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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
960
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S60

Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 320.

Vergl. die im § 322 gegebenen Erläuterungen, insbesondere über die FirmaAnm. 7 daselbst.

Änm.W. e) Für den relativ nothwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertragesgelten die §§ 183186, dazu treten jedoch die Vorschriften des § 322 Abs. 2 und 3.«) Nach §183 können die Aktien auf den Namen oder auf den Inhaberlauten, und unter Umständen auch umgewandelt werden (vergl. hierüber die Er-läuterung zu Z 183).

/S) Nach § 184 ist die Unterpariemission verboten, dieUeberpariemissionkann durch den Gesellschaftsvertrag erlaubt werden (vergl. hierüber dieErläuterung zu § 184).

7) Nach Z 185 kann der Gesellschaftsvertrag Aktien mit verschiedenerBerechtigung, verschiedene Aktiengattungen, gestatten (vergl. hierüber die Er-läuterung zu ß 185).

ö) Nach §186 müssen besondere Bortheile der Aktionäre, Sacheinlagenund U bernahmen im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden (vergl. hierüber dieErläuterung zu § 186).r) Dazu treten jedoch die Vorschriften des § 322 Abs. 2 und 3, nach welchen die Ver-mögenseinlagen des Komplementars, wenn solche außerhalb des Grund-kapitals vereinbart werden, und besondere Bortheile des Komplementarsim Gesellfchaftsv er trage festgesetzt werden müssen (vergl. hierüber die Er-läuterung zu § 322).

Mnm.sg. k) Die Gründer sind diejenigen Gesellschafter, welche den Gesellschafts-vertrag feststellen oder Sacheinlagen machen. Diese Vorschrift ist im § 321Abs. 2 gegeben. Sie ist etwas anders gefaßt, als § 187, mit welchem sie korrespondirt.Ueber den Grund dieser Veränderung siehe Anm. 3 zu § 321, wegen der Erläuterungsiehe zu § 187.

Anm.27. 4. Uevernehmcn die Gründer, also die soeben zu k bezeichneten Personen, alle Aktien, so liegteine Simultangründnng vor. Die Gesellschaft ist damit errichtet. Die Uebernahme brauchtnicht in der Feststellungsverhandlung zu erfolgen, sondern sie kann in einer neuen Ver-handlung geschehen. (Es gilt hier § 188 und die Erläuterung dazu.)

Am», ss. 5. Ucliernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so müssen die weiteren Aktionäre durch Zeich-nung hinzutrete», es liegt eine Sukzessivgründung vor. Hierfür gilt § 189 mit den dortvon uns gegebenen Erläuterungen. (Auch das, was über die Bedeutung der Zeichnungund wann die Zeichnungen als acceptirt gelten, gesagt ist, gilt hier analog.) Nur einekleine, durch die veränderten Verhältnisse hier gebotene Abänderung ist im § 323 Abs. 1 fürden Inhalt des Zeichnungsscheins vorgesehen (der Zeichnnngsschein muß die Namen derKomplementare enthalten). Hierüber siehe Anm. 1 zu § 323.

A »m,ss. 6. Im Stadium der Gründung ist auch der erste Aufsichtsrath zu bestellen. Das ist im § 199vorgeschrieben. Derselbe ist hier anwendbar, doch nicht ohne Abweichung. Zwar ist eineausdrückliche Abweichung in den §§ 321322 nicht vorgesehen. Allein dieselbe ergiebt sichaus den veränderten Rechtsverhältnissen ohne Weiteres. Der Aufsichtsrath ist hier nämlichzwar ein Organ der Gesellschaft, aber gewühlt wird er von den Kommanditisten, da ervorzüglich dazu bestimmt ist, die Beschlüsse der Kommanditisten auszuführen, insbesonderegegen die Komplementare (§ 328; vergl. unten Anm. 91). Es haben also nicht alle Gründerden Aufsichtsrath zu wählen, sondern alle Gründer außer den persönlich haftenden Gesell-schaftern. Diese wählen nicht mit, weder wenn sie keine Aktien übernehmen, noch auch,wenn sie Aktien übernehmen; im letzteren Falle sind sie durch §§ 327, 197, 329 Abs. 3vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Mnm.so. Die Vorschrift des § 199 Abs. 3 über die Bestellung des ersten Vorstandes

fällt natürlich hier fort, da hier kein Vorstand bestellt wird, der persönlich haftende Ge-sellschafter aber selbst zu den Gründern gehört und seine Bezeichnung im Gesellschaftsver-trage und seine Mitwirkung bei demselben wesentlich ist (§§ 329 Abs. 3, 321, 322).