst.

2. Die Gründung kann eine Simultan- und eine Sukzessivgründung sein, wie bei der A.G. Amn .is.In dieser Hinsicht ordnen die HZ 321323 keine Abweichung von der A.G. an.

3. Zunächst muß der Gesellschaftsvcrtrag festgesetzt werden, gleichviel, ob eine Simultan-oder Amn.lg.eine Sukzessivgründung beabsichtigt wird. Hierfür greifen die Vorschriften des Z 182Platz, jedoch mit einigen in den HZ 321 und 322 angeordneten Abweichungen, (lieber dierechtliche Bedeutung der Statutfeststellung gilt das Gleiche, wie in Anm. 2 zu H 132 dar-gelegt ist.)

a) Der Gesellschaftsvertrag muß von mindestens fünf Personen fest-Anm.s».gestellt werden. Zu diesen müssen aber nach § 321 die Komplementare gehören.Kommanditisten können dazu gehören. Das Nähere über diese Vorschrift siehe, soweit

der Z 182 Platz greift, Anm. 3ffg. zu Z 182, soweit es sich um die im § 321 vor-gesehene Abweichung handelt, Anm. 2 zu Z 321.

Zu Anm. 4 zu ß 182 ist hinzuzufügen, daß nicht jede Person, die Gründer Anm 21.einer Aktiengesellschaft sein kann, auch Gründer einer Aktienkommanditgesellschaft seinkann. Vielmehr muß Jemand, der in seiner Komplementareigenschaft Gründer ist, die-jenigen Eigenschaften haben, die ihn befähigen, Komplementär zu sein (über diese Eigen-schaften siehe oben Anm. 11).

b) Die Feststellung des Gesellschaftsvertrages erfolgt in gerichtlicherAnm .22.oder notarieller Verhandlung. Hier gilt auf Grund des Z 321 die gleicheVorschrift wie in Z 182. Vergl. daher zur Erläuterung unsere Anm. 6 u. 7 zu Z 182.

o) In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem Betheiligten über-Anm.25.nommenen Aktien anzugeben. Das bestimmt Z 321. Gemeint ist natürlichnur, sofern die Betheiligten Aktien übernehmen, ist der Betrag anzugeben. Denn derGesellschaftsvertrag kann ja auch bloß von den Komplementaren festgestellt werden,wenn es deren fünf sind (vergl. Anm. 2 zu Z 321). Im S 182 ist noch hinzugefügt,daß nicht bloß der Betrag der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben ist, sondernauch, wenn verschiedene Aktiengattungen ausgegeben werden, die Gattung. Eine Ab-weichung ist hier nicht beabsichtigt, es muß daher dasselbe für die Aktieukommandit-gesellschaft gelten.

ck) Für den absolut nothwendigen materiellen Inhalt des Gesellschafts-Anm .24.Vertrages (Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens zc.) gilt Z 182 Abs. 2 mitden im Z 322 vorgesehenen Abweichungen.

') Auch Gesellschaften vor 1834 dürfen ihre Namensaktien in Inhaberaktien umwandelnunter der Voraussetzung des 8 183 Abs. 2 (Ring S. 43; Hinsbera bei Holdheim 6 S. 86). Auchihre Aktien, welche unter 1999 Mark lauten, sind dieser Umwandlung fähig (Hinsberg a. a. O.).