962 Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 320.
Die Verantwortlichkeit der bei der Gründung betheiligten Personen.
s.) Die Verantwortlichkeit der Gründer und Gründergenosfen richtet sichnach Z 202. Das ist insofern sinngemäß zu erweitern, als nicht bloß die im H 186,sondern auch die im Z 322 Abs. 3 vorgesehenen Festsetzungen (besonderer Vortheil fürdie Komplementare) mit dem Schutze dieser Verantwortlichkeit ausgestattet ist.Im Uebrigen siehe die Erläuterung zu Z 202.b) Die Verantwortlichkeit der Emissionshäuser richtet sich nach Z 203 (siehe
die Erläuterung daselbst),o) Die Verantwortlichk eit der Gesellschaftsorgane richtet sich nach Z 201. Diedort für die Mitglieder des Borstandes statuirte Verantwortlichkeit fällt hier den Kom-plementaren zu. Im Uebrigen siehe die Erläuterung zu Z 201.ä) Für Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich der Gründer-regreßansprüche ist Z 205 maßgebend. Siehe die Erläuterung zu Z 205.s) Für die Verjährung der Gründerregreßansprüche ist § 206 maßgebend.
Siehe die Erläuterung zu Z 206.
Die Nachgründimgsverträge folgen den Regeln der ZZ 207 und 208, nnt der im Z 321bezeichneten Abweichung (vergl. daher die Erläuterung zu Z 207, 208 und 321).
III. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter.
ANM.4S. ^ Die Rechtsverhältnisse der Komplementäre. Soweit dieselben Aktien besitzen, kommen sie nichtbloß als Komplementare in Betracht, sondern als Aktionäre. Ihre Doppeleigenschaft hataber in diesem Falle die Wirkung, daß sie kein Stimmrecht in der Generalversammlunghaben (Z 327 Abs. 1).
Im Uebrigen richtet sich ihre rechtliche Stellung unter einander und gegenüber derGesammtheit der Kommanditisten, sowie gegenüber Dritten nach den für die Kommandit-gesellschaft geltenden Regeln (Z 320 Abs. 2).
Anm.47. i Die Beitragspflicht des Komplementars richtet sich nach den für die Kommandit-gesellschaft, also für die o. H.G. geltenden Vorschriften (vergl. Anm. 10s. zu Z 163).
Anm.48. Z rechtliche Charakterisirung seiner Jllatiou. Was er einlegt, wird,
wenn die Aktienkommanditgescllschaft eine juristische Person ist, wie wir es annehmen,Alleineigenthum der juristischen Person, wenn sie eine Sozietät ist, was von Anderen an-genommen wird, Gesammtcigenthum der Gesellschafter. In beiden Fällen liegt in derJnferirnng eine Veräußerung durch Abschließung eines Gesellschaftsvertrages, also einRechtsakt, der in seiner rechtlichen Charakterisirung dem gleichen Rechtsakte bei der Aktien-gesellschaft gleichkommt (vergl. daher Anm. 19 zu Z 186).
Am».4g. z Sein Antheil am Gesellschaftsvermögen ist, wenn die Aktiengesellschafteine juristische Person ist, in seiner juristischen Konstruktion nicht vergleichbar mitdem Antheil am Gesellschaftsvermögen, den der Komplementär einer einfachen Kommandit-gesellschaft hat. Des Letzteren Antheil ist Miteigenthum zur gesammten Hand (Anm. 13zu Z 161). Bei der juristischen Person fällt diese Konstruktion aus begrifflichen Gründenweg. Trotz Z 320 Abs. 2 liegt daher ein solches Gcsammteigenthum nicht vor, vielmehrwird das Eingebrachte Eigenthum der Gesellschaft. Der Komplementär aber hat nurobligatorische vermögensrechtliche Ansprüche an die Gesellschaft ans den Bezug von Gewinnund Auseinanversetzungsguthaben, wie der Aktionär und jedes sonstige Mitglied einerjuristischen Person.
Sein Kapitalkonto ist übrigens auch bei der einfachen Kommanditgesellschafteine fiktive Ziffer (vergl. Anm. 10a zu Z 163 und Anm. 7 zu Z 120)- um so mehr giltdies hier.
Anm. so. 1. Das Maaß der dem Komplementär obliegenden Sorgfalt ist das Gleiche, wiebeim Komplementär einer einfachen Kommanditgesellschaft (vergl. daher Anm. 11 zuZ 163).
Amn.si. 5. Ueber die Uebertragbarkeit seiner gesellschaftlichen R echte gilt das Gleiche,wie bei der einfachen Kommanditgesellschaft (vergl. daher auch Anm. 12 zu Z 163).
Anm.40. ig.
Aum.41.Anm.4S.
Anin.4-!.Anm.44.Anm.45. l7.