Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32t).
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Im Uebrigen vergl. die Erläuterung zu Z 199. Auch das, was dort über dieNothwendigkeit des Aufsichtsraths bei älteren Gesellschaften gesagt ist,gilt hier analog.
7. Die Gründercrklärnug des H 191 ist auch hier vorgeschrieben (vergl. die Erläuterung zu Z191). Aum.si.
8. Die Griindungsprnfung durch die Organe der Gesellschaft und besondere Revisoren nach Amn.ss,Zß 192—194 ist auch hier vorgeschrieben. An die Stelle der Mitglieder des Vorstandestreten hierbei die Komplementare und zwar sämmtliche. Infolgedessen ist die Revision
durch besondere Revisoren hier immer nöthig; denn sie ist immer nöthig, wenn ein Mit-glied des Borstandes zu den Gründern gehört; die Stelle des Vorstandes nehmen hier dieKomplementare ein, diese aber gehören immer zu den Gründern (vergl. Z 321 Abs. 1 u. 2).Im Uebrigen vergl. die Erläuterungen zu den ZZ 192—194.
9. Die Anmeldung der Gesellschaft folgt den Vorschriften des § 195 (vergl. daher die Er-Anm.ss.läuterungen zu Z 195). Nur eine kleine Abweichung ist im Z 323 Abs. 2 vorgeschrieben
(über diese vergl. Anm. 2 zu S 323). Weitere Abweichungen ergeben sich daraus, daßdie im Z 195 Abs. 2 angezogenen Gesetzesparagraphen einzelne Abweichungen erleiden.So müssen insbesondere nicht bloß die Verträge, welche den im § 186 bezeichneten Fest-setzungen zu Grunde liegen, überreicht werden, sondern auch die Verträge, welche der imH 322 Abs. 3 bezeichneten Festsetzung zu Grunde liegen, wenn besondere Verträge hierübergeschlossen sind, da diese Festsetzung ebenso zu behandeln ist, wie die im Z 186 bezeichneten.So fallen ferner die im Z 195 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Urkunden insoweit fort, als essich um die Bestellung des Vorstandes handelt. So muß ferner die Vorschrift des ß 195Abs. 4 (Zeichnung der Namensunterschrift) durch die sämmtlichen Komplementäre erfülltwerden (Z 325 Nr. 1).
Im Uebrigen vergl. die Erläuterung zu Z 195. Auch die Frage des Klagerechtsauf Anmeldung ist in gleicher Weise zu beantworten, wie dort Anm. 18 u. 19 erläutert ist.19. Die gerichtliche Errichtimgsvcrhniidlnng im Falle der Sukzessivgründung. Dieselbe folgt Anm .sr.der Vorschrift des § 196 (vergl. daher die Erläuterung zu Z 196), jedoch nnt einer Ab-weichung gemäß Z 323 Abs. 3 (vergl. über diese Anm. 3 zu Z 323). Früher wurde dieErrichtungsverhandlung von dem Komplementär berufen (Art. 175 k). Der Komplementärdarf aber nicht mitstimmen (Z 327 und die nachfolgende Nr. 11).
11. Für die Bcrnfmig und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesellschaft stattfindenden Anm.W.Generalversammlung sind nach Z 197 im Allgemeinen die Vorschriften anwendbar, welche
für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. Vergl. daher die Erläuterungzu Z 197, aber auch Z 327.
12. Die Eintragung der Gesellschaft. Dieselbe folgt den Regeln des § 198 (vergl. daher dieAum.ss.Erläuterung zu Z 198). Im Z 323 ist jedoch eine Abweichung vorgeschrieben (vergl. über
diese Anm. 4 zu Z 323).
13. Die Publikation der Eintragung durch das Handelsgericht folgt den Regeln des ß 199 Amn.zv,(vergl. daher die Erläuterung zu Z 199), nur selbstverständlich mit denjenigen Abweichungen,welche sich daraus ergeben, daß die im Z 199 in Bezug genommenen Paragraphen Ab-weichungen erleiden.
14. Für die Rechtsverhältnisse vor der Eintragung (die Gesellschaft besteht als solche nicht, die Anm.gs.für sie Handelnden haften persönlich; die Antheilsrechte sind nicht veräußerlich) ist Z 299maßgebend (vergl. daher die Erläuterung zu H 299.
15. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in die Zwcigrcgister folgt den Vorschriften Anm.W.des Z 291 (vergl. daher die Erläuterung zu diesem). Was insbesondere die in Anm. 3 zu § 6berührte Vorschrift des Z 12 der Reichsgewerbeordnung betrifft, wonach es hinsichtlich desGewerbebetriebes juristischer Personen bei den Landesgesetzeu bewendet, so gehört zu denjuristischen Personen nach unserer Auffassung auch die Aktienkommanditgesellschaft (obenAnm. 2). Vom Standpunkt der Auffassung, nach welcher die Akt.-Ges. eine Sozietät ist,
ist es willkürlich, wenn Kayser (Anm. 8 zu Art. 179) sagt, daß auch die A.K.G. in jenemParagraphen der Gewerbeordnung gemeint sei.
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 61