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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. H 320.

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6. Ueber die Rechte des Komplementars zur Vertretung siehe unten Anm, 72.

7. Ueber dieRechte und Pflichten des Komplementars zur Geschäftsführungsiehe unten Anm. 89.

8. Ueber seineü Antheil an den vermögensrechtlichen Erfolgen der Gesell-schaft (Gewinn und Verlust, siehe unten Anm. 64ffg.).

9. Für Aufwendungen des Komplementars und den Ersatz dafür gilt dasGleiche, wie beim Komplementär einer einfachen Kommanditgesellschaft (vergl. daher Anm. 5zu H 163).

19. Für Verzinsung unbefugter Entnahmen ebenso (vergl. daher Anm. 6 zu H 163). Anm .sa.

11. Ueber das gegen den Komplementär gerichtete Konkurrcnzverbot sieheH 326 und die Erläuterung dazu.

12. Die Kontrole des Komplementärs durch die Kommanditisten richtet sichtrotz H 329 Abs. 2 nicht nach § 166, sondern nach aktienrechtlichen Vorschriften (vergl.unten Anm. 91).

13. Die Haftung des Komplementars gegenüber den Gläubigern richtet sich ge-Amn.sz.mäß H 329 Abs. 2 nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Regeln, also nach den

für die o. H.G. geltenden Regeln, da die ersteren nichts Besonderes bestimmen (vergl.

Anm. 1 ffg. zu H 171).

Im Einzelnen ist hierüber zu bemerken:

a) Der Rechtsgrund seiner Haftung ist derjenige, aus welchem die Gesellschaft haftet. Anm.s-t.Hier gilt, man mag die Aktienkommanditgesellschaft als juristische Person oder alsSozietät auffassen, das Gleiche, wie in Anm. I ffg. zu H 128 ausgeführt. Dagegen

tritt die solidarische Haftung der Komplementare zur Haftung der Gesellschaft solidarischhinzu, nicht bloß accessorisch, wie bei der einfachen Kommanditgesellschaft und bei dero. H.G. (vergl. Anm. 4 und 5 zu H 123). Denn hier ist die Gesellschaft, wenigstensnach unserer Ansicht, juristische Person, also ein selbstständiges Rechtssubjekt. Haftetaußer diesem noch der Komplementär, so ist das eine zur Gesellschaftsschuld hinzu-tretende Solidarschuld einer andern Person, während bei der o. H.G. und bei der einfachenK.G. die Sache so liegt, daß die Gesellschaft keine selbstständige Persönlichkeit darstellt;die Haftung der Gesellschaft ist daher dort nicht die Solidarhaft eines selbstständigenRechtssubjekts, sondern eine zur persönlichen Haftung des einzelnen Gesellschaftersaccessorisch hinzutretende weitere Haftungsart des Gesellschafters.

Hieraus müßten sich eigentlich manche Unterschiede ergeben zwischen dem Rechts- Anm.ss.Verhältnisse der Komplementare zu den Gläubigern der Gesellschaft bei der einfachenKommanditgesellschaft und diesem Rechtsverhältnisse bei der A.K.G. So z. B. wirkt beiwirklichen Solidarschuldnern die einem Schuldner gegenüber erfolgte Kündigung nurgegen diesen, nicht auch gegen die andern Solidarschuldner (vergl. Anm. 13 zu H 128).

Allein nach H 329 Abs. 2 soll für das Rechtsverhältniß der Komplementare zu Drittendas Gleiche gelten, wie bei der einfachen Kommanditgesellschaft. Es greifen daher,obgleich dies aus der juristischen Konstruktion des hier in Frage stehenden Verhält-nisses nicht folgt, wegen der positiven Vorschrift des H 329 die gleichen Grundsätze,wie bei der o. H.G. Platz, d. h. also diejenigen Grundsätze, die sich dort daraus er-geben, daß die Gesellschafter mit einander solidarisch haften, daß aber die Gesellschafts-schnld keine selbstständige Solidarschuld, sondern eine accessorisch hinzutretende weitereHaftungsart der Gesellschaft ist.

Es finden daher die von uns Anm. 514 zu Z 128 vertretenen Grundsätzehier Anwendung.

b) Für die Solidarhaft der Komplementare und der Gesellschaft gegen - Anm .ss.über den Gläubigern gelten die HZ 421 bis 425 B.G.B , (vergl. daher Anm. 714

zu Z 128).

e) Ueber den Erfüllungsort der Solidarhaft des Komplementars sieheAnm. 15 zu H 128.

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